Internetauktion : problem mit käufer

es geht ursprünglich um lausige DM 30.-

habe in einer internetauktion ware versteigert und dummerweise dem käufer zugeschickt, ohne die zahlung erhalten zu haben.
der käufer hat den empfang der ware direkt dadurch bestätigt, in dem er mir für die gelieferte ware eine ( falsche ) bewertung gab.
über das postamt habe ich festgestellt, daß die angegebene adresse korrekt ist.
ich habe dem käufer nun 2 x geschrieben - das erste mal höflich, das zweite mal sachlich auffordernd mit fristsetzung.

habe nun vor ein drittes zusammenfassendes schriftstuek per einschreiben zu senden.

meine fragen:

kann ich dieses mahnverfahren bereits kostenpflichtig machen, also meinen aufwand berechnen?

wie mache ich dann weiter?

kann ich als privatperson einen mahnbescheid erwirken, oder benötige ich dazu einen anwalt?

es geht mir nicht um die blöden dm 30.-, sondern ich sehe das ganze als „erzieherische maßnahme“

gruss
khs

Hallo Karl-Heinz!
Zunächst mal weiß ich nicht, was das heißt, „eine Bewertung“ für die Ware geben (habe noch nie was er- bzw. versteigert), aber wenn es ein Beweis ist, daß der Käufer die Ware erhalten hat, bist Du schon mal im grünen Bereich.
Mahnschreiben mit Fristsetzung ist auch eine gute Voraussetzung, um weiter vorzugehen; allerdings, wenn der Käufer sehr abgebrüht ist, solltest Du für das Mahnschreiben (entweder das letzte oder das, was Du jetzt noch schreiben möchtest) einen Zugangsnachweis haben (z.B. Rückschein). 100%ig ist das im Grunde auch nicht, weil der Käufer immer noch sagen kann, es war nichts in dem Umschlag (lach nicht, das gibt’s), aber falls das Ganze vor Gericht geht, tun sich die Gerichte zumindest hier bei uns im Norden schwer damit, einem Schuldner zu glauben, er habe DREI Mahnungen nicht erhalten. Selbstverständlich kannst Du die bisherigen Mahnungen kostenpflichtig machen, im allgemeinen werden von den Gerichten DM 5,00 pro Mahnung anerkannt, falls Du ein Einschreiben/Rückschein verschickst, kannst Du das Porto hierfür (DM 7,50 + normales Porto) natürlich voll angeben.
Wenn Du den Rückschein zurückhast, den gesetzten Zahlungstermin abwarten. (Vielleicht besser danach noch ein paar Tage aufs Konto schauen, ob Geld da ist; der Käufer muß binnen der Frist nur die Zahlung bewirken, sie muß bis dann nicht auf Deinem Konto sein, kannst allerdings in die Mahnung reinsetzen, daß das Geld dann und dann bei Dir sein soll.
Frist verstrichen und nix passiert - dann kannst Du das Mahnverfahren auch privat einleiten. Dafür mußt Du Dir ein Formular besorgen, je nachdem, ob bei dem Amtsgericht, das für Deinen Wohnsitz (!, dort den MB einreichen, nicht da, wo der Schuldner wohnt!) zuständig ist, das sog. automatisierte oder das einfache Mahnverfahren gilt. Die Formulare gibt’s in Fachgeschäften,z.B. Hans Soldan, von denen in der Nähe des Amtsgerichts auf jeden Fall eins zu finden sein sollte.
Für die Einreichung des Mahnbescheides fallen allerdings Gerichtskosten an, die Du zunächst mal verauslagen mußt (bei DM 30,00 sind das DM 25,00). Bei weiteren Fragen kannste mich gern anmailen.
Gruß & viel Erfolg,
Cajun

…erstmal - hatte dem kaeufer schon im ersten schreiben mitgeteilt, dass ich in diesen dingen sehr hartnaeckig bin.

ich halte dich informiert, wenn es was neues gibt, oder ich melde mich nochmal, wenn der andere auch so nen sturkopp, wie ich, ist
gruss
khs

hallo,
heute habe ich ueberraschenderweise meine einstmals gelieferte ware vom käufer kommentarlos zurückerhalten, nachdem ich ihm anfang der woche recht eindeutig eine frist setzte.
er sendete die sache unfrei - also war ich mit 12,40 porto dabei.

meine nachweisbar entstandenen kosten zu dieser aktion betragen nun:

4,40 fuer ersten versand
12,40 unfrei lieferung heute

1,10 porto mahnschreiben 1
1,10 porto mahnschreiben 2

prinzipiell möchte ich mindestens diese kosten reinhaben - nicht wegen des gegenwerts für nen kasten bier, sondern als erzieherische maßnahme.

ich werde also wieder schreiben, auflisten, etc, dann mahnbescheid
macht das sinn, oder ist das zu geringfuegig?

gruss
khs

Hallo Karl-Heinz,
unbedingt die Belege aufbewahren, die Du für die 12,40 von der Post hast (auch das Paketpapier, woraus ersichtlich ist, daß er Dir das unfrei geschickt hat.
Fürs Gericht ist die Summe nicht zu geringfügig, allerdings mußt Du entscheiden, ob Dir das den Aufwand wert ist. Fordere den (ehemaligen) Käufer sicherheitshalber noch mal zur Erstattung der Mahnkosten etc. auf, allerdings mußt Du das jetzt - und auch später im Mahnbescheid - als Schadensersatz bezeichnen.
Gruß, Cajun

Hi Cajun,

da er die Ware zurück geschickt hat, wird es etwas risikoreicher. Wenn ich Dein schlechter Kunde wäre und mir (zu recht oder unrecht) das Teil nicht zusagt und ich es zurück schicke, werde ich bei Deiner Forderung entgegenhalten, das die Ware zugesicherte Eigenschaften nicht hat und eine beliebige nennen. Nun müsstest du beweisen, das dem nicht so ist. usw. usw.
Ob sich der Ärger lohnt, weiss ich wirklich nicht. Aber entscheiden musst Du es natürlich selbst.

Viel Erfolg!
Micha