Hallo,
dieses Thema wurde zwar schon im „Mietrecht“ angerissen, aber vielleicht habt Ihr hier auch noch mehr Meinungen und Hinweise.
Es geht um eine Zahlungsaufforderung, die als Fax auf ein Handy versendet wurde. Hier geht es um eine Nebenkostenabrechnung für eine WOhnung, wo ich nicht sicher bin, ob diese der Schriftform genügen muss. Im vorliegenden Fall ist man nämlich in Verzug geraten, da die im Fax gesetzte Frist verstrichen ist. Anmerkung: Es wurde zwar die Handynummer auch als Faxnummer genannt, aber es gab (nach einem Umzug, kein neues Fax vorhanden) eine zeitlang keine Möglichkeit, das Fax an ein normales Faxgerät weiterzuleiten.
Muss der Gläubiger nicht sicherstellen, dass seine Aufforderung zugegangen ist? Reicht hier der Sendeberichts des Fax aus? Warum schickt er es nicht postalisch per Einschreiben o.ä.?
Sind Euch hierzu Urteile bekannt? Für hinweise wäre ich dankbar!!
Gruss, Michael
Hi,
ich bin kein Gelehrter, daher nur eine unmaßgebliche Meinung. Sollte jemand es besser wissen, bitte korrigieren :
Die Tatsache, dass das Fax auf das Handy umgeleitet wurde, ist unmaßgeblich. Wenn ich das richtig verstanden habe, hatte der Absender des Faxes die Nummer als Faxnummer. Somit konnte er davon ausgehen, dass das Fax angekommen ist, wenn er ein entsprechendes Sendeprotokoll hat.
Für den Versand von Mahnungen gibt es m.W. keine Vorschriften der Form, es sind also auch Faxübertragungen möglich.
Aber, wie gesagt, ohne Gewähr
Gruss Hans-Jürgen
***
Hi,
ich bin kein Gelehrter, daher nur eine unmaßgebliche Meinung.
Sollte jemand es besser wissen, bitte korrigieren :
Die Tatsache, dass das Fax auf das Handy umgeleitet wurde, ist
unmaßgeblich. Wenn ich das richtig verstanden habe, hatte der
Absender des Faxes die Nummer als Faxnummer. Somit konnte er
davon ausgehen, dass das Fax angekommen ist, wenn er ein
entsprechendes Sendeprotokoll hat.
Für den Versand von Mahnungen gibt es m.W. keine Vorschriften
der Form, es sind also auch Faxübertragungen möglich.
Hallo Hans-Jürgen,
Du liegst da ganz richtig, Mahnungen unterliegen keiner Vorschriften über die Form und wie sie verschickt werden müssen. In diesem Falle reicht tatsächlich der Sendebericht vom Fax als Nachweis vollkommen aus.
Rüdiger
Aber, wie gesagt, ohne Gewähr
Gruss Hans-Jürgen
***
Muss der Gläubiger nicht sicherstellen, dass seine
Aufforderung zugegangen ist? Reicht hier der Sendeberichts des
Fax aus? Warum schickt er es nicht postalisch per Einschreiben
o.ä.?
Wenn der Schriftverkehr zw. dir und deinem Vermieter regelmässig per Fax läuft, oder eine entspr. Zusendungsform vereinbart ist, wird der Sendebericht völlig ausreichen. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter deine Faxnummer z. B. einem Telefonbuch entnommen hat und er nicht aus vorhergegangener Übung annehmen konnte, dass du die Abrechnung auf diese Weise erhältst.
Im Zweifel wird eine solche Frage aber erst vor Gericht geklärt.
Gruss,
Schorsch
Es gibt Grundsatzurteile Sendebericht reicht nicht
Faxe gelten erst wenn der Empfänger diese unterschrieben Returniert.
Faxe sind übrigens leicht zu fälschen und werden schon deshalb nicht anerkannt. Erst das returnierte Unterschriebene Exemplar gilt.
Frohe Weihnacht an alle.
Johannes
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