Hallo alle zusammen,
es würde mich interessieren, ob es stimmt, dass die Haftung bei einer GbR auf das Gesellschaftskapital beschränkt werden kann?
Vielen Dank schonmal.
Hallo alle zusammen,
es würde mich interessieren, ob es stimmt, dass die Haftung bei einer GbR auf das Gesellschaftskapital beschränkt werden kann?
Vielen Dank schonmal.
Hallo Günther,
es würde mich interessieren, ob es stimmt, dass die Haftung
bei einer GbR auf das Gesellschaftskapital beschränkt werden
kann?
Können kann man offenbar, ob’s gelingt, ist fraglich. Denn dann muss nach meiner Quelle mit jedem(!) aktuellen und zukünftigen Gläubiger vereinbart werden, dass alleine das Gesellschaftsvermögen haftet.
Grüße
Jürgen
Klar, denn dein komplettes Privatkapital (und das deines Partners) ist das Geschäftskapital. wenn ihr wenig Privatkapital habt ist die Haftung wahrlich sehr beschränkt.
gruss
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi,
ist möglich: „GbR mbH“. Allerdings (wie schon erwähnt) musst du bei jedem Geschäftsabschluss nachweislich(!) auf deine beschränkte Haftung explitit hinweisen und die Haftungssumme nennen.
Ob man es in der Praxis durchziehen kann, weis ich nicht. Habe diese Bezeichnung jedenfalls noch nie wo „live“ gesehen!
Gruß
Falke
Hallo!
Nein das kann man nicht, da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine juristische Person ist (wie zB eine GmbH). Wenn du mit einer GBR einen Vertrag schließt, dann schließt du den Vertrag mit den Gesellschaftern und nicht mit der Gesellschaft.
Vertraglich ist es natürlich möglich, die Haftung zu beschränken nur wird das kein Geschäftspartner unterschreiben. Außerdem kann man dann persönlich immer noch auf anderen Rechtsgrundlagen in Anspruch genommen werden.
Gruß
Tom
Ergänzung
Hallo!
Bei einer GmbH ist der Name ja etwas irreführend, daher kommen wahrscheinlich die Irrtümer - es ist nämlich bei einer GmbH nicht so, dass die Gesellschafter beschränkt für Gesellschaftsschulden haften. Vielmehr haftet die GmbH als eigene Rechtsperson mit ihrem gesamten Vermögen (unbeschränkt) und die Gesellschafter überhaupt nicht. Wenn ich also mit einer GmbH einen Vertrag schließe, dann kann ich die Gesellschafter nicht deswegen nicht verklagen, weil deren Haftung beschränkt ist, sondern weil ich schlichtwegs mit denen keinen Vertrag habe.
Gruß
Tom
Hallo,
danke für die Antworten.
Heißt das, ich müsste das in den AGBs , und oder auf den Rechnungen, Angeboten, etc. stehen haben!? sowie den Zusatz GbRmbH ?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi,
ich fürchte, das reicht nicht.
Bei Personengesellschaften (wie z.B. der GbR) haften die Inhaber nun mal unbeschränkt. Das ist ein Rechtsgut, auf das sich Vertragspartner verlassen und was man nicht durch einen Hinweis in den AGB aushebeln kann. So eine Passage in den AGB wäre meines Erachtens eine sogenannte „überraschende Klausel“ und somit unwirksam. Ihr müsstet dann trotzdem haften.
Ich würde euch empfehlen, eine GmbH daraus zu machen, da weiss jeder, dass ihr nur bis zum Stammkapital haftet und fertig.
Natürlich hängt da auch Papierkram dran und ihr müsst das Stammkapital zumindestens teilweise nachweisen, aber in Sachen Haftung ist das m.E. der sicherste Weg.
Gruss Hans-Jürgen
***
Hi,
Heißt das, ich müsste das in den AGBs , und oder auf den
Rechnungen, Angeboten, etc. stehen haben!? sowie den Zusatz
GbRmbH ?
Nein, es reicht nicht. Du musst dies bei jedem Gespräch, bei jedem Telefonat, wo es um Geschäftsabschlüsse, bei jedem Vertragsabschluss etc. noch einmal mündlich darauf hinweisen!!! Also nach dem Motto „Du, falls der Deal flöten geht, hafte ich fei nur mit 500 Euro“. 
Gruß
Falke
Hi,
ist möglich: „GbR mbH“. Allerdings (wie schon erwähnt) musst
du bei jedem Geschäftsabschluss nachweislich(!) auf deine
beschränkte Haftung explitit hinweisen und die Haftungssumme
nennen.
Hallo,
soweit ich weiß ist eine GbR mbH in D nicht zulässig bzw. stark umstritten und daher nicht als Gesellschaftsform empfehlenswert. Im Internet habe ich folgendes dazu gefunden:
In der jüngsten Rechtsprechung verfestigt sich jedenfalls zunehmend ein Trend dahin, diese Gestaltungsform und/oder ihre entsprechende Firmierung im Rechtsverkehr als unzulässig oder jedenfalls unzureichend zur Bewirkung einer Haftungsbeschränkung anzusehen (vgl. Oberlandesgericht München, ZIP 1999, 535 f.; Oberlandesgericht Jena, ZIP 1998, 1797 ff.; Landgericht München, ZIP 1998, 1800 f.). Das Echo im Schriftum ist gespalten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517 ff; Ulmer, ZIP 1999, 509 ff.; Dauner-Lieb, DStR 1998, 2014 ff.; Mutter, ZIP 1998, 1799 f.; Bachmann, EWiR 1998, 975 f.).
Gruß
Matthias