Hallo,
Weiß jemand, auf welcher Grundlage die Verpflichtung beruht, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern? Ist dies für alle Angestellten verpflichtend, oder nur für diejenigen, die (aufgrund ihrer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) im Falle der Arbeitslosigkeit überhaupt Leistungen beziehen können?
Meine Frage schließt sich an eine Anfrage im Behördenbrett an und betrifft ausländische Wissenschaftler an deutschen Unis. Es zeichnet sich ab, dass diese wohl (i) nach Auslaufen ihren Vertrags innerhalb von 2 Wochen ausreisen müssen (da ihre Aufenthaltsgenehmigung dann abläuft) und (ii) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, da sie im Normalfall keine allgemeine Arbeitserlaubnis besitzen (sondern ein „Forschungsvisum“, das sie nur zur Forschungsarbeiten an Unis und wissenschaftlichen Instituten berechtigt.)
Also ein Personenkreis, der keine Chance hat, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen. Ist es dann rechtens, dass sie dennoch in die Arbeitslosenversicherung einzahlen müssen, oder hat nur noch niemand dagegen geklagt?
Mit vielen Grüßen, Peter
(Ich arbeite an einer Uni, die Frage betrifft meinen neuen Mitarbeiter.)
