FKK zu Haus

Hallo,

es ist zwar nicht passiert, machte stellte aber den inhalt einer interessanten Frage in unserer privaten Runde dar:
„Erregung öffentlichen Ärgernisses“, ist ja so eine Geschichte mit den „Hüllen fallen lassen“ zuletzt bei den Studentenprotesten in Berlin.
Wie verhält es sich, wenn selbiger Sachverhalt auf privatem Grund statt findet. Ist dies zivilrechtlich relevant oder nicht?
Wer weiss es?

Gruß Torsten

Hallo Torsten,

Wie verhält es sich, wenn selbiger Sachverhalt auf privatem
Grund statt findet. Ist dies zivilrechtlich relevant oder
nicht?

nein, es ist nicht relevant, es sei denn, du sonnst dich auf dem Balkon und hast extrem empfindliche Nachbarn … Aber selbst dann dürfte es schwerfallen, daraus rechtliche Konsequenzen abzuleiten.

Herzliche Grüße

Thomas Miller

Hi Zusammen,

was zu schmunzeln:smile:). In unserer Region hat eine vor einem Jahr der Mieter einer im Hochpaterre eine Strafanzeige erhalten, weil die Vorhänge in seiner Wohnung nicht korrekt geschlossen waren. Eine Frau, die den Fußweg an dem Haus benutzte, hatte Strafanzeige erstattet, mit der Begründung: sie wegen des nur sehr spärlich bekleideten männlichen Körpers sexuell belästigt. Schließlich hätte dieses auch ein Kind dieses sehen können und Spanner gehöre das Handwerk gelegt.
Der Mann war sich keiner Schuld bewusst, erhielt aber eine Geldbusse in Höhe von mehreren 100 €.
Also immer schön darn denken, die Vorhänge zuziehen.

Gruß Peter

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Hi Torsten,

nur die „öffentliche Erregung“ führt zur „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ :wink:

gruss