Die Bundesärztekammer hat die Leichenschauverordnung novelliert. Bei der Klassifizierung der Todesart sieht der Entwurf die Rubrik „unerwarteter Tod im Rahmen medizinischer Maßnahmen“ vor. Ein Versuch, meldepflichtige Todesfallkategorien unabhängig von der Frage eines Verschuldens Dritter zu definieren.
Welche Todesfolge akzeptiert ihr als unerwartet? Welche Therapien würdet ihr deshalb trotzdem per Kassenbeitrag weiter finanzieren?
… "Studien haben bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass es schlecht steht um die Sache der Toten. Mindestens jeder zweite Mord oder Totschlag bleibt in Deutschland nach einer Hochrechnung des Münsteraner Professors Bernd Brinkmann unentdeckt. In seiner groß angelegten Querschnittsstudie, für die über 13 000 Obduktionen ausgewertet wurden, spricht er von bis zu 2 400 unentdeckten Tötungen und etwa 4 000 unregistrierten ärztlichen Kunstfehlern - pro Jahr.
Pro Leiche 15 Euro - letzter Arztesuch beim Toten unlukrative Pflicht
Als Quelle der meisten Fehler gilt die Leichenschau, zu der jeder Arzt verpflichtet ist. Mit einem Honorar von noch nicht einmal 15 Euro nicht gerade fürstlich entlohnt, gilt sie vielen Medizinern offenbar als lästige Pflicht. In den meisten Fällen erledigen die Haus- und Notärzte die dennoch notwendige Arbeit. Den wirklichen Fachleuten, den Rechtsmedizinern an den Universitäten und den Pathologen an den Krankenhäusern, kommt höchstens jeder 20. der jährlich rund 900 000 Toten unters Seziermesser. Im internationalen Vergleich ist das extrem wenig, die Quoten etwa in Österreich und den skandinavischen Ländern liegen um ein Vielfaches höher." …
Gruß
karin
Die Bundesärztekammer hat die Leichenschauverordnung
novelliert. Bei der Klassifizierung der Todesart sieht der
Entwurf die Rubrik „unerwarteter Tod im Rahmen medizinischer
Maßnahmen“ vor. Ein Versuch, meldepflichtige
Todesfallkategorien unabhängig von der Frage eines
Verschuldens Dritter zu definieren.
Welche Todesfolge akzeptiert ihr als unerwartet? Welche
Therapien würdet ihr deshalb trotzdem per Kassenbeitrag weiter
finanzieren?
rechtliche Frage in dieser Beziehung
Hallo Rechtskundige,
wie sieht es aus mit der rechtlichen Lage, bei der „pflegerischen“ Versorgung von Verstorbenen?
Im häuslichen Bereich wird durch Angehörige, teilweise mit Einverständnis des Hausarztes, eine sofortige „pflegerische“ Versorgung eines Verstorbenen erbeten:
-Drainagen, Katheter etc. entfernen
-grobe Waschung des Verstorbenen
-Umkleiden
-Kinn hochbinden
-Augen schliessen
etc.
Muss zwingend immer erst ein Arzt die Leichenschau vornehmen, bevor ein Verstorbener „hergerichtet“ werden darf?
Oder gibt es Ausnahmen?
Solange es eine ärztliche Selbstverwaltung gibt, hat die Schuldfrage wahrscheinlich einen höheren Stellenwert als der Kostenaufwand für die Obduktion. Sonst könntest du auch einen HIV-Test in jeder deutschen Apotheke kaufen, ohne deine Anonymität aufgeben zu müssen.
Produkthaftung innerhalb eines Projektes
Hallo Karin,
Solange es eine ärztliche Selbstverwaltung gibt, hat die
Schuldfrage wahrscheinlich einen höheren Stellenwert als der
Kostenaufwand für die Obduktion.
Die durchschnittlichen Kosten für eine Obduktion würden mich
natürlich brennend interessieren.
Sonst könntest du auch einen
HIV-Test in jeder deutschen Apotheke kaufen, ohne deine
Anonymität aufgeben zu müssen.
So ganz verstehe ich Deine Argumentation im Augenblick nicht.
Vielleicht könntest Du Deutlicher werden?
Solange innerhalb eines Systems Kunde, Dienstleister und Kostenträger nicht jeden Schritt einzeln abstimmen, spielt das Finanzierungsmuster für die Produkthaftung eine untergeordnete Rolle.
wie sieht es aus mit der rechtlichen Lage, bei der
„pflegerischen“ Versorgung von Verstorbenen?
Im häuslichen Bereich wird durch Angehörige, teilweise mit
Einverständnis des Hausarztes, eine sofortige „pflegerische“
Versorgung eines Verstorbenen erbeten:
-Drainagen, Katheter etc. entfernen
-grobe Waschung des Verstorbenen
-Umkleiden
-Kinn hochbinden
-Augen schliessen
etc.
Muss zwingend immer erst ein Arzt die Leichenschau vornehmen,
bevor ein Verstorbener „hergerichtet“ werden darf?
Oder gibt es Ausnahmen?
auch wenn der verstorbene diese ausnahmen vorher rechtswirksam fixiert hat, kannst du trotzdem nicht davon ausgehen, dass genau dieser fall gerade eingetreten ist, wenn er nirgendwo so dokumentiert ist. in einem nachfolgenden prozess kannst du schlimmstenfalls wegen der beihilfe zum mord verklagt werden, ohne dich auf die schriftform zurückziehen zu können. das gesprochene wort und die wahrnehmungsstörung aufgeregter angehöriger entlasten dich dann möglicherweise nur unzureichend. der tod ist eine irreversible zäsur, wenn du auf reanimation verzichtest. und über diesen verzicht als einzelperson zu entscheiden, ist nicht üblich.