Hallo,
ich möchte gerne wissen ob meine Widrigkeit bereits verjährt ist.
Im Bussgeldkatalog auf www.fuehrerschein.de heißt es das das nach 3 Monaten der Fall wäre. In meinem Fall gestalltet sich die Angelegenheit aber nicht so einfach:
Der sogenannter „Anhörungsbogen“ auf dem gefragt wird ob man die Tat zugibt wurde zwar fristgerecht zugestellt allerdings an meinem Vater. Und ER war es ja schließlich nicht sonder ICH. Er hat dann nur geantwortet das er es nicht war.
Einige Zeit später kamen dann zwei Herren vom Ordnungsamt und wollten das Foto mit mir vergleichen. Ich war nicht zuhause.
Daraufhin wurde ein weiterer Anhörungsbogen verschickt, diesmal an mich. ICH habe die Tat dann zugegeben.
Der Bussgeldbescheit (+ 1 Punkt) kam dann am 14.1. an.
Ist die Angelegenheit jetzt bereits verjährt? Schließlich war ich am 29.9. zu schnell unterwegs. Das ist ja schon länger als 3 Monate her.
Wer kennt sich bei dieser kniffligen Frage aus?
Im Bussgeldkatalog heißt es wortwörtlich:
Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren 3 Monate nach der Tat. Nach Erlass des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Die Verjährung kann nur unterbrochen werden durch die
a) erste Vernehmung des Betroffenen
b) Bekanntgabe, dass gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde
c) Anordnung der Vernehmung
d) Anordnung der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung und deren Unterzeichnung
Für die Unterbrechung der Verjährung ist es ausreichend, dass Ausdruck und Versendung der Schreiben automatisch durch eine EDV-Anlage erfolgen. Eine erste Unterbrechung kann schon am Tattag durch den ermittelnden Beamten erfolgen, der den Betroffenen darauf hinweist, dass wegen der Verkehrsverfehlung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Die Verjährung wird aber nicht durch die Übersendung eines Anhörungsbogens an den Halter als Zeugen unterbrochen. Die Bezeichnung des Empfängers als Beschuldigter muss eindeutig sein. Da die Unterbrechung nur gegenüber dem Adressat der Anhörung gilt, muss diese sich gegen eine bestimmte Person richten. Die reine Ermittlung des Täters reicht nicht aus, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen, meine Zahlungsfrist läuft bald aus.
Gruß Richy
