Erbschaft / Beerdigungskosten

Hallo,

Nach dem Tod der Mutter haben 3 Geschister zu gleichen Teilen geerbt. Einer hat sich mit mündlichem Einverständnis der anderen um die Bestattung gekümmert, also auch den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmer geschlossen. Die Kosten sollten durch 3 geteilt und von jedem selbst überwiesen werden.

Wie der geneigte Leser/in sich denken kann, hat eine der Erbinnen nicht bezahlt. Nennen wir sie der Einfachheit halber Erbin1.

Nun ist es so, dass sämtliche Mahnungen, Drohungen, Zahlungsbefehle an Erbin1 sinnlos sind, denn damit kann sie sich schon seit langem das Haus tapezieren. Ihre Pfändungen laufen noch bis zum Rentenalter.

Wie ist die Rechtslage ? Der Bestatter hat den Vertrag ja nur mit einer Person geschlossen. Gelten hier die §§ 420, 421 BGB ?

Gruss

Andreas

Die Beerdigung geht noch zu Lasten des Nachlasses (die Leichenfeier nicht mehr).

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Hallo Andreas,

für Nachlassverbindlichkeiten, haften die Erben als Gesamtschuldner. D.h. ein Gläubiger kann sich einen Erben aussuchen, gegen den er dann seine Forderung geltend macht. Hier natürlich zunächst einmal gegen den Auftraggeber. Im Innenverhältnis kann der in Anspruch genommene Erbe Rückgriff bei den Miterben nehmen um eine Verteilung nach Erbanteilen zu erreichen. Schade nur, wenn da dann bei einem Erben nichts zu holen ist und ein ggf. erstrittener Titel dann nichts Wert ist.

Jetzt ist das Kind vermutlich in den Brunnen gefallen. Absichern hätte man sich dahingehend können, dass das Erbe erst einmal unter Verschluss gehalten worden wäre, bis alle Verbindlichkeiten aus dem Erbfall abgerechnet worden sind und erst danach eine Verteilung vorgenommen wird, Ist natürlich kein ausreichendes Erbe vorhanden, kann man eben nur versuchen die Kosten so gering wie möglich zu halten.

Gruß vom Wiz

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Hallo Andreas,

für Nachlassverbindlichkeiten, haften die Erben als
Gesamtschuldner. D.h. ein Gläubiger kann sich einen Erben
aussuchen, gegen den er dann seine Forderung geltend macht.
Hier natürlich zunächst einmal gegen den Auftraggeber. Im
Innenverhältnis kann der in Anspruch genommene Erbe Rückgriff
bei den Miterben nehmen um eine Verteilung nach Erbanteilen zu
erreichen. Schade nur, wenn da dann bei einem Erben nichts zu
holen ist und ein ggf. erstrittener Titel dann nichts Wert
ist.

Jetzt ist das Kind vermutlich in den Brunnen gefallen.
Absichern hätte man sich dahingehend können, dass das Erbe
erst einmal unter Verschluss gehalten worden wäre, bis alle
Verbindlichkeiten aus dem Erbfall abgerechnet worden sind und
erst danach eine Verteilung vorgenommen wird, Ist natürlich
kein ausreichendes Erbe vorhanden, kann man eben nur versuchen
die Kosten so gering wie möglich zu halten.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,

danke allen für die Antworten. Wenn der Bestatter jetzt also auf die verschuldete Erbin zurückgreift, ist er angeschmiert, weil es da nichts zu holen gibt ?! Kann er es sich dann anders überlegen und das Geld von den anderen Erben fordern ? Oder ist Schluss, wenn er sich einmal festgelegt hat ?

Von der moralischen Seite her müsste man ihn darauf hinweisen, dass bei dieser einen Erbin nichts zu holen ist.

Danke und Gruss

Andreas

danke allen für die Antworten. Wenn der Bestatter jetzt also
auf die verschuldete Erbin zurückgreift, ist er angeschmiert,
weil es da nichts zu holen gibt ?! Kann er es sich dann anders
überlegen und das Geld von den anderen Erben fordern ? Oder
ist Schluss, wenn er sich einmal festgelegt hat ?

Nein, er kann es dann nach und nach bei jedem Erben versuchen. Habe gerade selbst so einene Fall, wo ich den Erblasser kurz vor seinem Tod noch aus der JVA geholt habe und jetzt zunächst auf meiner Kostennote sitzen geblieben bin. Der einzige mir bekannte Erbe hat sich nach Mahnungen erst mal aus dem Staub gemacht. Über das Einwohnermeldeamt habe ich mir jetzt aber die Adressen der anderen Erben besorgt, und die bekommen jetzt böse Post von mir.

Gruß vom Wiz