Hallo!
Ich Arbeite in einem Zeitungsverlag mit mehreren Aussenstellen, in denen diverse Aufgaben abgewickelt werden. Das geht von der Anzeigenaufnahme bis hin zur Abobestellung.
Nun überlegen wir, ob wir unsere kleinste Aussenstelle wohl zeitweise mit einem Auszubildenden besetzten könnten. Dort ist nur ein Mitarbeiter erforderlich, somit wäre der Auszubildende unbeaufsichtigt. Ist das rechtlich zulässig? Darf der Azubi dort allein gelassen werden? Wie sieht es aus, wenn er noch Minderjährig ist?
Über eine Antwort, oder noch besser einen Link zum entsprechenden Gesetz, würde ich mich freuen!
Viele Grüße, Holger.
Hallo,
das kann man so generell nicht beantworten, sondern es kommt auf den Einzelfall an, den du selbst beurteilen musst. Hier erstmal einige Vorschriften:
Weisungsgebundenheit § 6 Abs.2 BBiG (Berufsbildungsgesetz)
Der Auszubildende ist verpflichtet, den Weisungen zu folgen, die ihm von weisungsberechtigten Personen erteilt werden.
Ausführung von Verrichtungen § 6 Abs. 2 BBiG
Der Auszubildende hat die Verrichtungen, die ihm im Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig zu verrichten.
Aufsichtspflicht § 832 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen. Diese Aufsichtspflicht erstreckt sich auch auf den Aufenthalt des Auszubildenden außerhalb des Betriebs, wenn der Auszubildende dort weisungsgemäß tätig wird.
Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
Haftung des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildenden
Läßt man Vorsatz außer Acht, bei dem der Auszubildende den schädigenden Erfolg seiner Handlung will oder in Kauf nimmt, so stellt sich die Frage nach der Haftung bei Fahrlässigkeit. Bei der Beurteilung ist auf den Ausbildungsstand, den Entwicklungsstand und die Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.
Haftung des Ausbilders gegenüber Dritten
Wird der Ausbilder von dem geschädigten Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so kann er grundsätzlich auf den Auszubildenden zurückgreifen. Ist der Auszubildende minderjährig, so ist zu prüfen, ob der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Eine Ersatzpflicht des Ausbilders tritt nicht ein, wenn er durch entsprechende Belehrung, Verbote und Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Anordnungen seiner Aufsichtspflicht genügt hat.
Quellenangabe:
Rechtsgrundlagen der Berufsbildung Teil 1
(Heft 9 des Handbuches zur Ausbilder-Eignungsprüfung) Seite 70 ff
IFA-Verlag Bonn
ISBN 3-930809-22-2 Buch anschauen
Du kannst, wenn du dir nicht sicher bist, bei der Industrie- und Handelskammer nachfragen.
Grüße
Kira
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