Mahnbescheid Widerspruch - und dann?

Hi Wissende!

Ich habe es versucht, aber mal eben die § 688 - 701 ZPO zu verstehen hat mich denn doch überfordert…

Angenommen, ich habe irgendwann mal einen unberechtigten Mahnbescheid bekommen. Gegen diesen habe ich dann Widerspruch eingelegt. Ist der dann ewig zur Klage tauglich?

Genauer: Im Mai 2003 habe ich so ein Teil bekommen, gegen das ich dann auch fristgemäß Widerspruch eingelegt habe. Irgendwo in der ZPO steht, der „Gläubiger“ hat zwei Wochen Zeit, seine Forderung per Klageschrift zu begründen.
Nur habe ich nicht gefunden, was passiert, wenn der „Gläubiger“ diese zwei Wochen nicht einhält! Ist seine „Forderung“ dann damit endgültig vom Tisch, oder muss ich damit rechnen, irgendwann mal eine Klageschrift zu bekommen?

Liebe Grüße
guido

Hallo Guido,

wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird und eine Partei (der Gläubiger oder der Schuldner) die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, dann gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit an das Streitgericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 690 Abs. 1 Nr.5 bezeichnet worden ist.

Der Regelfall ist der, dass der Antragsteller (also der Gläubiger) bereits im Mahnbescheid ankreuzt: „Im Falle des Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens“. Das Gericht teilt dem Antragsteller mit, dass Widerspruch eingelegt wurde und der Antragsteller muss daraufhin die weiteren Gerichtskosten einzahlen. Die Sache wird nach Einzahlung der weiteren Gerichtskosten an das zuständige Gericht abgegeben und das Gericht fordert dann den Antragsteller dazu auf, seinen Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen (§ 696 Abs. 1 ZPO).

Es gibt jetzt also 2 Möglichkeiten: Entweder der Antragsteller hat diesen Antrag beim Ausstellen des Mahnbescheids nicht gestellt oder aber er hat die weiteren Gerichtskosten nicht einbezahlt, dann bleibt das Verfahren jetzt liegen, es kommt zum Stillstand. Das Gericht kann den Mahnbescheid dann nach einem Jahr zurückweisen, vorher ist der Antragsteller aber zu hören.

Oder aber, das Gericht hat dem Antragsteller die 2-Wochen-Frist gesetzt. Dann hättest du aber eine Nachricht über die Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht erhalten müssen. Versäumt der Antragsteller (Gläubiger) die vom Gericht gesetzte 2-Wochen-Frist, hat dieses jedoch keine Folgen (§ 697 Abs. 3 ZPO). Der Antragsgegner kann dann den Antrag stellen, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden soll. Mit dieser Terminbestimmung würde das Gericht dem Antragsteller nochmals eine Frist setzen, um seinen Anspruch zu begründen. Ab da gelten dann die Vorschriften des normalen Klageverfahrens.

In deinem Fall dürfte das Verfahren vorerst zum Stillstand gelangt sein.

Viele grüsse,
BM

Das Gericht kann den Mahnbescheid dann nach
einem Jahr zurückweisen, vorher ist der Antragsteller aber zu
hören.

Wobei man dann immer noch nicht auf der sicheren Seite sein muss, denn der Antragsteller kann dann, falls die Forderung noch nicht verjährt ist, durchaus auch noch auf dem Weg über die direkte Klageeinreichung oder einen neuen Mahnbescheid die Sache wieder ins Rollen bringen.

Gruß vom Wiz

Danke Euch beiden
Hi!

Auch, wenn es das nicht unbedingt ist, was ich lesen wollte ;-(

Dann muss ich die Unterlagen halt irgendwo drei Jahre aufbewahren (das war doch die Verjährungsfrist?)

LG
Guido