hallo
mein chef möchte ein ehemalige auszubine, die jetzt studiert
als geringfügig Beschäftigt einstellen.
Sie war aber nach der ausbildung schon bei uns geringf. beschäftigt
auf 350.- Euro - Basis.
Jetzt soll sie 800.- Euro bekommen.(Gleitzone)
Frage: Wie oft darf man die gleiche person als geringfügig besch. einstellen und wie lange darf das Bechäftigungsverhältniss dauern, bis der AG verpflichtet ist, sie fest einzustellen?
Also bei 800,- EUR Monatsverdienst ist sie ja quasi schon fest angstellt. Das ist schließlich schon das Ende der Gleitzone. D. h. für sie fallen fast die gleichen SV-Beiträge an, wie für einen Normalbeschäftigten.
Grundsätzlich gibt es für eine geringfügige Beschäftigung keine Befristung. Im Übrigen kann Sie nacheinander so oft geringfügig angestellt werden, wie sie will.
Aufpassen muss man nur, dass nicht mehrere dieser Beschäftigungen gleichzeitig vorliegen und dann die 800,- EUR Grenze überschreiten. Einen Rechtsanspruch auf eine feste Anstellung erwirbt sie sich aufgrund der geringf. Beschäftigung nicht.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Höchstdauer von 2 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Vgl. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Und ein Job mit 800 Euro ist nicht geringfügig sondern einfach ein Teilzeitjob. Er ist Steuer- und Sozialversicherungsmäßig genauso zu behandeln, wie ein Job mit z.B. 2000 Euro. Nur bei Einkommen zwischen 400,01 und 800 Euro sind die Sozialabgaben für den Arbeitnehmer geringer.
So ist das FALSCH! Zumindest fehlt die Erläuterung
Hi Karin!
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Höchstdauer von
2 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren
ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Vgl. § 14
Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Wenn Du schon zitierst, dann solltest Du nicht das Wesentliche ignorieren!
Das Wesentliche in diesem Fall wären die drei Worte ohne sachlichen Grund. Und wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer immer wieder mal zur Aushilfe braucht, ist dieser erfüllt - und er kann auch 40 mal in 10 Jahren die gleiche Person einstellen!
Vergleiche §14, 1, 1 TzBfG
_(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,…_
Aus Erfahrung ist Absatz 1 die Regel, Absatz 2 eher die Ausnahme…
Und ein Job mit 800 Euro ist nicht geringfügig sondern einfach
ein Teilzeitjob. Er ist Steuer- und Sozialversicherungsmäßig
genauso zu behandeln, wie ein Job mit z.B. 2000 Euro. Nur bei
Einkommen zwischen 400,01 und 800 Euro sind die Sozialabgaben
für den Arbeitnehmer geringer.
Dem ist nichts hinzuzufügen - aber wer verzichtet nicht freiwillig auf einen Cent?