Kündigung und Resturlaub

Hallo,

mal wieder eine Frage zum Resturlaub:

Ich hab gestern gekündigt (auf Ende Februar), habe aber noch ca. 30 Tage Resturlaub (d.h. ich könnte mich heute bereits in den verdienten Urlaub verabschieden). Nun hätte es meine Firma gerne, dass ich noch eine Weile für eine ordnungsgemäße Übergabe weiterarbeite (was ich auch gerne tun würde). Kann dies unter Umständen aber dazu führen, dass ich dann den Urlaubsanspruch verliere? Oder muß mir die Firma den Urlaub ausbezahlen? Macht es Sinn, heute schon einen Urlaubsantrag zu stellen, um irgendwelche Fristen und Abläufe einzuhalten?

Thomas

Hi!

Ich hab gestern gekündigt (auf Ende Februar), habe aber noch
ca. 30 Tage Resturlaub

Aus dem letzten Jahr, nehme ich an!?
Wenn nämlich Dein Urlaubsanspruch jährlich 30 Tage beträgt, dann denke daran, dass der Urlaub für 2004 in der Regel nur anteilig gewährt wird, wenn Du im Februar gehst!

Nun hätte es meine Firma
gerne, dass ich noch eine Weile für eine ordnungsgemäße
Übergabe weiterarbeite (was ich auch gerne tun würde). Kann
dies unter Umständen aber dazu führen, dass ich dann den
Urlaubsanspruch verliere?

Nein!

Oder muß mir die Firma den Urlaub
ausbezahlen?

Wenn Du den Urlaub aus betriebsbedingten Gründen (und nichts anderes ist eine Übergabe) vor Ausscheidung aus dem Unternehmen nicht nehmen kannst, muss er Dir ausgezahlt werden!

Macht es Sinn, heute schon einen Urlaubsantrag zu
stellen, um irgendwelche Fristen und Abläufe einzuhalten?

Es gibt eigentlich keine Fristen für Urlaubsanträge (zumindest keine gesetzlichen! Es kann natürlich in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung etwas anderes geregelt sein - verfallen wird der Urlaub aber wegen Fristversäumnis nicht!). Und wenn Du selbst sagst, dass Du die Übergabe gerne über die Bühne bringen willst, dann mache das - und lass Dir den Urlaub auszahlen (ist allerdings nicht gerade sooo viel, wenn noch alle Abzüge da runter gehen)!

LG
Guido

Hallo Thomas,

unabhängig von meinem Vorredner sehe ich das so:
beantrage den Urlaub am besten schriftlich (Beweisfunktion). Denn nur
angemahnter Urlaub verfällt nicht! Ansonsten heisst es vielleicht
nachher: aätschbätsch. Will keinem was unterstellen, aber so ist die
Regelung (hab den § grad nich zur Hand, kann das aber bei Bedarf
nachholen). Also, durchrechnen, wann was geht, beantragen, bestätigen
lassen und einen etwaigen Rest auszahlen lassen…

Gruß - Jaschiii

Dieser Artikel ist Blödsinn!
Hi!

Und zwar in seiner gesamten Aussage!

Wenn Du diese Behauptung aufrecht erhalten willst: Beweise sie!

Gruß
Guido