Bargeld gegen Gutschrift?

Guten Tag,

folgende Frage. Meine Freundin hat Ringe bei einem Juwelier gekauft. Da diese uns nicht gepasst haben (da ich auf Grund der Überraschung beim Kauf nicht dabei war), hat sie diese zurück gegeben und eine Gutschrift über den Betrag erhalten. Wir waren jetzt gemeinsam in dem Laden und wollten uns passende und vor allem Ringe aussuchen die uns auch gefallen. Leider hat der Juwelier nur eine relativ kleine Auswahl und keine uns gefallenden und passenden Ringe. Wir möchten gern die Ringe woanders kaufen, leider möchte uns der Verkäufer das Geld nicht wieder auszahlen. Jetzt stehen wir ohne Ringe und ohne das Geld da. Welche Möglichkeiten haben wir? Da der Kauf von Ringen mit einem Ereigniss verbunden ist, können wir auch keine Monate warten bis vielleicht mal eine andere Ware kommt. Andererseits ist für mich eine Gutschrift kein Warenwert. Haben wir ein Recht auf Auszahlung des Betrages? Oder kann uns der Händler „zwingen“ Ware zu kaufen die wir nicht wollen? Vielen Dank und freundliche Grüße S.Hu.

Hallo,

gleiche Antwort wie unten: Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag. Der Juwelier hätte die Ringe gar nicht zurücknehmen müssen, die Gutschrift stellt insofern eine Kulanzleistung dar.

Praktische Lebenshilfe: Der kluge Mensch sorgt bei solchen Gelegenheiten dafür, daß er die Ringgröße des/der zu Beglückenden kennt. Da gibt es diverse Möglichkeiten, wobei natürlich Phantasie gefragt ist. Am einfachsten wäre natürlich, etwaig bereits vorhandene Ringe zu vermessen.

Welche Möglichkeiten haben wir?

Freundlich um Bargeld bitten oder einen anderen Artikel des Juweliers erwerben bzw. im Bekanntenkreis mal rumfragen, ob jemand an Schmuck etc. von dem Laden interessiert ist (evtl. kleinen Preisnachlaß anbieten).

Da der Kauf
von Ringen mit einem Ereigniss verbunden ist, können wir auch
keine Monate warten bis vielleicht mal eine andere Ware kommt.
Andererseits ist für mich eine Gutschrift kein Warenwert.
Haben wir ein Recht auf Auszahlung des Betrages?

Nein. Die Ware war in Ordnung und wenn ihr auf gut Glück kauft, kann das nicht das Problem des Händlers sein.

Oder kann uns
der Händler „zwingen“ Ware zu kaufen die wir nicht wollen?

Auch das nicht. Eure Optionen sind: Gutschein irgendwie verwenden oder bis zum Ende Eurer (hoffentlich gemeinsamen) Tage am Herzen/in der Brieftasche mit Euch herumtragen.

Gruß,
Christian

Oder kann uns
der Händler „zwingen“ Ware zu kaufen die wir nicht wollen?

Neben der völlig richtigen Antwort von Christian, möchte ich nur noch mal das „Schmankerl“ deines Texts hervorheben.

Deine Freundin hat Ware gekauft die SIE wollte.
Der händler zwingt euch zu gar nichts. Er gibt euch sogar freiwillig die Gelegenheit was anderes auszusuchen. Wenn Ihr da nix findet, dann müsst Ihr die bereits gekauften Ringe eben behalten.

Gruß Ivo

Hallo,

kaufst Du den billigsten Artikel, den der Juwelier im Laden hat. Z. B. irgend eine Pflegemittel oder Putztücher für Ringe oder was weiss ich. Dann mit der Gutschrift bezahlen. Vielleicht klaptt’s.

Gruss

Andreas

Hi
na, erstmal hat ja deine F Ringe gekauft, die ihr gefielen, aber deiner dir nicht passte. Insofern trifft den Juwelier erstmal keinerlei Schuld, außer daß er emfehlen hätte können, nichts zu kaufen ohne den für den der 2te Ring bestimmt war. Ringe zu Weiten oder enger zu machen ist übrigens kein großes Problem.
Es scheint eher so als wäre die Wahl deiner F nicht nach deinem Gusto gewesen. Was aber kann der J dafür?
HH

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke für die Antworten, aber Ihr sollt hier nicht den Händler verteidigen,
sondern mir behilflich sein, eine Möglichkeit zu finden das Geld wieder zu
bekommen!

Das der Kaufvertrag eine handfeste Sache ist, steht nicht zur Debatte.
Wobei: der Händler verweist auf seine AGB! Hier sehe ich den Knackpunkt. Beim
Verkauf wurde nicht auf geltende AGB hingewiesen, nach § 305 BGB muß er dies aber
bzw. deutlich aushängen ect… Auf Verlangen kann er auch keine vorweisen, es
scheint, als bestehen die "AGB"s aus Anweisungen des Geschäftsführers.
Wenn gültige AGB Bestandteil des KV sind (sein sollen), es aber keine gibt, ist
dann der Kaufvertrag nichtig?

Abgesehen davon: die Ware kann ich nicht mehr annehmen, da weder ich noch der
Verkäufer wissen, welche Ware es war, da auf dem Beleg nur „Schmuck“ steht.

In wie weit ist nun eine Gutschrift als Gegenwert anzusehen?
Was sagt die Rechtssprechung dazu?

Gruß

Seb

P.S. Liebe Leute, ich bin niemand der unfreundlich ist, sich gerne streitet oder
mit dem man sich nicht einigen kann, aber dieser Laden war im Nachhinein so
unfreundlich und großkotzig, dass ich da einfach nichts mehr kaufen möchte! Im
übrigen konnte uns ein anderer Laden mit der gewünschten Ware zwischenzeitlich
versorgen.

Deine Freundin hat Ware gekauft die SIE wollte.
Der händler zwingt euch zu gar nichts. Er gibt euch sogar
freiwillig die Gelegenheit was anderes auszusuchen. Wenn Ihr
da nix findet, dann müsst Ihr die bereits gekauften Ringe eben
behalten.

Gruß Ivo

Hallo Sebastian,

es tut mir leid wenn dir die Sachlage nicht gefällt, aber die ist nun mal so. Außer freundich drum zu bitten hast du eben keine Möglichkeit und eine andere kann dir auch keiner schaffen.

Wobei: der Händler verweist auf seine AGB! Hier sehe ich den
Knackpunkt.

Ach Unfug. In den AGB steht drin, dass er Ware gegen andere umtauscht. Das ist eine Besserstellung des Kunden gegenüber dem BGB. Da es kein Nachteil ist, kann es also auch nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts führen.

Gruß Ivo