Artikel 28 GG
[Verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern (Homogenitätsgebot);
Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung]
- Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu
regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der
finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den
Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle.
Die scheint die gesetzliche Grundlage für die sogenannte kommunale
Selbstverwaltung.
Frage:
Auf welcher rechtlichen Grundlage greift die sogenannte „Selbstverwaltung“
im Bezug auf z.B. die Bundeskommission im Gesundheitswesen, Teilnehmer dort
Krankenkassen und kassenärztliche Vereinigungen, oder bei der Bundesagentur
für Arbeit, dort der sogenannte „Verwaltungsrat“, besetzt mit je einem
Drittel von Gewerkschaftern, Arbeitgebervertretern und Vertretern der
öffentlichen Hand, wenn man bedenkt das weder die BA noch das
Gesundheitsministerium Organe der Kommunen sind?
