Hallo,
ein Kunde hat bei mir einen Monitor in meinem Shop bestellt. Da ein Systemfehler vorlag und der Preis nicht stimmte habe ich die Bestellungen zurückgezogen.
Der Kunde hat mir nun folgende Mail geschickt.
Zitat:-„Ich habe den Monitor zu diesem Preis bestellt und Sie haben diese Bestellung bestätigt. Ich erwarte die Lieferung des Monitors zu dem Preis von 359 Euro + Versandkosten innerhalb von 14 Tagen. Sollte der Monitor nicht innerhalb dieser Frist von Ihnen geliefert werden setzte ich Sie in Lieferverzug und verlange bei Nichtlieferung Schadensersatz.“- Zitat ende
Zudem muss ich sagen die Bestellung wurde mit einer automatisch generieten E-Mail gesendet.
Meine Frage jetzt - Darf er das bzw. was soll ich Ihm antworten???
Es kommt auch darauf an, wie hoch die Differenz zwischen Normalpreis und falsch eingeselltem Preis ist. Konnte der Kunde erkennen, dass es sich um einen Irrtum handeln musste? Du müsstest auf alle Fälle unverzüglich anfechten.
Viele Grüsse,
BM
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
bei dir stellt sich die Frage, ob ein Widerruf des
Kaufvertrages möglich ist.
Ist in diesem Fall wirklich ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen?
Man verzeihe mir mein mangelndes juristisches Wissen, Recht ist schon eine Weile her.
Gruß
" § 2 Vertragsschluss … (2) Durch die Bestellung der gewünschten Waren durch Ausfüllen und Absenden des Onlineformulars im Internet, mittels Email, per Telefax, per Telefon oder postalisch gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Das Angebot ist spätestens verbindlich, wenn es die jeweilige Schnittstelle zu Firma s.m.t passiert hat. (3)Firma s.m.t ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von sieben Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch Übermittlung einer Email. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt das Angebot als abgelehnt "
Fragt sich nur noch, ob deine ABGs wasserdicht sind … hast du sie von einem Anwalt oder an ähnlicher Stelle checken lassen ?
Des Weiteren ist die Frage, ob du deinem Kunden wirklich eine AB geschickt hast oder ob er nur die automatisch generierte Bestellbestätigung erhalten hat ?
Das ist nämlich ein himmelweiter Unterschied !
Btw … du solltest deine Ust.-ID in dein Impressum eintragen. Es sind wieder mal viele Abmahner unterwegs
Und er hat bloss die automatisch generierte Mail bekommen!?
Wie lautet der Betreff dieser Mail ?
Wenn als Betreff „Auftragsbestätigung“ angegeben ist, könnte es kniffelig werden, denn dein Kunde scheint ja einer der ganz besonderen Sorte zu sein…
Die AGB sind Wasserdicht.
Und er hat bloss die automatisch generierte Mail bekommen!?
Wenn deine AGB wasserdicht sind und er hat die automatische Mitteilung bekommen, dann kannst du den Kaufvertrag nicht widerrufen. Siehe hierzu das Urteil, das ich gepostet hatte:
"In der Erklärung der „baldigen Ausführung“ eines Auftrags mittels einer automatisierten E-Mail ist die Annahme des Vertragsangebots und nicht nur die Bestätigung des Eingangs der Bestellung nach § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB zu sehen. Die Erklärung kann nicht nach §§ 119 ff. BGB mit der Begründung angefochten werden, bei der Einstellung der Preise in das Internet sei dem Verkäufer ein Irrtum unterlaufen, weil dieser Irrtum nicht bei Abgabe der Willenserklärung vorgelegen hat. "
Die AGB sind Wasserdicht.
Und er hat bloss die automatisch generierte Mail bekommen!?
Wenn deine AGB wasserdicht sind und er hat die automatische
Mitteilung bekommen, dann kannst du den Kaufvertrag nicht
widerrufen. Siehe hierzu das Urteil, das ich gepostet hatte:
Es stellt sich dennoch nach wie vor die Frage, wie diese Mail formuliert ist.
Der Text unserer automatisch generierten Mail lautet :
" Herzlichen Dank für Ihre Bestellung beim Onlineshop Hardwareshop4u .
Ihre Online-Bestellung wurde versendet, Sie erhalten innerhalb 12
Stunden eine Auftragsbestätigung.! "
Und somit kam von unserer Seite aus noch kein Kaufvertrag zustande.
"In der Erklärung der „baldigen Ausführung“ eines Auftrags…
Und genau hier liegt der Knackpunkt … wurde die „baldige Auslieferung“ in der generierten Mail erklärt ?
Dann ist es richtig :
mittels einer automatisierten E-Mail ist die Annahme des
Vertragsangebots und nicht nur die Bestätigung des Eingangs
der Bestellung nach § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB zu sehen. Die
Erklärung kann nicht nach §§ 119 ff. BGB mit der Begründung
angefochten werden, bei der Einstellung der Preise in das
Internet sei dem Verkäufer ein Irrtum unterlaufen, weil dieser
Irrtum nicht bei Abgabe der Willenserklärung vorgelegen hat. "
Andernfalls hat der Verkäufer das Recht, die Bestellung nicht umzuwandeln.
Bestellnummer: 24
Detailierte Bestellübersicht: h**p://web254.server10.webplus24.de/catalog/account_history_info.php?order_id=24
Bestelldatum: Sonntag, 01. Februar 2004
Artikel
1 x Barbone So478 MSI MEGA 651 () = 319.00EUR
Zwischensumme: 319.00EUR
MwSt 16%: 44.00EUR
Deutsche Post (Versand nach DE: (1 x 0.3 kg)): 6.70EUR
Nachnahmegebühr: 3.58EUR
Versandversicherung: 1.00EUR
Summe: 330.28EUR
Nachtrag
" Die Beklagte beruft sich auf eine Anfechtung ihrer Willenserklärung, da ihrer Preisangabe ein Irrtum bei der Einstellung ins Internet zugrunde lag: der angegebene Preis liege ca. 50 Prozent unter dem üblichen Marktpreis. Unmittelbar nach der Aufgabe der Bestellung durch die Klägerin versendete die Beklagte eine automatisierte E-Mail („Auto-Reply“), mit welcher die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass ihr Auftrag bald ausgeführt wird. "
Der letzte Satz hier ist ausschlaggebend … und das geht aus deiner Mail nicht hervor !
Und genau das würde ich dem Kunden auch mitteilen.
Er hat definitiv nur eine Bestätigung darüber bekommen, dass seine Bestellung bei dir eingegangen ist. Nicht aber über die Ausführung dieser Bestellung.
Jetzt schreibt mir schonwieder einer.
Derjenige hat folgendes geschrieben:
Zitat: - Sofern Sie sich in Ihrer Anfechtungserklärung auf einen Irrtum bei der
Preisgestaltung berufen, so berechtigt Sie das NICHT zur Anfechtung Ihrer
Willenserklärung und somit der Nichtigkeit des Kaufvertrags. Die gesetzlich
zulässigen Anfechtungsgründe sind in den §§ 119, 120 BGB abschließend
aufgezählt, und dazu zählt zwar der Irrtum über verkehrswesentliche
Eigenschaften (§ 119 II BGB), nicht aber der sog. Kalkulationsirrtum, um den
es sich hier handelt.
Ihre Anfechtung werde ich somit aus den oben genannten Gründen nicht
akzeptieren, der Kaufvertrag ist gültig und muss demnach Ihrerseits erfüllt
werden. Liefern Sie nicht in angemessener Frist, so sehe ich mich gezwungen
Rechtsbeistand für weitere Schritte heranzuziehen. - Zitat Ende
noch ein ganz wichtiger Tip! Sind das AGBs die du da bei dir unter AGBs stehen hast?? Bei mir ist das ein riesen Monster Textblock. Soweit ich das ncoh aus Vorlesungen weiss, ist das einem Kunden nicht zumutbar! Sprich um es noch weiter zu treiben, du könntest die AGBS noch in Schriftgröße 0 und dann noch weiss auf weissem Hintergrund darstellen. Das muss sich der Kunde dann aber nicht antun zulesen. Die AGB gelten dann einfach nicht, schlecht für dich. Also mach dir mal die Arbeit und formatiere die. Sieht auch so sonst wirklich sehr unseriös aus. Vielleicht liegts auch nur an meinen IE ?!
Viele Grüße
Thomas