Hallo,
ich habe da mal eine Frage zum Vereinsrecht. Ich möchte einen Antrag auf Abwahl der derzeitigen Kassenprüfer sowie Bestellung neuer Kassenprüfer stellen. Jetzt suche ich einen Vordruck bzw. Hilfe, wie dies formgerecht geschehen muss. Ausserdem würde ich gerne einen Antrag auf Herabsetzung der Mitgliederbeiträge stellen. Vielen Dank für Eure Hilfe.
Hallo,
ich habe da mal eine Frage zum Vereinsrecht. Ich möchte einen
Antrag auf Abwahl der derzeitigen Kassenprüfer sowie
Bestellung neuer Kassenprüfer stellen. Jetzt suche ich einen
Vordruck bzw. Hilfe, wie dies formgerecht geschehen muss.
Ausserdem würde ich gerne einen Antrag auf Herabsetzung der
Mitgliederbeiträge stellen.
Wie sehen die entsprechenden Passagen in eurer Satzung aus ?
Wie ist die Beschlusslage bei den Kassenprüfern ?
Tschuess Marco.
Der Kassenprüfer ist gewählt und kann nicht mit einer einfachen Mehrheit abgewählt werden.
Du musst einen Mißtrauensantrag stellen und diesen Begründen. Wichtig ist, das Du diesen Fristgerecht beim Vorstand einreichst. In der Regel wird eine 2/3 Mehrheit benötigt.
Eine Verringerung der Beiträge ist ach nicht ohne weiteres möglich. Lass Dir vom letzten Protokoll der letzten JHV die Finanzielle Aufstellung geben und prüfe, ob eine Verringerung überhaupt möglich ist.
Auch hierzu musst Du fristgerecht einen Antrag stellen.
Eine besondere Form bedürfen in der Regel solche anträge nicht. Also nur Ansinnen und Zweck des Antrages.
Chris
Hallo,
mal davon abgesehen, dass man ohne Kenntnis der jeweiligen Satzung hier eigentlich keine Aussage machen kann, solltest Du doch vorher wenigstens mal einen Blick in einen Kommentar zu folgenden BGB-Paragraphen werfen:
§27 BGB
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
§ 32 BGB Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
§37 BGB
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Gruß
Peter
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nicht ganz getroffen
Hallo Chris,
in unserem Verein läuft dies z.B. wesentlich anders ab.
Du scheinst hier auf einen Dir bekannten Verein mit seiner speziellen Satzung/Regelung zu berufen.
Woher weisst, du wie es beim fragesteller geregelt ist ?
Tschuess Marco.
Bitte begründe Deine Aussage. Auch eine Satzung kanns ich nicht über das Vereinsrecht setzen. Ich lern gern noch dazu, lass uns Infos austauschen.
Chris
Ähnlichen Vorfall hatten wir jüngst. Die Einfache Mehrheit hat nicht ausgereicht, um jemanden aus dem Vorstand zu kippen. Der ganze „Mist“ ging vor Gericht …
Chris
Hallo,
und wie hat das Gericht das begründet ?
In der Kommentarliteratur habe ich eine solche 2/3-Regelung nicht gefunden.
Allerdings gehe ich davon aus, dass die Abwahl derselben Regelungen bedarf wie die Wahl.
Das hätte mich jetzt doch sehr interessiert.
Gruß
Peter
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Hi
ich wusste nicht, dass die Rechnungsprüfer zum Vorstand gehören.
Bei uns im Verein jedenfalls nicht.
Gruß
HaWeThie
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Hallo,
bei uns auch nicht. Und sie sollten es auch nicht (Interessenskonflikt)
Bei uns dürfen die Kassenprüfer zusätzlich noch nicht eimal für zwei ‚Legislaturperioden‘ die gleichen Personen sein.
aber ausdrücklich untersagt ist die Vorstandsmitgliedschaft meines Wissens nicht.
Gruß
Peter
ich wusste nicht, dass die Rechnungsprüfer zum Vorstand
gehören.
Bei uns im Verein jedenfalls nicht.Gruß
HaWeThie
Hallo Chris,
Bitte begründe Deine Aussage. Auch eine Satzung kanns ich
nicht über das Vereinsrecht setzen.
Meines Wissens gilt in Bezug auf das Vereisrecht die Regeln:
1.Individuelle Regelungen (=Satzungen und entsprechende Beschlüsse) brechen BGB-§
1a) Ausnahmen sind sittenwidrige oder grob unbillige Regeln
2. In Falle von nicht vorhandenen bzw. ungültigen Regeln (s. 1a) gelten die BGB-§.
Soweit hab ich dies aus meiner Lektüre zum Vereinsrecht gelkernt. Mein e.V., wo ich auch mal vier Jahre Vorstand war, hat diese Möglichkeit genutzt und hat einen Satzungspassus, der defacto garantiert, dass die jährlichen Mitgliederversammlungen immer beschlussfähig sind. Da das Amtsgericht seit mitlerweile 12 Jahren nix dagegen hat …
In deinem Fall vermute ich mal, dass die Beschluss- bzw. Satzungslage dieses Urteil provoziert hat. Mich würde mal der entsprechende Satzungsparagraph und die relevanten Beschlüsse interessieren.
Worauf hat das Gericht denn sein Urteil gestützt ?
Tschuess Marco.
Hallo,
und wie hat das Gericht das begründet ?
In der Kommentarliteratur habe ich eine solche 2/3-Regelung
nicht gefunden.
Allerdings gehe ich davon aus, dass die Abwahl derselben
Regelungen bedarf wie die Wahl.
Das hätte mich jetzt doch sehr interessiert.
Gruß
Peter
Ich sprach ja von einem Mißtrauensantrag … bei uns waren halt 2/3 notwendig.
Chris
Hallo Marco,
ich vermute genau dasselbe wie Du, denn aus dem Gesetz lässt sich weder die 2/3 Regelung noch die Misstrauensantraggeschichte entnehmen.
In §40 BGB sind die Normen aufgezählt, die zur Disposition der Satzung stehen.
Und wenn man mal betrachtet, um welche Fragen es sich dabei handelt, so muss man feststellen, dass die dispositiven Regeln bestimmt 90% des Vereinslebens betreffen.
Und selbst bei der Minderheitenregel des §37 darf die Satzung von den gesetzlich festgelegten 1/10 abweichen.
Um das mal so richtig klarzumachen, führe ich das nachfolgend ausnamsweise mal auf, auch wenn der Beitrag dadurch lang wird:
§ 40 BGB Nachgiebige Vorschriften
******************************************
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§ 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 33 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates erforderlich.
§ 38 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Gruß
Peter
Bitte begründe Deine Aussage. Auch eine Satzung kanns ich
nicht über das Vereinsrecht setzen.Meines Wissens gilt in Bezug auf das Vereisrecht die Regeln:
1.Individuelle Regelungen (=Satzungen und entsprechende
Beschlüsse) brechen BGB-§
1a) Ausnahmen sind sittenwidrige oder grob unbillige Regeln
2. In Falle von nicht vorhandenen bzw. ungültigen Regeln (s.
1a) gelten die BGB-§.
Soweit hab ich dies aus meiner Lektüre zum Vereinsrecht
gelkernt. Mein e.V., wo ich auch mal vier Jahre Vorstand war,
hat diese Möglichkeit genutzt und hat einen Satzungspassus,
der defacto garantiert, dass die jährlichen
Mitgliederversammlungen immer beschlussfähig sind. Da das
Amtsgericht seit mitlerweile 12 Jahren nix dagegen hat …In deinem Fall vermute ich mal, dass die Beschluss- bzw.
Satzungslage dieses Urteil provoziert hat. Mich würde mal der
entsprechende Satzungsparagraph und die relevanten Beschlüsse
interessieren.
Worauf hat das Gericht denn sein Urteil gestützt ?Tschuess Marco.