ich bin zwar durchaus vom Fach was juristische Fragen angeht, aber bei diesem Thema selbst etwas überfragt, daher möchte ich an dieser Stelle in einem privaten Fall auch gerne mal vom Wissen anderer profitieren.
Eine Bekannte von mir, 21 Jahre alt, bezieht Sozialhilfe und ist wegen einer Bulimie-Erkrankung von ihrer Ärztin dauerhaft arbeitsunfähig geschrieben. Das Sozialamt verlangt nun, dass sie sich beim Gesundheitsamt / Amtsarzt vorstellt. Ich weiß, dass dies rechtlich zulässig ist, aber kann mir jemand vielleicht die Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung nennen? Was passiert, wenn sich die Betroffene weigert und den termin nicht wahrnimmt?
Denn sie hat Angst, dass sie zwangsweise zu einer Therapie eingewiesen werden könnte. Im Alter von 15 Jahren ist ihr so etwas schon mal passiert. Geht dies so einfach? Wer kann eine solche Einweisung beantragen und unter welchen Voraussetzungen? Wie ist hier die Rechtsgrundlage?
Für hilfreiche Hinweise bedanke ich mich schon jetzt.
es geht wohl eher um Diagnose, weniger unm Therapie, oder?
Eine „Einweisung“ zur „Therapie“ kann das Sozialamt und auch der Amtsarzt nicht vornehmen, so etwas kann nur durch richterlichen Becshluss (vorläufig auch durch Ordnungsbeamten) passieren. Die Rechtsgrundlagen dafür sind jeweils im Landesrecht verankert. Bei der Diagnose Bulimie ist soetwas aber völlig undenkbar, kein seriöser Psychiater (der an so einem Beschluss immer mitwirkt) würde einen Bulimiker zwangseinweisen, es sei denn, es liegt eine akute Eigengefährdung vor. Fremdgefährdung würde ich bei Bulimie ausschliessen. Als sie minderjährig war wurde sie denke ich auch auf Wunsch der Eltern „zwangsbehandelt“, kann das sein?
Worum es dem Sozialamt wahrscheinlich geht, ist festzustellen, ob so eine junge Frau wirklich arbeitsunfähig ist oder ob sie nur durch ein Gefälligskeitsattest versucht, sich vor dem Arbeiten „zu drücken“.
Trotzdem: Bulimie ist natürlich eine etwas „weiche“ Diagnose, der Amtsarzt ist in der Regel kein hinreichender Experte, also gut präpariert erscheinen, am besten den behandelnden Arzt bitten, vorab eventuell telefonischen Kontakt mit dem Amtsarzt aufzunehmen.
Gruß
Yoyi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
nämlich das
„Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ - die Zwangseinweisung behandeln die §§ 9 und 10 -, aber das war leider nicht online zu haben.
Herzliche Grüße
Thomas Miller
P. S. Auch das für Schleswig-Holstein ist nur kostenpflichtig im Netz zu bekommen, aber das wird ihn sicher auch nicht interessieren.
Deine Freundin / Bekannte ist in ernsthaften Schwierigkeiten. Ihr Probleme und ihr damit verbundenes Verhalten ist Lebensgefährlich und vielleicht solltest Du versuchen, Sie zu einer neuen Therapie zu überreden. Auch die Vorstellung beim Gesundheitsamt und eine ewentuelle Zangseinweisung sind zum Erhalt des Lebens und keine Schikane.
Oft kommen Partner / Freunde / Bekannte in eine Coabhängigkeit. Ich habe nach Deinen Zeilen den Verdacht, dass Du zu einseitig das Problem siehst. Neben dem Hungertot kann Deine Bekannte auch schnell mal kollabieren …
Ich bin kein Arzt oder ähnliches sondern habe leider ähnliche Erfahrungen als Lebenspartner „durch“.
Hallo,
wenn hier wirklich eine Einweisung nach dem PsychKG angestrebt wird, handelt es sich sehr wohl um eine Schikane und eine Maßnahme Kosten umzuverteilen. Egal wie krank sie wirklich ist, eine Zwangseinweisung ist ein Manko, daß ihr ein Leben lang anheftet und damit definitiv keine Lsg.
Hallo,
dieser Beitrag ist nicht von mir, sondern von jemanden, die seit über 15 Jahren im Sozialdienst eines psychiatrischen Krankenhaus arbeitet
Rechtsgrundlage für die Vorladung zum Amtsarzt
Sozialhilfe beruht auf dem Subsidiaritätsprinzip. Jeder ist verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. (Arbeitspflicht): Wer nicht arbeitsfähig ist, ist nachweispflichtig. Insoweit besteht Mitwirkungspflicht. Wenn nicht mitgewirkt wird, wird die Leistung gestrichen.
Warum nicht mal eine Problemlösung probieren?
Das Problem wäre gar nicht entstanden, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft (Minderung der Erwerbsfähigkeit) auf Antrag vom Versorgungsamt festgestellt worden wäre. Sollte man also jetzt noch beantragen
Zwangseinweisung in die Psychiatrie
Zwangseinweisung kommt nach PsychKG Niedersachsen nur dann in Betracht, wenn infolge einer Krankheit oder Behinderung im Sinne des Gesetzes eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für den Betroffenen oder andere besteht. Ist Deine Bekannte erheblich untergewichtig - was bei Bullimie ja nicht immer sein muß ( sonst wäre es nämlich eher eine Anorexie) - und ihr Leben ist dadurch gegenwärtig in Gefahr, dann bring sie bitte selbst so schnell wie möglich freiwillig ins nächste Psycho-Krankenhaus. Dann könnte auch der Amtsarzt zwangseinweisen, das muß ja nicht sein.
Wenn kein erhebliches Untergewicht vorhanden ist, dann hat die junge Frau ein ernstes Problem, mit dem sie sich therapeutisch auseinandersetzen sollte, sie braucht aber keine Angst vor dem Amtsarzt haben. Schließlich ist sie nicht mehr minderjährig.
Dank an alle!!!
Erst einmal einen schönen guten Abend an all jene, die zu meiner Frage etwas beigesteuert haben. Und natürlich besten Dank für die Hilfe.
Ich möchte an dieser Stelle klarstellen, dass es mir tatsächlich hier NUR und ausschließlich um die juristische Fragestellung ging. Insofern haben mir Eure Beiträge meine Vermutungen sämtlichst bestätigt. Ich war mir nur nicht sicher und wollte nichts übersehen.
Ich bin übrigens nur von einem Freund auf diese juristischen Fragen angesprochen worden. Ich kenne also die Betroffene gar nicht persönlich, weiß aber sehr wohl (und dessen sind sich auch alle Beteiligten bewusst), dass ihr gesundheitliches und psychisches Problem sehr viel drängender ist als das juristische. Tatsächlich ist das Lebensschicksal, welches sich hinter meiner Anfrage verbirgt noch viel komplizierter und im Grunde als dramatisch und katastrophal zu bezeichnen. Die Betroffene selbst bezeichnet sich selbst leider als nicht therapierbar. Traurig, nicht wahr? Dennoch halte ich persönlich eine Unterbringung für den absolut falschen Weg.
Aber ich selbst bin eben nur der Ratgeber einer Vertrauensperson, mein Einfluss ist daher nicht so groß. Ich kann aber alle beruhigen, indem ich sage, dass mein Freund sein Möglichstes tut, um IHR so gut es geht zu helfen.
hier der direkte Link zum PsychKG Niedersachsen: ob der
funktioniert ?
Der Link funktioniert bestens, die Seite ist eine echte Fundgrube, warum kannte ich die eigentlich noch nicht???
Also besten Dank!!!
Was niemand wissen konnte: Im konkreten Fall hätte ich das entsprechende Gesetz für Hamburg gebraucht. Dies ist leider online nur kostenpflichtig zu haben. Hamburg hat zwar gute Justiz-Seiten, aber leider keine Online-Gesetzessammlung wie die obige für Niedersachsen. Da gibt es Nachholbedarf
Hallo,
was zweifelst Du hier an ? Das eine Zwangseinweisung ein dauerhaftes Manko ist, daß das Sozialamt nicht ernsthaft um ihre Gesundheit besorgt ist ?
was zweifelst Du hier an ? Das eine Zwangseinweisung ein
dauerhaftes Manko ist, daß das Sozialamt nicht ernsthaft um
ihre Gesundheit besorgt ist ?
Hallo Enno und Chris,
nur zur Erklärung:
Das Leben der Betroffenen ist hier AKUT ganz sicher NICHT bedroht. Insofern passt schon jemand auf sie auf.
Das Manko einer Zwangseinweisung, das grundsätzlich ganz sicher ein solches ist, ist hier weniger das Problem… bei der Lebensgeschichte… Ich habe an dieser Stelle -wie gesagt- noch gar nicht alles offenbart und will dies auch gar nicht.
Das Sozialamt IST NICHT um die Gesundheit seiner „Kunden“ besorgt, sondern lediglich an der Feststellung von deren Arbeitsfähigkeit interessiert. Somit geht es dem Sozialamt letztlich ausschließlich um’s liebe Geld!!!