der Akku meines Notebooks hat den Geist aufgegeben, daraufhin habe ich ihn an den Notebook-Hersteller eingeschickt (absichtlich nicht an den Händler, den ich aus persönlichen Gründen damit nicht belästigen will. Soweit ich weiss, habe ich als Kunde da die Wahl).
Der Hersteller lehnt eine Reparatur / einen kostenlosen Austausch ab, da die freiwillige Hersteller-Garantie (6 Monate) bereits verstrichen war (Einsendung war ca. 1 Jahr nach Kauf).
Habe ich eine Chance die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch zu nehmen?
Meinen Recherchen im Internet zu Folge, gibt es bei der Gewährleistung keine Ausnahmen bei „Verbrauchsmaterialien“ oder „Verschleiß“, gilt also uneingeschränkt auch für Akkus. Stimmt das so?
Desweiteren habe ich gelesen, dass sich nach Ablauf von 6 Monaten die Beweislast vom Hersteller zum Kunden umkehrt, ich also den Nachweis des Mangels erbringen muss. Ist das auch richtig? Wie kann ich beweisen, dass der Akku bereits bei Auslieferung defekt war?
Wenn meine Vermutungen stimmen, und die Beweislage schwierig ist, würde ich es mit einem Brief versuchen in dem ich (ähnlich wie viele Hersteller/Verkäufer) die Rechtslage sehr stark zu meinen Gunsten auslege (auf die gesetzliche Gewährleistung bestehen, mit Hinweis auf die uneingeschränkte Gültigkeit und die Beweislast auf den Händler schieben (und dabei quasi übersehen, dass das nur in den ersten 6 Monaten geht). Kann ich dabei in irgendwelche Fettnäpfchen treten oder etwas massiv falsch machen? Irgendwelche Tipps?
der Akku meines Notebooks hat den Geist aufgegeben, daraufhin
habe ich ihn an den Notebook-Hersteller eingeschickt
(absichtlich nicht an den Händler, den ich aus persönlichen
Gründen damit nicht belästigen will. Soweit ich weiss, habe
ich als Kunde da die Wahl).
Nein, Du hast keine Wahl! Die gesetzliche Gewährleistung muß nur der Verkäufer gegenüber dem Käufer leisten. Nur der Verkäufer ist Dein Vertragspartner, der Hersteller hat damit nichts zu tun.
Der Hersteller lehnt eine Reparatur / einen kostenlosen
Austausch ab, da die freiwillige Hersteller-Garantie (6
Monate) bereits verstrichen war (Einsendung war ca. 1 Jahr
nach Kauf).
Und das ist völlig rechtmäßig.
Habe ich eine Chance die gesetzliche Gewährleistung in
Anspruch zu nehmen?
Nur gegenüber dem Verkäufer. Und da auch nur, wenn der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat (bzw. der jetzt aufgetretene Fehler auf einen beim Kauf bestandenen Mangel zurückzuführen ist).
Desweiteren habe ich gelesen, dass sich nach Ablauf von 6
Monaten die Beweislast vom Hersteller zum Kunden umkehrt, ich
also den Nachweis des Mangels erbringen muss. Ist das auch
richtig?
Fast. Tausche Hersteller gegen Verkäufer und Deine Aussage stimmt.
Wie kann ich beweisen, dass der Akku bereits bei
Auslieferung defekt war?
der Akku meines Notebooks hat den Geist aufgegeben, daraufhin
habe ich ihn an den Notebook-Hersteller eingeschickt
(absichtlich nicht an den Händler, den ich aus persönlichen
Gründen damit nicht belästigen will. Soweit ich weiss, habe
ich als Kunde da die Wahl).
und hier passiert schon der Fehler: Ansprechpartner für Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmangelhaftung ist wirklich, wirklich, wirklich nur der Verkäufer.
Da der Verkauf schon vor einem jahr stattfand, gilt nicht mehr die Beweislastumkehr, d.h. daß jetzt Du beweisen mußt (und zwar dem Händler), daß der Akku schon beim Kauf einen Mangel aufwies.
Der Hersteller ist freundlicherweise nur bei Garantieansprüchen anzusprechen und in den Garantiebedingungen steht in der Tat im Zweifel drin, daß sich die Garantie nicht auf den Akku erstreckt. Das hat auch einen vernünftigen Grund, nämlich den, daß der Verbraucher den Akku regelmäßig durch fehlerhaften Gebrauch selbst verkittet.