Mietrecht: mal wieder Renovierungs-Klauseln

Hallo zusammen,

meine Frage:
Ich las zum Thema Mietrecht, daß bestimmte Mietvertrags-Klauseln zu Schöhnheitsreparaturen unwirksam sind.
Wie sieht es in meinem Fall aus:
Es steht geschrieben:
…:" nach Auszug, gleich welcher Mietzeit - muß die Wohnung neu gestrichen werden, evtl. mit neuer Rauhfasertapete tapeziert werden…"

Meiner Meinung nach ist das unwirksam, was meint ihr? Und was gilt, wenn diese Klausel unwirksam ist?

Vielen dank für ein paar Meinungen.

es grüßt Tanja

Hallo,
ich zitiere mal einen Auszug aus einer Broschüre vom Deutschen Mieterbund. Ist also keine Rechtsberatung.
…aber längst nicht alle klauseln in Mietverträgen sind wirksam.
Jede Renovierungsklausel ist an dem Grundsatz zu messen: Der Mieter soll nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen (wobei Schönheitsreparaturen im zusammenhang mit Renovierung steht) und bezahlen, als er selbst verwohnt oder abgewohnt hat. Vertragsklauseln, die den Mieter übermäßig mit renovierungsarbeiten oder kosten belasten, ihm zu häufige oder zu umfangreiche Renovierungen aufbürden sind unwirksam. Achtung: Konsequenz ist dann, das der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen muss.
Fristen: Küche,Bäder,Duschen,alle drei jahre.
Wohn - und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre.
andere Nebenräume in der Wohnung alle sieben Jahre.
Hast Du diese Fristen im Mietvertrag stehen, müssen Räume, deren Frist noch nicht abgelaufen ist, garnicht renoviert werden.
Man sieht, manchmal schneidet sich der vermieter ins eigene Fleisch.
Ich kann natürlich nicht die ganze Broschüre hier zitieren. Ich empfehle, einen Blick auf http://www.mieterbund.de
dort kannst Du alles bestellen an Broschüren, was man braucht. Ich will jetzt hier keine Werbung machen, aber mir haben die Jungs schon sehr geholfen. Kosten auch nicht viel, im gegensatz zu dem, was nichtwissen kosten kann.
Viel Erfolg und
mit freundlichen Grüßen
Roland

Hallo,
grundsätzlich gilt die Vereinbarung des MV.
Im weiteren kann man in der „. Berechnungsverordnung nachlesen:“ Schönheitsrep. umfassen das weißen, streichen, kalken und unterliegen bestimmten Fristen.
BB

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hast Du diese Fristen im Mietvertrag
stehen, müssen Räume, deren Frist noch
nicht abgelaufen ist, garnicht renoviert
werden.

Nur mal aus Neugierde: Wenn ich also nach z.B. einem Jahr ausziehe, dann muß ich gar nichts renovieren? Oder muß ich dann anteilig (z.B. bei der Küche 1/3) die event. Renovierungskosten übernehmen?

Ansonsten könnte da doch eine Kettenreaktion entstehen: Jeweils drei Mieter ziehen jeweils nach 2 Jahren Miete wieder aus - und schon wurde die Küche 6 Jahr lang nicht renoviert???

Gerd

Kann es dazu wirklich kommen? Was ist denn mit dem neuen Mieter? Vielleicht ist ja eine Klausel im Mietvertrag, das bei Einzug renoviert wird. Ist übrigens sehr oft der Fall
Es gilt zunächst mal bei kurzen Mietzeiten, das jeder nur renovieren muß, was er auch verwohnt hat. Wäre ja auch unlogisch, wenn jeder nach kurzer Mietzeit komplett renovieren müßte.
Roland