MwSt-Abzug bei Totalschaden/Vollkasko

Ich habe nach einem selbstverschuldetetn Unfall (Gutachten Totalschaden) von meiner Versicherung die Info bekommen, dass ich nur den Netto-Wert des PKW’s ersetzt bekomme (1 Jahr alt, Neuwert 15T€ brutto). Hier hat sich die Versicherung mit Verweis auf das neue Schadenersatzgesetz vom 01.08.02 die MwSt abgezogen und nur erstattet wird, wenn ein neuer PKW beim Händler (also gewerblich) gekauft wird.
Wenn ich privat ein PKW erwerben möchte, bekomme ich nur den Netto-Wert.

Ist das so richtig, da ich nicht vor habe mir schon wieder einen Neuwagen zuzulegen und es doch mir überlassen sein muss, wo und wie ich mir einen anderen PKW zulege?

Hallo Franz,

nein, Deine Versicherung handelt korrekt. Die MwSt wird nur fällig,
falls Du vom Händler kaufst, dazu gibts auch schon reichlich
Rechtsprechung. Sorry…

Gruß - Jaschiii

BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende
Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer
Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der
Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche
Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie
tatsächlich angefallen ist.

Hallo!

Ich weiß, die Rechtsprechung lautet so…

Aber Verständnis habe ich dafür eigentlich nicht!

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung
einer
Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt
der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei
der
Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1
erforderliche
Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie
tatsächlich angefallen ist.

Meines Erachtens ist die Umsatzsteuer doch schon beim Kauf der Sache angefallen!

Wenn ich mir jetzt ein neues Auto kaufe, und auf dem ersten Weg vom Händler nach Hause fährt mir ein Kieskipper das Auto platt - dann bekomme ich nur den Nettowert des Wagens ausgezahlt, obwohl ich ihn selber brutto bezahlt habe? Das kann doch eigentlich nicht richtig sein!

Weitergedacht: wenn ich mir dann statt desselben Modells ein anderes zulege (z.B. weil das letzte nicht mehr in der Form/Farbe/Ausstattung erhältlich war), und dieses neue ist jetzt ein paar tausend Euro billiger, dann freut sich die Versicherung und ich gucke in die Röhre, weil ich nur die tatsächlich angefallene USt für das neue Fahrzeug erstattet bekomme???

Aber würde mein neues Auto um ein paar tausend Euro TEURER werden als das letzte, dann würde die Versicherung trotzdem nur den ursprünglichen Betrag zahlen und der Rest hängt an mir.

Komisch eigentlich - ob bei der Gestaltung dieses Gesetzes die Versicherungslobby wohl ihre Finger im Spiel hatte???

Schönen Gruß,
Robert

Hi Jaschiii,

nein, Deine Versicherung handelt korrekt. Die MwSt wird nur
fällig,
falls Du vom Händler kaufst, dazu gibts auch schon reichlich
Rechtsprechung. Sorry…

Nein, sie handelt nicht korrekt. Das Gesetz ist ursprünglich mal erlassen worden, um die Versicherungen bei auf Gutachtenbasis abgerechneten Schäden zu entlasten. Das finde ich soweit ja auch ok. Nicht ok ist aber, das die Versicherungen nun hingehen, und dies auch auf Totalschäden anwenden. Denn hier ist es ja nicht so, das der Geschädigte nur das Geld kassiert und sonst nichts weiter macht - er kauft sich ja i.d.R. einen neuen Wagen. Ist dies nun ein Gebrauchter, ist er dahingehend schlechtergestellt, das er nur den um die Mehrwertsteuer verringerten Betrag erhält und sich somit kein gleichwertige Ersatzfahrzeug mehr kaufen kann (für das die Mehrwertsteuer ja auch angefallen ist und im Prinzip vom Vorbesitzer ‚durchgereicht‘ wird. Und das ist garantiert nicht Sinn des Gesetzes gewesen.

Grüßle
Frank K.

Hi,

ich bin kein Fachmann, aber z.Z. selbst mit einem ähnlichen Fall betroffen. Deshalb höre ich mich auch dazu um. In dieser Woche kam im Fernsehen die Besprechung eines Urteils des OLG Köln, nach dem nur 2% Abzug zulässig ist. Da ich mich für einen Kauf eines Fahrzeugs beim Händler entschlossen habe, habe ich es nicht genauer aufgeschrieben. Es soll wegen der Differenzbesteuerung so gerechnet werden.

Ich hoffe, du findest das Urteil
Viele Grüße
C.

Hallo Franz,

an dieser Stelle meldet sich kurz der " Angetraute " von obiger E-Mail-Adresse.

Bevor eine konkrete Aussage zu Deinem Fall möglich ist, eins vorweg:
Es muß sich auch tatsächlich um einen Vollkaskoschaden handeln, nicht um einen Haftpflichtschaden. Des weiteren muß es sich um ein reines Privatfahrzeug handeln, kein gewerblich genutztes, hier besteht z.B. Vorsteuerabzugsberechtigung.

Die bisherigen Antworten sind, mehr oder weniger, nur bedingt zutreffend. Der Verweis deiner Versicherung ( Vers. ) auf die Änderung im Schadenersatzrecht, per 01.08.2002, ist für Deinen Vollkaskoschaden schlicht und einfach…falsch !!!
$ 249 ff. BGB betreffen den gesetzlichen Schadenersatzanspruch, i.d.R. unter Berücksichtigung von § 823 BGB. Hier handelt sich um einen Vollkaskoschaden, demzufolge Deinem Anspruch aus der Vollkaskoversicherung. Diese Versicherung kommt per Vertrag, zwischen Dir und der Versicherung, zustande. Von daher kommt hier das BGB überhaupt nicht oder viel später zum Zuge.

Der Umfang Deines vertraglichen Anspruches, für die Vollkasko ( VK ) ist den Bedingungen zu entnehmen. Diese sollten Dir vorliegen, z.B. mit dem Versicherungsschein übersandt. In den Bedingungen ( AKB, nicht TB, dies sind die Tarifbestimmungen ) müßte unter § 13 etwas zum Umfang der Ersatzpflicht stehen, wahrscheinlich § 13 Abs. 5 ff.

Es gibt zwischenzeitich einige Versicherer die Ihre Bedingungen bzw. den Umfang der Ersatzpflicht bei Totalschäden an das neue Änderungsgesetz vom 01.08.2002 angepaßt haben. Wenn in den Deinem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen nichts vom Mwst- Abzug steht, gibts den auch nicht. Eine Änderung der Bedingungen kann z.B. durch einen Fahrzeugwechsel erfolgen, Versicherer ändern teilweise bis zu 2mal im Jahr die Bedingungen. Diese sind auch nicht alle gleich.

Wenn in den Bedingungen nichts darüber steht, daß die Falle eines Totalschaden nur netto abgerechnet wird ist die bisherige Abrechnung nicht richtig. Völlig an der Sache vorbei, wenn auf´s BGB verwiesen wird.

Von daher zunächst dem Versicherer mitteilen, daß ein Verweis auf
§ 249 ff. BGB beim vorliegenden Kaskoschaden ja wohl nicht richtig sein kann. Evtl. kommt dann die Einsicht oder es wird mit einer evtl. vorhandenen Formulierung bei § 13 ff AKB versucht.

Die bisher überwiegend vorhandenen Forumulierungen von § 13 AKB sind nicht immer ganz eindeutig, teilweise etwas schwammig. Bevor zum 01.08.2002 die Änderung im BGB kam, hat kein Versicherer den Wiederbeschaffungswert netto, bei Privatfahrzeugen, reguliert.

Rechtssprechung hierzu es soweit noch nicht brauchbar, das dauert sicherich noch ein Jahr oder mehr.

Ich würds zunächst noch mit dem Sachbearbeiter probieren, als letztes Mittel einfach an den Vorstand des Versicherers schreiben. Wirkt manchmal Wunder. Zuvor aber bitte in die AKB´s schauen.

MfG
Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Frank,

da ich kein Fachmann auf diesem Gebiet bin, will ich mir gar kein
Urteil darüber erlauben, ob das vorgehen „korrekt“ im Sinne von
moralisch einwandfrei ist.

Fakt ist aber, das ausweislich des Palandt (BGB-Praktikerkommentar,
neueste Auflage) das Vorgehen der Versicherung zumindest im Einklang
mit einigen bisher dazu ergangenen Urteilen steht. IMHO ist es auch
unwahrscheinlich, dass das nochmal anders gesehen wird…

Zur Klarstellung: kauft er einen Ersatzwagen bei jemandem, der die
MwSt. ausweisen kann oder lässt er reparieren und dabei fällt MwSt.
an, bekommt er diese auch erstattet!

Gruß - Jaschiii

was michael da unter christines namen schreibt hat allerdings hand
und fuss…

mea culpa, das hatte ich hier nicht bedacht…