Hallo Franz,
an dieser Stelle meldet sich kurz der " Angetraute " von obiger E-Mail-Adresse.
Bevor eine konkrete Aussage zu Deinem Fall möglich ist, eins vorweg:
Es muß sich auch tatsächlich um einen Vollkaskoschaden handeln, nicht um einen Haftpflichtschaden. Des weiteren muß es sich um ein reines Privatfahrzeug handeln, kein gewerblich genutztes, hier besteht z.B. Vorsteuerabzugsberechtigung.
Die bisherigen Antworten sind, mehr oder weniger, nur bedingt zutreffend. Der Verweis deiner Versicherung ( Vers. ) auf die Änderung im Schadenersatzrecht, per 01.08.2002, ist für Deinen Vollkaskoschaden schlicht und einfach…falsch !!!
$ 249 ff. BGB betreffen den gesetzlichen Schadenersatzanspruch, i.d.R. unter Berücksichtigung von § 823 BGB. Hier handelt sich um einen Vollkaskoschaden, demzufolge Deinem Anspruch aus der Vollkaskoversicherung. Diese Versicherung kommt per Vertrag, zwischen Dir und der Versicherung, zustande. Von daher kommt hier das BGB überhaupt nicht oder viel später zum Zuge.
Der Umfang Deines vertraglichen Anspruches, für die Vollkasko ( VK ) ist den Bedingungen zu entnehmen. Diese sollten Dir vorliegen, z.B. mit dem Versicherungsschein übersandt. In den Bedingungen ( AKB, nicht TB, dies sind die Tarifbestimmungen ) müßte unter § 13 etwas zum Umfang der Ersatzpflicht stehen, wahrscheinlich § 13 Abs. 5 ff.
Es gibt zwischenzeitich einige Versicherer die Ihre Bedingungen bzw. den Umfang der Ersatzpflicht bei Totalschäden an das neue Änderungsgesetz vom 01.08.2002 angepaßt haben. Wenn in den Deinem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen nichts vom Mwst- Abzug steht, gibts den auch nicht. Eine Änderung der Bedingungen kann z.B. durch einen Fahrzeugwechsel erfolgen, Versicherer ändern teilweise bis zu 2mal im Jahr die Bedingungen. Diese sind auch nicht alle gleich.
Wenn in den Bedingungen nichts darüber steht, daß die Falle eines Totalschaden nur netto abgerechnet wird ist die bisherige Abrechnung nicht richtig. Völlig an der Sache vorbei, wenn auf´s BGB verwiesen wird.
Von daher zunächst dem Versicherer mitteilen, daß ein Verweis auf
§ 249 ff. BGB beim vorliegenden Kaskoschaden ja wohl nicht richtig sein kann. Evtl. kommt dann die Einsicht oder es wird mit einer evtl. vorhandenen Formulierung bei § 13 ff AKB versucht.
Die bisher überwiegend vorhandenen Forumulierungen von § 13 AKB sind nicht immer ganz eindeutig, teilweise etwas schwammig. Bevor zum 01.08.2002 die Änderung im BGB kam, hat kein Versicherer den Wiederbeschaffungswert netto, bei Privatfahrzeugen, reguliert.
Rechtssprechung hierzu es soweit noch nicht brauchbar, das dauert sicherich noch ein Jahr oder mehr.
Ich würds zunächst noch mit dem Sachbearbeiter probieren, als letztes Mittel einfach an den Vorstand des Versicherers schreiben. Wirkt manchmal Wunder. Zuvor aber bitte in die AKB´s schauen.
MfG
Michael
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