A hat einen Waffenschein und ballert mit einer geladenen Waffe herum. B läuft ihm dabei in die Kugel und stirbt oder alternativ fühlt sich als Autofahrer bedroht und setzt seinen Wagen derart in den Graben, dass er dabei stirbt. Es liegt also definitiv kein Mord vor.
Die Frage ist: Wie hoch wäre in etwa die Strafe für A?
Alles rein hypothetisch. Nein, ich habe keinen Autofahrer beschossen, habe weder eine Waffe noch einen Waffenschein.
wart mal kurz, ich muss schnell mal den Kaffe austrinken, um im Kaffeesatz zu lesen…
Nee, mal im Ernst :
§222 des StGB regelt die fahrlässige Tötung. Die ist strafbar mit Geldstrafe (eher unwahrscheinlich) oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Ich habe einen Kommentar gefunden, in dem steht, dass es bei der Einordnung sehr auf den Sorgfaltsmasstab des Täters ankommt.
Wenn er einen Waffenschein hat, sollte er auch wissen, was damit passieren kann und dass man nicht wild rumballert.
Wenn das Gericht von einer nicht so starken Schuld des Täters und evtl. auch von einer Sorgfaltsverletzung eines Opfers überzeugt ist, kann das m.E. grad noch so mit einer Bewährungsstrafe enden. Bis 1 Jahr ist bei Ersttätern in der Regel eine Strafe immer zur Bewährung ausgesetzt, bis zu 2 Jahren ist es im Einzelfall immer noch möglich.
Totschlag (§212) kommt m.E. nicht in Frage, da hierzu ein Vorsatz unabdingbar ist.
so einen Fall wird es kaum geben. Ein Waffenschein berechtigt nicht zum rumballern sondern lediglich zum Führen der Waffe, d.h. zum Mitnehmen in die Öffentlichkeit. Außerdem wird in Deutschland ein Waffenschein in dem Sinne so gut wie nie ausgegeben (Der Waffenschein ist nämlich nicht das gleiche wie eine waffenrechtliche Erlaubnis z.B. für Sportschützen oder JÄger!).
Sollte dann jemand tatsächlich einen Waffenschein besitzen und berechtigter Weise schießen, z.B. auf einen Angreifer, und dabei jemand anderes töten, wäre das dann wohl fahrlässige Tötung, Ja. Ein Strafmaß lässt sich da jetzt so ohne weiteres nicht drauß herleiten, wäre bei so einem Fall wohl aber eher gering (Notwehr etc.) Siehst du, jetzt weißt du auch, warum niemand einen Waffenschein kriegt…!!
Gruß
Jeanny
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Sollte dann jemand tatsächlich einen Waffenschein besitzen und
berechtigter Weise schießen, z.B. auf einen Angreifer, und
dabei jemand anderes töten, wäre das dann wohl fahrlässige
Tötung, Ja.
Na ja so einfach ist das nicht. Da muss er schon einen Sorgfaltsverstoß begangen haben, damit es fahrlässige Tötung ist - wenn er auf A berechtigterweise schießt und B trifft, dann hat er B zwar objektiv getötet, aber das ist noch nicht automatisch eine Sorgfaltspflichtverletzung.
Allerdings kann ich mir keinen Fall vorstellen, dass ein im-Wald-Rumballerer freigesprochen wird, weil ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflicht nachzuweisen ist. Selbst wenn er das Waldstück mit Flatterband und Warnschildern sichert, und sich trotzdem jemand darin verirrt und getroffen wird, wäre ich sehr enttäuscht von unserer Justiz, wenn er freigesprochen wird.
Das vergleiche ich mal mit dem Autofahren : Es gibt da ja eine Haftung, die sich aus dem Führen des KfZ im Allgemeinen ergibt. Aus diesem Recht, die Strassen zu benutzen, geht eine Grundhaftung aus.
Genauso sollte es mit dem unkontrollierten rumballern sein : er muss es ja nicht machen. Wenn was passiert, sollte er nicht straflos bleiben.
Genau - ein gutes Beispiel (obwohl noch nicht rechtskräftig)
Allerdings kann ich mir keinen Fall vorstellen, dass ein
im-Wald-Rumballerer freigesprochen wird
Na ja wenn er einfach rumballert, dann wird das wohl ein Sorgfaltsverstoß sein.
Das vergleiche ich mal mit dem Autofahren : Es gibt da ja eine
Haftung, die sich aus dem Führen des KfZ im Allgemeinen
ergibt. Aus diesem Recht, die Strassen zu benutzen, geht eine
Grundhaftung aus.
Das passt hier deswegen überhaupt nicht, weil die zivilrechtliche Gefährdungshaftung auf ein Verschulden gar nicht abstellt. Es stimmt zwar, dass es diese KFZ Halterhaftung gibt, diese resultiert jedoch nicht aus dem Verschulden des KFZ Halters, d.h. er haftet zwar, die Rechtsordnung macht ihm aber keinen Vorwurf. Strafbar kann man sich aber nur bei schuldhaftem Handeln machen - die Tatbestandsvoraussetzungen sind daher völlig verschieden.
Genauso sollte es mit dem unkontrollierten rumballern sein :
er muss es ja nicht machen. Wenn was passiert, sollte er nicht
straflos bleiben.
Das wird ja in der Praxis eh meistens der Fall sein, unkontrolliertes Rumballern ist ja verboten. Nur so lange jemand etwas im Rahmen des Gesetzes macht, kann es niemals strafbar sein.
Ich wollte schon sagen…wie unten aber bereits weiter diskutiert…fahrlässige Tötung bleibt es, nur wäre diese dann ggf. nicht schuldhaft. Oh bitte, dieser Fall wird wahrscheinlich aber noch seltener eintreten, da müsste der Getötete ja praktisch unvorhersehbar vom Himmel gefallen sein?
Gruß
Jeanny
Na ja so einfach ist das nicht. Da muss er schon einen
Sorgfaltsverstoß begangen haben, damit es fahrlässige Tötung
ist - wenn er auf A berechtigterweise schießt und B trifft,
dann hat er B zwar objektiv getötet, aber das ist noch nicht
automatisch eine Sorgfaltspflichtverletzung.
Da hast du was falsch verstanden: unjuristisch gesprochen: wenn jemand nichts dafür kann, dass etwas passiert ist, also wenn ihm das nicht vorwerfbar ist, dann ist es nicht fahrlässig. Alles andere wäre unlogisch. Schuldloses Verhalten kann niemals strafbar sein - jemanden ohne Schuld zu bestrafen wäre grobes Unrecht.
Ich kann mir da schon eine Situation vorstellen: A schießt auf B zu Recht in Notwehr (wir nehmen da mal alle engen Notwehrvoraussetzungen an). Unvorhersehbarerweise prallt das Projektil jedoch von B ab und trifft den daneben stehenden C. Das ist zwar traurig, aber für A nicht strafbar - es gäbe auch keine sachlich logische Rechtfertigung dafür.