Hallo,
meine Frau besaß eine befriste Aufenhaltserlaubnis, die bis zum
8.02.2004 (einem Sonntag) gültig war. Aus diversen Gründen sind wir
jedoch erst am 11.02.2004 zur Ausländerbehörde gegangen, um die
Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Da meine Frau seit drei Jahren in
Deutschland lebt, wäre nun eigentlich eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis fällig gewesen, was jedoch der Mitarbeiter der
Ausländerbehörde mit der Begründung ablehnte, daß die befriste
Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gültig ist. Er hat ihr wiederum nur
eine befriste Aufenhaltserlaubnis ausgestellt und gesagt, daß sie nun
wieder 3 Jahre warten müsste, um zu einer unbefristeten
Aufenhaltserlaubnis zu gelangen.
Ich habe nun mal das AuslG §24 und §25 studiert und kann keinen Grund
erkennen, warum ihr die unbefristete Aufenthaltserlaubnis verweigert
wird.
Liege hier falsch oder sind diese zwei Tage (9.02 und 10.2), die
meine Frau hier illegal verbrachte eine Ausweisungsgrund im Sinne des
§24 Abs 1 Nr. 6, so daß eine unbefriste Aufenthaltserlaubnis nicht
möglich ist?
Oder ist es so, daß zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorhanden sein muß(Dies war die Aussage des Behördenchefs, mit dem ich später noch sprach. Leider finde ich hierzu icht die gesetzliche Grundlagen).
PS: Meine Frau kommt aus Brasilien und ich bin Deutscher
Ob jetzt befristet oder unbefristet kann ich nicht sagen: Ich würde jedenfalls empfehlen gleich einmal ein Rechtsmittel gegen die befristete Erteilung einzulegen (sofern nicht nach der Beratung durch die Behörde nur eine befristete beantragt wurde).
Hinsichtlich des Aufenthaltsrechtes deiner Frau an sich musst du dir keine Sorgen machen - das bleibt selbst dann bestehen, wenn sie rechtswidrigerweise keinen Aufenthaltstitel hätte (auch wenn dir die Behörde etwas anderes sagt). Diese Konsequenz ergibt sich aus der EuGH Judikatur in Kombination mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung nach der Judikatur des BVerfG.
meine Frau bekam 1 Jahr, dann zwei Jahre und nun (NOV/03) unbefristet.
Wenn einem was dran liegt, dann bemüht man sich ca. 2-4 Wochen VOR Ablauf des Termines dahin. Ich verstehe das Geheule nicht, wenn man die Frist versäumt hat und dann „nur“ drei Jahre Aufenthaltserlaubnis bekommt. Ist doch OK, oder ? Besser wie Ausweisung. Ihr hättet auf den letzten Drücker wenigstens noch eine Grenzverlängerung beantragen können.
Dennis,
vielen Dank für Ihren sehr „konstruktiven“ Beitrag.
es geht in diesem Fall eigentlich nicht um die Frage, ob „unbefristet“ oder „befristet“, sondern um die Frage, wie und ob man als Normalbürger die Entscheidung einer Behörde nachvollziehen kann. Ich jedenfalls kann Kein Gesetz oder Verwaltungsvorschrift finden, die aussagt, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorhanden sein muß. Das Gegenteil ist eher der Fall(siehe §97 AuslG in Verbindung mit den allgemeinen Verwaltungsvorschriten zu diesem Paragraphen.).