Gutscheinauszahlung möglich?

Hallo liebe Wissenden!
Ich habe im Januar 2003 ein Paar Wanderschuhe in einem Sportgeschäft gekauft. Diese Schuhe wurden erst 5 Monate nach Kauf getragen (im Urlaub) und sind dort auch gleich kaputt gegangen.
Ich habe diese Schuhe also - nach Ablauf von 6 Monaten - im Laden reklamiert. Sie wurden zurück genommen (und ich nehme sehr stark an, das der Laden auch nach den 6 Monaten bei einer Reklamation das Geld von Addidas (es war also ein Addidas-Schuh) wider zurückbekommen haben), jedoch weigerte man sich mir das Geld auszuzahlen und bot mir eine Gutschrift an. Auf der Gutschrift ist vermerkt, das es sich um eine Warenrücknahme handelte.

Die Gutschrift nahm ich an, da ich davon ausging, das ich in diesem Lader noch öfter kaufen würde. Das versuchte ich auch…bis gestern. Die Gutschrift erhielt ich am 02. August 2003.
Jedoch…wenn man schon alle Sportsachen hat (ausser Wanderschuhe) kauft man sich ja nicht so schnell einfach irgendwas Neues. Ich ging öfter in den Laden, doch fand nichts Passendes.

Nun habe ich ein paar neue Wanderschuhe gefunden. Jedoch in einem anderen Lagen (reduzierte natürlich…sonst müßte ich sie ja nicht dort kaufen!). Die 90 Euro von dem Gutschein sind nun für mich natürlich totes Kapital. Ich versuchte gestern, mir den Gutschein auszahlen zu lassen; das Geschäft stellt sich jedoch stur an.

Was kann ich tun um mein Geld zu bekommen?
Ist der Laden rechtlich dazu verpflichtet mir das Geld auszuzahlen? Gibt es da irgendwelche Möglichkeiten für mich? Gibt es Präzidenzurteile aus der Vergangenheit?
Wie wäre es, wenn ich den Gutschein geschenkt bekommen hätte? Darf sich das Geschäft weigern eine erbrachte Leistung zurückzugeben?

Vielen Dank schon jetzt für Eure Anregungen!

Liebe Grüße
Tanja

Hi,

da die Schuhe kaputt gegangen sind ist der Laden verpflichtet, Dir das
Geld zurück zu geben. Ob es dem Besitzer nun passt oder nicht. Was anderes wäre es gewesen, wenn Du die Schuhe zurückgegeben hättest weil sie Dir z.B. nicht gefallen. Dann musst Du Dich mit einem Gutschein zufrieden geben.

Aber in Deinem Fall hast Du Anspruch auf Dein gezahltes Geld.

Liebe Grüsse,
J.