Frage zu Erziehungsurlaub und rechtlichem Hintergr

Moin, Moin!

Ist schon spät ich weiß. Oder gar zu früh?

Ein Kumpel von mir hat ein Prob. mit seinem Arbeitgeber.
Seine Frau hatte das erste Jahr Erziehungsurlaub.
Er hat anschließend in vorheriger Absprache mit seinem Arbeitgeber
das zweite Jahr genommen.

Nun gab er 4 Monate vor Ablauf dieses zweiten Jahres seinem Arbeitgeber an das er auch das dritte Jahr nehmen will.

Dies wurde im mit der der Aussage „zuwenig Personal“ verweigert.
Ist das so OK? Hat hier der Arbeitgeber recht und kann Ihm das
dritte Jahr verweigern?

Ist ganz aktuell und auch erst der Betriebsrat eingeschaltet.

Danke und Tschau

Robert

Warum denn nicht direkt?
Hi!

Dies wurde im mit der der Aussage „zuwenig Personal“
verweigert.
Ist das so OK? Hat hier der Arbeitgeber recht und kann Ihm das
dritte Jahr verweigern?

Pauschal: Er kann!
Ich kann es zwar nicht ganz nachvollziehen - immerhin hat er das eine Jahr überbrückt, dann sollte auch das Zweite kein Problem darstellen!
Allerdings:
Wieso hat er denn nicht direkt die zwei Jahre beantragt?

Ist ganz aktuell und auch erst der Betriebsrat eingeschaltet.

Der BR ist wohl die richtige Adresse, aber schaue mal ins BErzGG
§16
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

Liebe Grüße
Guido

Hat hier der Arbeitgeber recht und kann Ihm das
dritte Jahr verweigern?

Pauschal: Er kann!

Hallo Gudio.

Und warum „kann er pauschal“?

schaue mal ins BErzGG
§16
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des §
15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt
.

Und in §15 (2) finden wir erst den Grund, warum der AG hier nicht ablehnen kann, nämlich:
„Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes“
und direkt danach, kommt die Ausnahme, wann er ablehnen kann, nämlich:
„ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar“

Letzteres ist hier aber der Schilderung nach nicht der Fall (klang jedenfalls so, als wolle der „Kumpel“ das Jahr bis zum 3. Geburtatag des Kindes nehmen).

Gruß,
LeoLo

Moment mal!
Hi Leo!

Ich widerspreche Dir ja eigentlich nie (da Du DER Experte hier bist), bin mir jetzt ziemlich sicher, dass es nur mit einem wichtigen Grund geht!

Den einzigen Link, den ich auf die Schnelle gefunden habe…http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/elternzeit/to…

Ich habe jetzt das Urteil nicht ganz greifbar, aber beim ArbG Bonn (ist schon klar - kein BAG-Urteil) unter 2 Ca 3328/01 wurde auch pro AG entschieden…

Ich lasse mich gerne belehren!

Liebe Grüße
Guido

Es sollen die ersten 3 Jahre unter beiden Eltern
Hallo.

Danke für euer Interesse und Antworten.

Und in §15 (2) finden wir erst den Grund, warum der AG hier
nicht ablehnen kann, nämlich:
„Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres eines Kindes“

So hatte ich es auch noch in Erinnerung.

und direkt danach, kommt die Ausnahme, wann er ablehnen kann,
nämlich:
„ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des
Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten
Lebensjahres übertragbar“

Wußte ich garnicht das das auch geht.

Letzteres ist hier aber der Schilderung nach nicht der Fall
(klang jedenfalls so, als wolle der „Kumpel“ das Jahr bis zum
3. Geburtatag des Kindes nehmen).

Genauso ist es. Das Kind ist jetzt 20 Monate alt.
Frau hatte Monat 0 - 12 | Mann hat Monat 13 - 24 | Mann möchte auch Monat 25 - 36
Die Elternzeit soll nur innerhalb der ersten 36 Lebensmonate des Kindes aufgeteilt werden.

Da sich beide am Ende des ersten Jahres des Erziehungsurlaubs noch nicht einig waren wer das dritte Jahr macht,
war dies eben noch offen. Sprich keines der Elternteile hatte das dritte Jahr quasi beantragt.

Gruß,
LeoLo

Danke und Tschau
Robert

Nochmals Nachfrage
Hallo.

Ich muß jetzt auch mal ganz blöde fragen.

Er hat seinen Arbeitgeber schriftlich draüber informiert das er
seinen derzeitigen Erziehungsurlaub um 1 Jahr verlängert.

Sprich er hat seine Ansprüche seinem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend gemacht.
Dies 4 Monate vor Ablauf seiner Elternzeit(heißst es ja jetzt).

Sprich es müßte doch jetzt was schriftliches vom Arbeitgeber her kommen.
Er hat bisjetzt ja nur die Aussage seines Chefs das es nicht geht, wegen Personalmangel.
Hier geht es aber nicht um irgendeine Klitsche als Arbeitgeber sondern um die größte deutsche Fluggesellschaft.

Achso, was mich noch interessiert und was ich beim lesen der Elternzeitbroschüre nicht richtig verstanden habe.

Muß die ganze Elternzeit im Vorraus verplant und den Arbeitgebern bekanntgemacht werden?
Hier in dem Fall waren ja nur die ersten zwei Jahre verplant.

Naja, ist noch alles frisch und in der Mache.

Danke und Tschau
Robert

Warte mal auf Leos Antwort!
Hi!

Bevor ich mich jetzt wirklich zu weit aus dem Fenster lehne (ich bin nach wie vor der Meinung, dass der Arbeitgeber nur bei einem wichtigen Grund MUSS), warte besser auf Leos Antwort!

Wenn das jemand fundiert aufklären kann, dann er!

Liebe Grüße
Guido

Hallo Guido.

Dann rollen wir das Ganze doch mal in Ruhe auf:

(Den Schmeichelteil hab ich mal weggelassen, danke für die Blumen :o))

bin mir jetzt ziemlich sicher, dass es nur mit einem
wichtigen Grund geht!

Kommt drauf an.

Den einzigen Link, den ich auf die Schnelle gefunden
habe…http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/elternzeit/to…

Und was stellen wir da fest? Es geht um den Zeitraum innerhalb der ersten zwei Jahre der Elternzeit. Da sind wir dann aber nicht bei §15 (2) sondern bei §16 (1):
BErzGG § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 15 Abs. 3 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden.

Das hat mit der Frage hier nichts zu tun, denn die ersten zwei Jahre sind verbindlich mitgeteilt, eingereicht und eingehalten worden.

Ich habe jetzt das Urteil nicht ganz greifbar, aber beim ArbG
Bonn (ist schon klar - kein BAG-Urteil) unter 2 Ca 3328/01
wurde auch pro AG entschieden…

Lies Dir doch mal den Kurztext durch:
(…)Dann nämlich hat der andere Elternteil keinen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber mit einer Verlängerung der verbindlich mitgeteilten Zeit einverstanden ist. Nach Ansicht der Richter liegt in einem solchen Fall kein wichtiger Grund vor. Das Arbeitsgericht hatte die Klage einer Kindsmutter auf Gewährung der Elternzeit über den ursprünglichen Zeitraum hinaus zurückgewiesen. Die Elternzeit wird maximal drei Jahre gewährt.

(Wobei der letzte Satz äußerst irreführend ist)

Nun kennen wir beide den genauen Text dieses Urteils nicht, sondern nur eine (oft in ihrer Kürze irreführende) kleine Presseerklärung. Ich verwette aber so einiges darauf, daß auch das Urteil hier nicht passt…

Ich lasse mich gerne belehren!

Du weißt doch, dafür bin ich immer zu haben :o))

Lieben Gruß zurück,
LeoLo

Hallo

Die Elternzeit soll nur innerhalb der ersten 36 Lebensmonate
des Kindes aufgeteilt werden.

Da sich beide am Ende des ersten Jahres des Erziehungsurlaubs
noch nicht einig waren wer das dritte Jahr macht,
war dies eben noch offen. Sprich keines der Elternteile hatte
das dritte Jahr quasi beantragt.

Ich weiß, das ist jetzt hier ein wenig verwirrend. Der Anspruch besteht mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes, ohne daß der AG hier „widersprechen“ kann. Aber die ersten zwei Jahre müssen frühzeitig verbindlich mitgeteilt werden. Nur wenn sich dann etwas ändern soll, muß der AG zustimmen oder ein entsprechend wichtiger Grund vorliegen. Das ist bei Dir ja nicht der Fall. Ein ganz entscheidender „Sinn“ der hinter der Novelierung stand, war gerade eben, daß die Elternteile sich nur für zwei Jahre entscheiden müssen und das dritte Jahr später entscheiden können. Genau aus diesem Grund wurde der §16 (1) so abgefasst. Wie Du siehst, aus gutem Grund :o)

Gruß,
LeoLo

Danke und ein schönes Wochenende!
Nochmals Danke.

Ich werde es weitergeben und auch auf die entsprechenden Gesetzestextstellen hinweisen.

Sollte sich noch was interessantes hierzu ergeben melde ich mich einfach wieder :smile:)

Danke und Tschau

Robert