Hallo Guido.
Dann rollen wir das Ganze doch mal in Ruhe auf:
(Den Schmeichelteil hab ich mal weggelassen, danke für die Blumen :o))
bin mir jetzt ziemlich sicher, dass es nur mit einem
wichtigen Grund geht!
Kommt drauf an.
Den einzigen Link, den ich auf die Schnelle gefunden
habe…http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/elternzeit/to…
Und was stellen wir da fest? Es geht um den Zeitraum innerhalb der ersten zwei Jahre der Elternzeit. Da sind wir dann aber nicht bei §15 (2) sondern bei §16 (1):
BErzGG § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 15 Abs. 3 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden.
Das hat mit der Frage hier nichts zu tun, denn die ersten zwei Jahre sind verbindlich mitgeteilt, eingereicht und eingehalten worden.
Ich habe jetzt das Urteil nicht ganz greifbar, aber beim ArbG
Bonn (ist schon klar - kein BAG-Urteil) unter 2 Ca 3328/01
wurde auch pro AG entschieden…
Lies Dir doch mal den Kurztext durch:
(…)Dann nämlich hat der andere Elternteil keinen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber mit einer Verlängerung der verbindlich mitgeteilten Zeit einverstanden ist. Nach Ansicht der Richter liegt in einem solchen Fall kein wichtiger Grund vor. Das Arbeitsgericht hatte die Klage einer Kindsmutter auf Gewährung der Elternzeit über den ursprünglichen Zeitraum hinaus zurückgewiesen. Die Elternzeit wird maximal drei Jahre gewährt.
(Wobei der letzte Satz äußerst irreführend ist)
Nun kennen wir beide den genauen Text dieses Urteils nicht, sondern nur eine (oft in ihrer Kürze irreführende) kleine Presseerklärung. Ich verwette aber so einiges darauf, daß auch das Urteil hier nicht passt…
Ich lasse mich gerne belehren!
Du weißt doch, dafür bin ich immer zu haben :o))
Lieben Gruß zurück,
LeoLo