Kurios? nießbrauchsrecht - wer kennt sich aus?

Hallo zusammen,

folgende Kuriosität:
Da hat jemand eine kleine Eigentumswohnung geerbt, auf der ein Nießbrauchsrecht für die Witwe liegt. Es entstehen für diese Wohnung weder Einnahmen noch Ausgaben. Die entsprechenden Verträge enthalten einen Passus, der eine Übertragung an den Nießbraucher (gibts da ein Fachwort?)ermöglicht, wenn der Eigentümer einen Verkauf beabsichtigen sollte.

Nun wird jener Eigentümer alleinerziehend, muss seine Arbeit aufgeben und ergänzende Sozialhilfe beantragen. Die Behörde steht Kopf und spricht von sittenwidrigen Verträgen, weil ja eigentlich die Wohnung verkauft werden müsste, aber nicht kann. Sittenwidrigkeit im Sinne des Gesetzestextes ist jedoch m.E. nicht gegeben.

Es ergeben sich folgende Fragen:

  1. Können Sozialleistungen verweigert werden?
  2. Muss bei entsprechenden Anträgen diese Wohnung überhaupt als Vermögen angegeben werden? Bzw. was kann passieren, wenn sie nicht angegeben wird, weils ja bis zum Ableben des Niessbrauchers ja kein richtiges Vermögen ist?

Wer kennt isch aus?
Gruß anna

Hallo Annabell,

daß das dem Sozialamt halbseiden vorkommt, kann ich gut verstehen. Dein Erbe hat einen Vermögenswert, denn Dir oder Deinen Erben wird die Wohnung einmal gehören, unwiderruflich. Diesen Wert kann man versicherungsmathematisch ausrechnen.
Kann man vielleicht die Wohnung irgendwie verpfänden und nach Eintritt des Erbfalls abrechnen?

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Die entsprechenden
Verträge enthalten einen Passus, der eine Übertragung an den
Nießbraucher (gibts da ein Fachwort?)ermöglicht, wenn der
Eigentümer einen Verkauf beabsichtigen sollte.

weil ja
eigentlich die Wohnung verkauft werden müsste, aber nicht
kann.

Hi,
sie kann doch an den Nießbraucher verkauft werden, oder habe ich da was falsch verstanden? Aber vielleicht will oder kann der Nießbraucher sie nicht kaufen?

Es ergeben sich folgende Fragen:

  1. Können Sozialleistungen verweigert werden?
  2. Muss bei entsprechenden Anträgen diese Wohnung überhaupt
    als Vermögen angegeben werden? Bzw. was kann passieren, wenn
    sie nicht angegeben wird, weils ja bis zum Ableben des
    Niessbrauchers ja kein richtiges Vermögen ist?

Wenn Vermögen nicht angegeben wird, und es kommt heraus, droht eine Strafanzeige und Rückforderung der Sozialhilfe.
Bei vorhandenem, aber nicht verwertbarem Vermögen kann Sozialhilfe darlehensweise gem. § 89 BSHG gezahlt werden. Das heißt, das Sozialamt lässt sich im Grundbuch eine Hypothek auf die Wohnung eintragen, maximal so hoch wie die Wohnung wert ist. Die Kosten für diese dingliche Sicherung trägt allerdings der Hilfeempfänger, nicht das Sozialamt!

Gruß
Nelly