Bei mir wurde versucht, in mein Auto einzubrechen. Dabei hat der Täter die meine Beifahrertür versucht, oben aufzuhebeln, damit er wohl von innen die Tür öffnen kann. Mich interessiert eigentlich nur, was das konkret für Straftatbestände sind. Ich meine, dass es sowohl vers. Diebstahl als auch Sachbeschädigung ist. Lieg ich da richtig?
Mathias
Hallo Mathias,
es liegt versuchter BSD (besonders schwerer Diebstahl) vor. Sachbeschädigung nur dann, wenn Sachschaden vorsätzlich verursacht wurde (um des Schadens willen).
Zum Text:
§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
Dachsgruß
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Hallo Mathias,
es liegt versuchter BSD (besonders schwerer Diebstahl) vor.
Sachbeschädigung nur dann, wenn Sachschaden vorsätzlich
verursacht wurde (um des Schadens willen).
Hallo!
Vielen Dank für deine Antwort! Also wird somit die Sachbeschädigung als solches hier ausgeschlossen, weil es das andere Delikt gibt? Ich habe mich das nämlich auch schon bei anderen Taten gefragt, wie es da aussieht, z. B. bei schwerer Brandstiftung. Wird da neben der schweren Brandstiftung z. B. auch Totschlag, Körperverletzung, Sachbeschädigung o. ä. angeklagt oder schließt das eine (höherwertige) Delikt die anderen (kleineren) aus? Ich glaub ja, oder?
Mathias
Hallo,
„ausschliessen“ kann man so nicht formulieren.
google mal nach ‚Tateinheit‘, da wirst Du umfassende und sogar verständliche Erklärungen finden
Gruß
Peter
Wird da neben der schweren Brandstiftung z. B.
auch Totschlag, Körperverletzung, Sachbeschädigung o. ä.
angeklagt oder schließt das eine (höherwertige) Delikt die
anderen (kleineren) aus? Ich glaub ja, oder?
Mathias
Hallo Mathias,
ich würde in diesem Fall entgegen meinem Vorredner eine
Sachbeschädigung unproblematisch als gegeben ansehen. Zwar ist es
richtig, dass es keine strafbare fahrlässige Sachbeschädigung gibt,
aber für den Vorsatz reicht auch billigendes Inkaufnehmen des
Sachbeschädigungserfolgs, dass ist hier mE klar gegeben (der Täter
wusste, die Autotür würde bleibenden Schaden nehmen und hat´s
trotzdem gemacht).
Zum Verhältnis zwischen BSD und Sachbeschädigung:
beide sollen das Eigentum schützen. Deswegen geht die herrschende
Meinung von Gesetzekonkurrenz aus, d.h. wegen einer
Eigentumsbeeinträchtigung wird nur einmal bestraft, meist aus dem
schwereren Delikt. Das andere wird konsumiert, sagt man.
Der BGH tendiert zu Tateinheit, geht also von zwei Delikten aus und
bestraft entsprechend wegen beidem. Das macht Sinn, wenn Du z.B. nur
Besitzer des Autos warst und nicht auch Eigentümer, weil dann in die
Rechtskreise zweier unterschiedlicher Personen eingegriffen wurde.
Insgesamt heisst die Thematik hier (Gesetzes-)Konkurenzen, wo es nur
darum geht, wer wie oft weswegen zu bestrafen ist. Pauschal kann man
dazu schlecht etwas sagen, da es immer auf die jeweilige Kombination
von Taten ankommt (verschiedene Schutzgüter, Dauer/Wiederholung,
etc).
Gruß - Jaschiii