Ich versuche ehrenamtlich mit einer engagierten Vorsitzenden einen kleinen Verein am Laufen zu halten.
Bei der jüngsten Vorstandswahl, zu der mühsam ausreichend Mitglieder versammelt wurden, haben wir die Wahl eines Beisitzers nicht durchgeführt. Der Eintrag des Vorstandes ins Vereinsregister wurde deshalb abgelehnt.
Gibt es keine Argumente für einenvorläufigen Eintrag oder wie kann man die versäumte Wahl (ohne neue Mitgliederversammlung) nachbessern?
Hallo,
eigentlich interessiert für die Eintragung nur der „echte“ Vorstand,
d.h. wer den Verein nach außen vertritt. Der sog. erweiterte Vorstand sollte also gar nicht interessieren.
Allerdings habe ich, beim gleichen Gericht, schon beides erlebt.
Derzeit gibt sich der Rechtspfleger mit der Benennung der beiden vertretungsberechtigten Personen zufrieden.
Das hängt aber von Eurer Satzung ab. (Welche Stellung hat der Beisitzer?)
Im Innenverhältnis kann das Nichtbesetzen einer in der Satzung vorgesehenen Position (auch wenn diese nur zum erweiterten Vorstand zählt,) Probleme machen. Weil: im Grunde kommt ja jeder Beschluss des „Vorstandes“ dann genaugenommen satzungswidrig zustande (sofern Beisitzer stimmberechtigt).
Man kann so eine Wahl auch schriftlich durchführen. Dann müssen aber ALLE Mitglieder zustimmen.
„… Es kann in der Satzung unterschieden werden zwischen dem Vorstand gemäß § 26 Abs.2 BGB, d.h. dem gesetzlichen Vertreter des Vereins, der ins Vereinsregister eingetragen wird, und einem erweiterten, geschäftsführenden Vorstand. In diesen erweiterten Vorstand können Mitglieder gewählt werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, also z.B. keine Verträge unterzeichnen dürfen, sondern lediglich geschäftsführende, z.B. organisatorische Aufgaben, wahrnehmen. Diese Unterscheidung ist bei der Aufgabenteilung und in der Satzung strikt zu beachten…“
Ich versuche ehrenamtlich mit einer engagierten Vorsitzenden
einen kleinen Verein am Laufen zu halten.
Bei der jüngsten Vorstandswahl, zu der mühsam ausreichend
Mitglieder versammelt wurden, haben wir die Wahl eines
Beisitzers nicht durchgeführt. Der Eintrag des Vorstandes ins
Vereinsregister wurde deshalb abgelehnt.
Gibt es keine Argumente für einenvorläufigen Eintrag oder wie
kann man die versäumte Wahl (ohne neue Mitgliederversammlung)
nachbessern?
Im Innenverhältnis kann das Nichtbesetzen einer in der Satzung
vorgesehenen Position (auch wenn diese nur zum erweiterten
Vorstand zählt,) Probleme machen. Weil: im Grunde kommt ja
jeder Beschluss des „Vorstandes“ dann genaugenommen
satzungswidrig zustande (sofern Beisitzer stimmberechtigt).
Das ist in meinen Augen eher eine „Enthaltung“. Dabei kommt es natürlich drauf an, wie groß der gesamte Vorstand ist. Wir haben z.B. 4 geschäftführende Vorstände und 5 Beisitzer, alle stimmbereichtig. Ein Beisitzer entschuldigt sich seit Monaten bei jeder Vorstandssitzung (in meinen Augen ein unerklärter Rücktritt). Deswegen werden doch ansonsten mehrheitlich beschlossene Angelegenheiten nicht satzungswidrig, oder irre ich mich da.
dieser Kommentar ist zwar Auflage 1992, sollte aber für diesen Fall noch gelten:
Kurt Stöber ‚Vereinsrecht‘ 6.Auflage
Rn 318:
„Eine Anmeldung ist selbstverständlich nur bei Änderung des im Vereinsregister eingetragenen Vorstands i.S. des §26BGB…nicht bei Änderung des internen sogen. erweiterten Vorstands (Gesamtvorstand…) notwendig…“
Hallo Karin,
das scheint streitig zu sein: evtl aber mittlerweile entschieden?
Ich zitiere dazu mal den „Sauter/Schweyer“, leider nur 14.Auflage
Rn 245a: (ob das auch für den sog. erweiterten Vorstand gelten soll, ist mir allerdings nicht klar geworden)
„…Problematisch ist jedoch vorweg, ob der Vorstand schon dadurch beschlussunfähig wird, dass ein Vorstandsmitglied (oder mehrere) aus dem Vorstand ausscheidet und damit der Vorstand nicht mehr die satzungsmäßige Zahl von Vorstandsmitgliedern hat.Zuzustimmen ist der Auffassung, dass ein nicht vollzählig besetzter Vorstand bis zu seiner Vervollständigung…keine Beschlüsse fassen kann…“
Vor allem das BayObLG scheint diese Ansicht zu teilen. Fußnote 104 zu Rn 136b in Stöber ‚Vereinsrecht‘ 6.Auflage
Der von Dir geschilderte Fall wird davon aber überhaupt nicht erfasst.
Gruß
Peter
da habe ich jetzt ein Problem:
Im Innenverhältnis kann das Nichtbesetzen einer in der Satzung
vorgesehenen Position (auch wenn diese nur zum erweiterten
Vorstand zählt,) Probleme machen. Weil: im Grunde kommt ja
jeder Beschluss des „Vorstandes“ dann genaugenommen
satzungswidrig zustande (sofern Beisitzer stimmberechtigt).
Das ist in meinen Augen eher eine „Enthaltung“. Dabei kommt es
natürlich drauf an, wie groß der gesamte Vorstand ist. Wir
haben z.B. 4 geschäftführende Vorstände und 5 Beisitzer, alle
stimmbereichtig. Ein Beisitzer entschuldigt sich seit Monaten
bei jeder Vorstandssitzung (in meinen Augen ein unerklärter
Rücktritt). Deswegen werden doch ansonsten mehrheitlich
beschlossene Angelegenheiten nicht satzungswidrig, oder irre
ich mich da.
BayObLGZ 1988, 170-179 (Leitsatz und Gründe)
BayObLG München 3. Zivilsenat, Beschluß vom 24. Mai 1988, Az: BReg 3 Z 53/88
„…An diesem Beschluß hat das ausgeschiedene Vorstandsmitglied K mitgewirkt. Es fehlte ein gültig bestellter 2.Vorstandsvorsitzender. Ein nicht vollständig besetzter Vorstand kann bis zu seiner Vervollständigung keine gültigen Beschlüsse fassen (BayObLGZ 1985, 24/29; Reichert/Dannecker/Kühr RdNr.986; Sauter/Schweyer RdNr.245 a)…“