Re: Vereinsrecht-Fehlende Beisitzerwahl
Hallo,
eigentlich interessiert für die Eintragung nur der "echte" Vorstand,
d.h. wer den Verein nach außen vertritt. Der sog. erweiterte Vorstand sollte also gar nicht interessieren.
Allerdings habe ich, beim gleichen Gericht, schon beides erlebt.
Derzeit gibt sich der Rechtspfleger mit der Benennung der beiden vertretungsberechtigten Personen zufrieden.
Das hängt aber von Eurer Satzung ab. (Welche Stellung hat der Beisitzer?)
Im Innenverhältnis kann das Nichtbesetzen einer in der Satzung vorgesehenen Position (auch wenn diese nur zum erweiterten Vorstand zählt,) Probleme machen. Weil: im Grunde kommt ja jeder Beschluss des "Vorstandes" dann genaugenommen satzungswidrig zustande (sofern Beisitzer stimmberechtigt).
Man kann so eine Wahl auch schriftlich durchführen. Dann müssen aber ALLE Mitglieder zustimmen.
http://www.wegweiser-buergergesellschaft.de/praxishi...
".... Es kann in der Satzung unterschieden werden zwischen dem Vorstand gemäß § 26 Abs.2 BGB, d.h. dem gesetzlichen Vertreter des Vereins, der ins Vereinsregister eingetragen wird, und einem erweiterten, geschäftsführenden Vorstand. In diesen erweiterten Vorstand können Mitglieder gewählt werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, also z.B. keine Verträge unterzeichnen dürfen, sondern lediglich geschäftsführende, z.B. organisatorische Aufgaben, wahrnehmen. Diese Unterscheidung ist bei der Aufgabenteilung und in der Satzung strikt zu beachten...."
Ich versuche ehrenamtlich mit einer engagierten Vorsitzenden
einen kleinen Verein am Laufen zu halten.
Bei der jüngsten Vorstandswahl, zu der mühsam ausreichend
Mitglieder versammelt wurden, haben wir die Wahl eines
Beisitzers nicht durchgeführt. Der Eintrag des Vorstandes ins
Vereinsregister wurde deshalb abgelehnt.
Gibt es keine Argumente für einenvorläufigen Eintrag oder wie
kann man die versäumte Wahl (ohne neue Mitgliederversammlung)
nachbessern?
Gruß Roland