Hallo an Alle. Hoffe, dass mir jemad helfen kann. Ich habe für meine Mutter, die eine kleine Boutique betreibt zwei Lederjacken in ebay versteigert. Bei der zweiten Auktion gab es Probleme. Nach Auktionsende stellten wir fest, dass die Lederjacke nicht mehr zu verwenden ist, obwohl sie eigentlich neu war. DAs Problem ist, dass der Käufer auf die Lieferung besteht, obwohl ich bzw. meine Mutter die Jacke nicht mehr leifern können. Die jacke wurde inzwischen entsorgt. Dies glaubt der Käufer nicht. Es ist aber wirklich so. Ich habe ihm draufhin vorgeschlagen, den Auktionspreis zu bezahlen und zu überweisen. Möchte er jedoch nich, sondern fordert den ca. den 5-fachen Betrag. Zu Recht - Wie ist die Rechtslage - Was kann ich denn jetzt machen?
Unmöglichkeit
Hi,
Lederjacken in ebay versteigert. Bei der zweiten Auktion gab
es Probleme. Nach Auktionsende stellten wir fest, dass die
Lederjacke nicht mehr zu verwenden ist, obwohl sie eigentlich
neu war.
eine nicht ganz unwichtige Frage wäre, warum die Jacke nicht mehr zu verwenden war bzw. wer oder was die Schuld daran trägt.
Gruß,
Christian
Lagerumschlagsgeschwindigkeit
Hallo
Lederjacke in ebay versteigert… fordert 5-fachen Betrag.
hoppla, mehr als 25% aufschlag bei geschäftsabschlüssen sind sittenwidrig und erfordern eine begründung für das entstehen der mehrkosten.
vielleicht fragst du [email protected]
herzlich,
eine nicht ganz unwichtige Frage wäre, warum die Jacke nicht
mehr zu verwenden war bzw. wer oder was die Schuld daran
trägt.
Also die Schuld daran trägen alleine wir. Meine Mutter hatte nur eine der Lederjacken überprüft und die war ja in Ordnung - die andere wurde dann im guten Glauben nicht mehr geprüft.
Also die Schuld daran trägen alleine wir.
Dann habt Ihr einen etwaigen Schaden des Käufers zu tragen ($ 276 I bzw. 280 I BGB), der aber nachzuweisen wäre. Ich kann einen derartigen Schaden - außer evtl. Auslagen (§ 284 BGB) - nicht erkennen. Eine pauschale Erhöhung des zurückzuzahlenden Kaufpreises auf das fünffache ist jedenfalls absolut lächerlich.
Der Gesetztext zum Nachlesen hier:
http://www.dejure.org
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar, sondern lediglich die Meinung des Autors.
Gruß,
Christian
Hi Cristian,
vielen Dank für Deinen Ratschlag
Dann habt Ihr einen etwaigen Schaden des Käufers zu tragen ($
276 I bzw. 280 I BGB), der aber nachzuweisen wäre. Ich kann
einen derartigen Schaden - außer evtl. Auslagen (§ 284 BGB) -
nicht erkennen. Eine pauschale Erhöhung des zurückzuzahlenden
Kaufpreises auf das fünffache ist jedenfalls absolut
lächerlich.Der Gesetztext zum Nachlesen hier:
http://www.dejure.org
Der Käufer meinte halt, dass sein Schaden mindestens 75 € beträgt, da er sowviel ungefähr bezahlen müsste um bei ebay eine ungefähr geleichwertige Jacke zu bekommen. Welche Schaden zählt eigentlich - der tatsächlich entstandene Schaden wie Auslagen oder eben der voraussichtliche Schaden, sprich Wiederbeschaffungswert. Dann ist doch mein Angebot im den Auktionspreis zurückzuerstatten fair - Oder?
Danke
MfG
Guten MOrgen,
Der Käufer meinte halt, dass sein Schaden mindestens 75 €
beträgt, da er sowviel ungefähr bezahlen müsste um bei ebay
eine ungefähr geleichwertige Jacke zu bekommen.
aber das ist kein Schaden. Ein Schaden wäre es bspw. wenn er die Jacke für 50 Euro bei Euch geordert hätte und für 60 Euro schon wieder verkauft hätte oder zur Abholung der Jacke bereits eine Bahnfahrkarte erstanden hätte, die nun verfällt.
Dann ist doch mein Angebot im den
Auktionspreis zurückzuerstatten fair - Oder?
Was heißt fair… Das mußt Du ohnehin, wenn Du nicht liefern kannst. Du kannst ihm ja 5 Euro für vertane Zeit, Zinsen usw. drauflegen, dann wird er vielleicht Ruhe geben. Seine Forderungen sind jedenfalls - wie erwähnt - absolut illusorisch.
Gruß,
Christian
Moien!
Seh das einfach locker und forder ihn auf die Kontonummer zu nennen auf die du überweisen sollst. Alles andere ignorieren und zu einer Klage wird es schon nicht kommen…
Gruß
Bernd
Hallo,
Die jacke wurde inzwischen entsorgt. Dies
glaubt der Käufer nicht.
Das kann ich durchaus nachvollziehen. Immerhin betreibt Deine Mutter einen Laden, und wenn die Jacke zu ihrem Sortiment gehört, sollte sie grundsätzlich auch in der Lage sein zu liefern.
Ich habe ihm
draufhin vorgeschlagen, den Auktionspreis zu bezahlen und zu
überweisen. Möchte er jedoch nich, sondern fordert den ca. den
5-fachen Betrag. Zu Recht - Wie ist die Rechtslage - Was kann
ich denn jetzt machen?
Wie die Rechtslage aussieht, wurde hier ja schon dargelegt. Ich möchte ergänzend noch sagen, daß ich diese merkwürdige Regelung, daß sich ein Käufer bei Nichtverfügbarkeit einer Ware diesen Artikel auf Kosten des Verkäufers woanders besorgen kann, bislang ausschließlich aus Postings in Internetforen kenne. Ein entsprechendes Urteil, in dem genau so entschieden wurde, konnte mir bisher noch niemand nennen. Vielleicht jetzt? Irgendjemand?
Urteile zu den entsprechenden BGB §§ (siehe exc Posting) sind mir in erster Linie aus dem Baubereich bekannt oder es waren andere Fälle, in denen tatsächlich ein messbarer Schaden entstanden war.
Grundsätzlich sollte sich jeder, der gewerblich auf eBay handelt, eine AGB zusammenstellen, die z.B. solche Vorfälle abdeckt. Die AGB sollten eventuell von einem Fachanwalt überprüft werden und dann in jede Artikelbeschreibung eingebaut werden.
viele Grüße,
Ralf
peinlich
Hi du,
Der Käufer meinte halt, dass sein Schaden mindestens 75 €
beträgt, da er sowviel ungefähr bezahlen müsste um bei ebay
eine ungefähr geleichwertige Jacke zu bekommen. Welche Schaden
zählt eigentlich - der tatsächlich entstandene Schaden wie
Auslagen oder eben der voraussichtliche Schaden, sprich
Wiederbeschaffungswert. Dann ist doch mein Angebot im den
Auktionspreis zurückzuerstatten fair - Oder?
habe ich das richtig verstanden, dass du ihm eine jacke für 13 euro verkaufen wolltest, die er sonst nur für 75 euro bekommt und dringend braucht, dann gesehen hast, dass sie so beschädigt war, dass es dir peinlich war, 13 euro dafür zu verlangen, und sie, ohne ihn vorher zu fragen, entsorgt hast?
herzlich,
Hallo!
Nur mal so ein Denkansatz: ich kenne zwar den Vertragstext jetzt nicht, aber da es sich ja um eine neue Ware handelt, die wahrscheinlich auch noch in Serie produziert wird, ist dann die Schuld aus dem Kaufvertrag nicht eine Gattungsschuld? Dann wäre das kein Fall von Unmöglichkeit und der Verkäufer müsste sich eine weitere entsprechende Jacke besorgen, die er dann dem Käufer liefert.
Wie gesagt, das habe ich jetzt weder nachgelesen, noch genau durchdacht, aber es ist mir konkret eingefallen und wäre möglicherweise das gute Argument für den Käufer.
Gruß
Tom
Hallo Tom,
Nur mal so ein Denkansatz: ich kenne zwar den Vertragstext
jetzt nicht, aber da es sich ja um eine neue Ware handelt, die
wahrscheinlich auch noch in Serie produziert wird, ist dann
die Schuld aus dem Kaufvertrag nicht eine Gattungsschuld?
wenn dem so wäre, könnte man das so sehen, in der Tat (mit der entsprechenden Konsequenz). Da kann man natürlich von hier aus nicht beurteilen. Allerdings ist mal die Frage, ob Lederjackenmodelle in Großserie produziert werden, so daß man mit vertretbarem Aufwand eine neue des gleichen Modells beschaffen könnte. Das werden wir aber von hier aus auch nicht prüfen können und so lange der Autor das nicht verrät… 
Gruß,
Christian
hi ihr,
naja, es wird wohl schon ausgesondert gewesen sein. auch ein händler übernimmt nicht immer ein unbegrenztes beschaffungsrisiko. ich denke hier das eine vorratsschuld vorlag und diese sich auf diese 2 jacken belief. wenn dann beide weg sind (warum und wohin auch immer), liegt unmöglichkeit vor.
mfg vom
showbee
Ich gebe ich allen recht, dass die Sache eigentlich peinlich ist. Wie gesagt, ich möchte mich aus der Verantwortung nicht stellen. Was heisst den im Klartext Unmöglichkeit. O.K. die Jacke ist nicht mehr zu besorgen, da es sich um eine Auslaufmodell, sprich um eine Jacke aus der letztjährigen Kollektion handelt. Hat Unmöglichkeit etwas mit der Schadenshöhe zu tun oder welche Auswirkung hat das. Es ist echt Scheisse - wir wollten niemand prellen oder ähnl. Wir hätten die Jacke auch für 12 Euro verkauft - kein Problem. Aber die war halt so beschädigt, dass es einfach kein Wert gehabt hätte und am Ende hätte dann der Käufer sowieso gesagt, dass er die Jacke nicht mehr nimmt. Kann mir denn jemand konkret sagen, ob und ggf. was ich bzw. meine Mutter an Schaden bezahlen müssen - oder gibt es dazu nichts eindeutiges. Für die rege Beteiligung und für die vielen Tipps und Anmerkungen vielen Dank an alle.
NACHTRAG
Der Käufer hat den Auktionspreis noch nicht bezahlt. Ich habe ihm jedoch angeboten, den gleichen Beitrag, sozusagen als Schaden zu überweisen, so dass er im Prínzip 12 € gut gemacht hätte. Dazu ist er jedoch nicht bereit, sondern fordert eben die 75 €. Hoffe, dass es jetzt klar ist.
Zuasmmenfassung
Ich gebe ich allen recht, dass die Sache eigentlich peinlich
ist.
Muß Dir nicht peinlich sein, sowas kann passieren.
Wie gesagt, ich möchte mich aus der Verantwortung nicht
stellen. Was heisst den im Klartext Unmöglichkeit. O.K. die
Jacke ist nicht mehr zu besorgen, da es sich um eine
Auslaufmodell, sprich um eine Jacke aus der letztjährigen
Kollektion handelt. Hat Unmöglichkeit etwas mit der
Schadenshöhe zu tun oder welche Auswirkung hat das.
Stell Dir eine einmalige Ming-Vase vor, die Du versteigert hast. Zwei Szenarien:
A) Sie fällt fällt bei einem kleinen Erdbeben runter und ist unreparierbar kaputt.
B) Du hast einen schlechten Tag und zerdepperst sie voller Wut auf dem Boden oder taumelst im Suff gegen den Tisch.
In beiden Fällen ist offensichtlich, daß weder Du noch irgendjemand sonst Deinen Teil der Leistung aus dem Vertrag erfüllen kann. Das ist Unmöglichkeit.
Ein anderer Fall wäre, wenn es um ein Stück Holz aus gewähnlicher deutscher Eiche gehen würdest. Verbrennt das Ding aus welchem Grund auch immer, kannst Du immer noch in den Wald oder zum Schreiner gehen und ein neues besorgen. Hier wäre also ein Ersatz möglich und Du müßtest diesen Ersatz auch liefern.
In Deinem Fall liegt aber Unmöglichkeit vor. Entscheidend für unsere aktuellen Belange ist die Schuldfrage. Bei A nicht gegeben, bei B schon.
Aus Unmöglichkeit und Verschulden folgt, daß Du einen eventuellen Schaden, den der Käufer erlitten hat, weil er auf Eure Lieferung vertraut hat, ersetzen mußt. Einen derartigen Schaden kann er schlicht und ergreifend bei gewöhnlicher Sachlage nicht erlitten haben außer irgendwelcher Auslagen, d.h. Online-Zeit oder Telephongebühren.
Da, wie ich eben gelesen hat, der Schurke seinen Kaufpreis noch nicht entrichtet hat, mußt Du auch nichts erstatten, außer eben einen nachgewiesenen Schaden. Daß Du ihm eine Entschädigung in Höhe des noch nicht gezahlten Kaufpreises angeboten hast, ist mehr als großzügig, war aber ganz sicher nicht Deine Pflicht.
Schreib also dem Komiker, daß Du bereit bist, ihn für seine Mühe und das Durcheinander zu entschädigen (das Angebot hast Du ja letztlich schon gemacht), er aber keinen Anspruch auf mehr als Schadensersatz hat, den er bitteschön nachweisen soll.
Die entsprechenden Paragraphen, die ich Dir in meinem zweiten Artikel schon genannt hatte, kannst Du ihm ja mitliefern. Wenn dann nicht Ruhe ist, sag ihm, er soll sich zum Teufel oder zum Anwalt scheren (so groß ist der Unterschied ja eh nicht) und Dir nicht Deine wertvolle Zeit stehlen.
Gruß,
Christian
Hallo Christian,
der Käufer meint sicher
Bürgerliches Gesetzbuch
>
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)
§ 252
Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Die Frage ist, ob er Recht hat.
cu Rainer
Hallo,
Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn.
Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen,
insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen,
mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
naja, nix anderes schrieb ich ja - ohne §-Nennung - hier:
"aber das ist kein Schaden. Ein Schaden wäre es bspw. wenn er die Jacke für 50 Euro bei Euch geordert hätte und für 60 Euro schon wieder verkauft hätte oder zur Abholung der Jacke bereits eine Bahnfahrkarte erstanden hätte, die nun verfällt. "
Gruß,
Christian
Die Frage ist, ob er Recht hat.
cu Rainer
Hallo Christian,
‚Der … Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn.‘
lese ich so, daß auch der entgangene Vorteil beim ‚Schnäppchenkauf‘ als ‚Schaden‘ zu betrachten ist. Wenn der Käufer die Jacke z.B. in der zwischenzeit für 87 Euro weiter verkauft hat, hat er tatsächlich Anspruch auf den Differenzbetrag von 75 Euro, wenn ich das richtig verstehe.
Allerdings müßte er das nachweisen und 75 Euro einklagen wird sicher nicht so leicht. 
Ich habe mal einen gebrauchten Drucker (Laser) bei Ebay versteigert und den beim Einpacken fallen lassen. … Prompt kam vom Käufer eine Rechnung, mit der er nachgewiesen hat, daß er den Drucker inzwischen mit 100DM Gewinn weiter verkauft hatte. … Ich habe die 100DM gezahlt.
Ob’s klug war, weiß ich nicht.
cu Rainer
Hallo Rainer,
‚Der … Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn.‘
lese ich so, daß auch der entgangene Vorteil beim
‚Schnäppchenkauf‘ als ‚Schaden‘ zu betrachten ist. Wenn der
Käufer die Jacke z.B. in der zwischenzeit für 87 Euro weiter
verkauft hat, hat er tatsächlich Anspruch auf den
Differenzbetrag von 75 Euro, wenn ich das richtig verstehe.
so isses.
Allerdings müßte er das nachweisen und 75 Euro einklagen wird
sicher nicht so leicht.
Und so isses auch 
Gruß,
Christian