Doppelte Staatsbürgerschaft

Hallo ihr Rechtskundigen.
Hier stelle ich mal eine Frage für eine Freundin, deren Kinder die Staatsbürgerschaften von Deutschland und Sri Lanka haben.
Können die Kinder die Staatsbürgerschaft von Sri Lanka jetzt schon ablegen oder müssen sie warten, bis sie volljährig sind.
Kleine Hintergrundinformation: Die Kinder sind 17 und 15, der singhalesische Vater hat kein Umgangsrecht und zahlt auch nicht ( müsste er, tut er aber nicht ). Der Vaterlebt in Deutschland und ist inzwischen hier eingebürgert und hat die singhalesische Staatsbürgerschaft abgelegt.
Die Mutter fürchtet, dass der ältere Sohn zum Wehrdienst in Sri Lanka eingezogen werden könnte.

Danke für eure Hilfe
Tritonus

Hallo Tritonus!

Meine Laienmeinung:

Wenn die Kinder die Staatsangehörigkeit des Vaters nie angenommen haben, (spricht, kein Reisepaß beantragt; sich nie auf der Liste im Konsulat eingeschrieben haben; usw…) dann denke ich, werden sie wohl nicht diese Nationalität haben. Und somit kein Wehrpflicht unterliegen.

Wenn man eine Nationalität nie beantragt wurde, hat man diese auch nicht.(Vorausgesetz sie haben eine andere!!!)

Was ich aber weiß ist, daß bis man 18 Jahre alt ist, kann/darf man 2 Staatsburgeschaften haben. Danach muß man sich für eine der beiden entscheiden.

Schönen Gruß
Helena
PS eine Möglichkeit dies genau zu erfahren wäre, indem man das Konsulat bzw. die Botschaft des Landes unverbindlich danach fragt.

Hallo!

Wenn man eine Nationalität nie beantragt wurde, hat man diese
auch nicht.(Vorausgesetz sie haben eine andere!!!)

Nein das wird so insoferne nicht stimmen, als die Kinder die Staatsbürgerschaft wahrscheinlich kraft Abstammung erworben haben - in diesem Fall erwirbt man die Staatsbürgerschaft durch die Geburt.

Gruß
Tom

Hallo!

Ich würde mal abklären, ob es ein Übereinkommen zwischen Deutschland und Sri Lanka gibt, dass der Wehrdienst im anderen Land anerkannt wird.

Ist das nicht der Fall und müsste er in Sri Lanka zum Militär, dann stellt sich das Problem nur dann, wenn er nach Sri Lanka fahren will. In Deutschland kann nichts passieren.

Gruß
Tom

Hi Tom!

Wenn das so ist, wie erfährt dann den Staat, daß es weitere Bürger hat? Man muß dafür das Kind im jeweiligen Konsulat/Botschaft anmelden!. So war das bei meinem spanischen Sohn.

Auserdem, es gibt sehr wohl (leider!) ein Land, daß allein „Kraft Abstammung“ die eigenen Nationalität nicht!!! anerkennt: Die Bundesrepublik Österreich! (kaum zu glauben, gell?)

Der Fall:

Ein Kind wird im Ausland geboren (wie im Urposting beschrieben). Mutter mit XY Nationalität, ledig. Im Ausland lebend. Anerkannter Vater: Ebenfalls ledig, österreichischer Staatbürger; ohne weiteren Kinder und in Österreich lebend.

Das Kind hat keinen Anspruch auf öst. Paß. Offizielle Begründung: Vater des Kindes ist ledig!!!
Das ist weder Fake, noch Scherz, noch Selbsterfundenes. Es ist eine Tatsache.

Als ich weiter erförschte (ua. auch bei Rechtsanwälte und im Konsulat) hies es, daß obwohl im öst. Grundgesetzt Kinder lediger Eltern werden Kindern verheirateten Eltern gleichgesetzt, zeigt dieses Gesetz deutlich den Widerspruch. Das wird sich erst ändern, wenn eine ledige Mutter vor Gericht geht und so viele Instanzen durchmacht, bis das Oberste Gerichtshof (??) (sorry weiß ich nicht mehr wie das heisst -habe ich damals erfahren aber nun wieder vergessen) bemüht wird und dieses Widerspruch anerkennt und „glatt bügelt“. Bis dahin bleibt mein Sohn nur spanier (was übrigens total gut findet!!!) ;o)) Nur es ärgert mich maßlos, daß ein anerkanntes internationales Gesetz eben in dem Land aberkannt wird, worauf mein Sohn ein Anspruch hätte…

Schönen Gruß
Helena
*die wieder mal denken muß, daß die „Gallier“ tatsächlich spinnen* -wenn auch die Gallier jetzt woanders leben-

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ungefragte Staatsbuergerschaft
Hallo Helena,

Wenn man eine Nationalität nie beantragt wurde, hat man diese
auch nicht.(Vorausgesetz sie haben eine andere!!!)

Das stimmt so nicht. Ich habe zum Beispiel die suedafrikanische und deutsche Staatsangehoerigkeit.
In Suedafrika gab es das Gesetz: wer nach 1978 nach Suedafrika einwanderte und dabei unter 25 Jahre war, bekam nach 2 Jahren automatisch die suedafrikanische Staatsbuergerschaft. Eine Ablehnung haette die womoegliche/wahrscheinliche Ausweisung zur Folge gehabt.
Deutschland erkennt normalerweise keine zwei Staatsbuergerschaften an, aber in diesem Fall ist es eine Ausnahme, weil die suedafr. nicht beantragt wurde. Beide Staaten bestehen allerdings darauf, dass ich mit dem Pass des jeweiligen Landes reise :frowning:
Bei meinen Kindern trifft dies nicht so zu: sie haben beide Staatsbuergerschaften, aber muessen sich mit 18 fuer eine entscheiden (wenn bis dahin das Gesetz in D nicht geaendert wurde; Suedafrika erkennt doppelte Staatsbuergerschaft an).

Viele Gruesse, Elke

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Hallo!

Wenn das so ist, wie erfährt dann den Staat, daß es weitere
Bürger hat? Man muß dafür das Kind im jeweiligen
Konsulat/Botschaft anmelden!

Wenn man es nicht meldet, dann erfährt der Staat es nicht, aber das ändert nichts an der Sache.

Auserdem, es gibt sehr wohl (leider!) ein Land, daß allein
„Kraft Abstammung“ die eigenen Nationalität
nicht!!! anerkennt: Die Bundesrepublik
Österreich! (kaum zu glauben, gell?)

Es heißt erstens Republik Österreich und es ist zweitens auch falsch was du schreibst. Das Abstammungsprinzip gehört im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht genauso wie im deutschen zum zentralen Grundsatz. Ich empfehle die Lektüre des Gesetzes, bevor du hier in dieser Art Gegenteiliges behauptest. Alle österreichischen Gesetze sind abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at

Der Fall:

Ein Kind wird im Ausland geboren (wie im Urposting
beschrieben). Mutter mit XY Nationalität, ledig. Im Ausland
lebend. Anerkannter Vater: Ebenfalls ledig,
österreichischer Staatbürger; ohne weiteren Kinder und in
Österreich lebend.

In diesem Fall richtet sich nach österreichischem Staatsbürgerschaftsrecht die Abstammung nicht nach dem Vater - daher kein Staatsbürgerschaftserwerb kraft Geburt. Aber auch das ändert nichts an der Sache.

Das Kind hat keinen Anspruch auf öst. Paß. Offizielle
Begründung: Vater des Kindes ist ledig!!!
Das ist weder Fake, noch Scherz, noch Selbsterfundenes. Es ist
eine Tatsache.

Das ist die Rechtslage nach dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz. Die staatsbürgerschaftsrechtliche Abstammung richtet sich nur bei ehelichen Kindern nach dem Vater und der Mutter. Bei unehelichen nur nach der Mutter.

Abhilfe schafft in solch einem Fall entweder die nachträgliche Heirat der Eltern oder die Ehelicherklärung des Kindes durch „Gnadenakt“ (der Begriff kommt noch aus der Monarchie) des Bundespräsidenten.

Als ich weiter erförschte (ua. auch bei Rechtsanwälte und im
Konsulat) hies es, daß obwohl im öst. Grundgesetzt Kinder
lediger Eltern werden Kindern verheirateten Eltern
gleichgesetzt, zeigt dieses Gesetz deutlich den Widerspruch.
Das wird sich erst ändern, wenn eine ledige Mutter vor Gericht
geht und so viele Instanzen durchmacht, bis das Oberste
Gerichtshof (??)

Es wäre nur eine Instanz, danach müsste man sich beim Verfassungsgerichtshof beschweren - eigentlich ist das kein großer Aufwand. Eine diesbezügliche Entscheidung des VfGH wäre sicherlich interessant.

Nur es ärgert mich maßlos, daß ein

anerkanntes internationales Gesetz eben in dem Land aberkannt
wird, worauf mein Sohn ein Anspruch hätte…

Es gibt kein international anerkanntes Gesetz, dass man Anspruch auf die Staatsbürgerschaft seines Vaters hat - tut mir leid, aber solch ein Gesetz gibt es nicht. Es gibt auch kein internationales Völkergewohnheitsrecht, welches besagen würde, dass eheliche und uneheliche Kinder gleich zu behandeln wären, es gibt nämlich diesbezüglich keine einhellige Staatenpraxis. Im Übrigen bewegt sich das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz im international durchaus üblichen Rahmen. Ich persönlich würde aber auch die Abstammung vom Vater zulassen - aber das ist Rechtspolitik. Verfassungsrechtlich wäre natürlich interessant, diese Regelung einmal zu prüfen - also nur zu und ab zum Verfassungsgerichtshof.

Gruß
Tom

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Hallo Tom.

Ich würde mal abklären, ob es ein Übereinkommen zwischen
Deutschland und Sri Lanka gibt, dass der Wehrdienst im anderen
Land anerkannt wird.

Die Kinder sind nach Aussagen der Mutter der Botschaft/Konsulat von Sri Lanka nie gemeldet worden. Deshalb will sie sich vorerst nicht an diese Botschaft wenden, um nicht schlafende Hunde zu wecken.

Ist das nicht der Fall und müsste er in Sri Lanka zum Militär,
dann stellt sich das Problem nur dann, wenn er nach Sri Lanka
fahren will. In Deutschland kann nichts passieren.

Ich glaube nicht, dass er da hin will. Er hat kein Geld, kann die Sprache nicht und hat kein Interesse an der Schwiegerfamilie ( Zitat von ihm zum Thema Vater: " Der Typ, der mal mein Vater war"…)

Nach den Antworten hier scheint es mir das Sinnvollste zu sein, die Sache ausszusitzen, bis die Kinder 18 sind und dann die Staatsbürgerschaft einfach abzulegen.
Vielen Dank an dich

Gruß
Tritonus

Danke für eure Antworten owt

in diesem Fall erwirbt man die Staatsbürgerschaft
durch die Geburt.

hallo,

in diesem fall erwirbt man das recht auf die staatsbürgerschaft durch geburt, nicht aber die SB selbst.

gruß
datafox

Hallo!

Wenn man es nicht meldet, dann erfährt der Staat es nicht,
aber das ändert nichts an der Sache.

Doch! Gerade darum ging es ja im Urposting: Dann muß das Kind nicht zum Bundeswehr (oder wie auch immer es dann in Sri Lanka heisst)

Es heißt erstens Republik Österreich

Ja, entschuldigung! Aber im prinzip ist eine Bundesrepublik, oder? Unabhängig wie es heißt…

und es ist zweitens auch falsch was du schreibst.

Schön wärs!!! wie gesagt, ich habe mich mehr als ausführlich erkündigt.

Das Abstammungsprinzip gehört im
österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht genauso wie im
deutschen zum zentralen Grundsatz. Ich empfehle die Lektüre
des Gesetzes, bevor du hier in dieser Art Gegenteiliges
behauptest. Alle österreichischen Gesetze sind abrufbar unter:
www.ris.bka.gv.at

Also im Allgemein, die Gesetzeslage in Österreich ist für mich nur dann interessant wenn es mit mir oder meinem Sohn direkt zu tun hat. Deshalb, wie oben schon erwähnt, habe ich mich ausführlich erkündigt.

Der Fall:

Ein Kind wird im Ausland geboren (wie im Urposting
beschrieben). Mutter mit XY Nationalität, ledig. Im Ausland
lebend. Anerkannter Vater: Ebenfalls ledig,
österreichischer Staatbürger; ohne weiteren Kinder und in
Österreich lebend.

In diesem Fall richtet sich nach österreichischem
Staatsbürgerschaftsrecht die Abstammung nicht nach dem Vater -
daher kein Staatsbürgerschaftserwerb kraft Geburt. Aber auch
das ändert nichts an der Sache.

Doch! Ich kenne absolut kein anderes Land wo die Abstammung des Vaters (egal ob ledig oder verheiratet) nicht anerkannt wird. Und wie mir einen öst. Rechtsanwalt sagte, zu Recht, wie ich meine, widerspricht diesen Fall den öst. Grundgesetz. Das Gegenteil hast Du mir nicht bewiesen.

Das Kind hat keinen Anspruch auf öst. Paß. Offizielle
Begründung: Vater des Kindes ist ledig!!!
Das ist weder Fake, noch Scherz, noch Selbsterfundenes. Es ist
eine Tatsache.

Das ist die Rechtslage nach dem österreichischen
Staatsbürgerschaftsgesetz.

Offensichtlich. Was sich aber dem Grundgesetz widerspricht, auf dem darauf steht, daß Kinder sind dem Gesetz gleichgestellt, ob verheiratete oder ledige Eltern.

Die staatsbürgerschaftsrechtliche
Abstammung richtet sich nur bei ehelichen Kindern nach dem
Vater und der Mutter. Bei unehelichen nur nach der Mutter.

Eben! Und das ist was mich ärgert. Ausserdem, Kinder verheirateten Elt… usw. usf.

Abhilfe schafft in solch einem Fall entweder die nachträgliche
Heirat der Eltern oder die Ehelicherklärung des Kindes durch
„Gnadenakt“ (der Begriff kommt noch aus der Monarchie) des
Bundespräsidenten.

Mich ärgert nur die Ungerechtigkeit. Denn ich bin nicht auf die öst. Staatsangehörigkeit meines Sohnes angewiesen. Und er auch nicht.

Es wäre nur eine Instanz, danach müsste man sich beim
Verfassungsgerichtshof beschweren - eigentlich ist das kein
großer Aufwand. Eine diesbezügliche Entscheidung des VfGH wäre
sicherlich interessant.

Ähnliches hat mir einen Rechtsanwalt in Öst. gesagt. Aber ich habe nicht vor, diesen Weg zu gehen.

Nur es ärgert mich maßlos, daß ein

anerkanntes internationales Gesetz eben in dem Land aberkannt
wird, worauf mein Sohn ein Anspruch hätte…

Es gibt kein international anerkanntes Gesetz, dass man
Anspruch auf die Staatsbürgerschaft seines Vaters hat - tut
mir leid, aber solch ein Gesetz gibt es nicht.

Dann laß Dir erzählt haben, daß ich Spanierin bin, weil mein Vater Spanier ist. Und ich kenne ein Haufen Menschen auf Kuba, die anspruch auf die sp. Nationalität haben, weil deren ledigen Väter (und sogar nur Großväter) nachweislich spanisch waren…

Es gibt auch
kein internationales Völkergewohnheitsrecht, welches besagen
würde, dass eheliche und uneheliche Kinder gleich zu behandeln
wären,

Wie ist es dann mit dem Erbrecht??? Da habe ich aber etwas gaaaanz anders gehört (und in der Praxis auch gesehen!)

es gibt nämlich diesbezüglich keine einhellige
Staatenpraxis. Im Übrigen bewegt sich das österreichische
Staatsbürgerschaftsgesetz im international durchaus üblichen
Rahmen.

So wie es scheint, nur teilweise!..

Ich persönlich würde aber auch die Abstammung vom
Vater zulassen - aber das ist Rechtspolitik.

Ich auch.

Verfassungsrechtlich wäre natürlich interessant, diese
Regelung einmal zu prüfen - also nur zu und ab zum
Verfassungsgerichtshof.

Mir ist den Weg zu umständlich und evtl zu teuer. wie ich schon sagte, sind wir nicht auf diese Nationalität angewiesen.

Gruß
Tom

Gruß
Helena

Hallo!

Das ist falsch. Wenn du die Staatsangehörigkeit durch Geburt erwirbst, dann bist du Staatsbürger durch die Geburt. Du kannst daher zB auch nicht die Staatsbürgerschaft beantragen, wenn du sie durch Geburt bereits erworben hast - ein solcher Antrag würde abgewiesen, da du sie bereits hast.

Es sind nunmal zwei völlig verschiedene Dinge, ob dich durch die Geburt die Staatsbürgerschaft erwerbe oder ob ich durch die Geburt den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft erwerbe - und letztere Regelung ist völlig unüblich.

Gruß
Tom

Hallo!

Wenn man es nicht meldet, dann erfährt der Staat es nicht,
aber das ändert nichts an der Sache.

Doch! Gerade darum ging es ja im Urposting: Dann muß das Kind
nicht zum Bundeswehr (oder wie auch immer es dann in Sri Lanka
heisst)

Woher nimmst du die Weisheit, dass man nach dem Staatsbürgerschaftsrecht von Sri Lanka die Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt erwirbt? Erwerb durch Geburt ist nunmal die übliche Variante und wenn du schreibst, dass man dann erst Staatsbürger wird, wenn man es beantragt, dann ist und bleibt das falsch.

Dass kann man wohl nicht logisch daraus ableiten, dass uneheliche Kinder nach österreichischem Staatsbürgerschaftsrecht nicht die Staatsbürgerschaft des Vaters bekommen. Ein so ein Konnex wäre eher rätselhaft.

und es ist zweitens auch falsch was du schreibst.

Schön wärs!!! wie gesagt, ich habe mich mehr als ausführlich
erkündigt.

Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht basiert wie alle kontinentaleuropäischen Staatsbürgerschaftsrechte (im Unterschied zB zum US-Amerikanischen) auf dem Abstammungsprinzip. In der Regel erwirbt man daher durch Geburt - du wirst das in jedem Lehrbuch so lesen.

Doch! Ich kenne absolut kein anderes Land wo die Abstammung
des Vaters (egal ob ledig oder verheiratet) nicht anerkannt
wird. Und wie mir einen öst. Rechtsanwalt sagte, zu Recht, wie
ich meine, widerspricht diesen Fall den öst. Grundgesetz. Das
Gegenteil hast Du mir nicht bewiesen.

Eh nicht, ich habe auch den dringenden Verdacht, dass das Verfassungswidrig ist.

Dann laß Dir erzählt haben, daß ich Spanierin bin, weil mein
Vater Spanier ist. Und ich kenne ein Haufen Menschen auf Kuba,
die anspruch auf die sp. Nationalität haben, weil deren
ledigen Väter (und sogar nur Großväter) nachweislich spanisch
waren…

Ja dann bist du spanische Staatsangehörige, weil das spanische Staatsbürgerschaftsgesetz dies so vorsieht, aber nicht weil das internationales Recht ist.

Internationales Recht ist allgemein vielmehr, dass das Staatsbürgerschaftsrecht voll in die Staatensouveränität fällt.

Es gibt auch
kein internationales Völkergewohnheitsrecht, welches besagen
würde, dass eheliche und uneheliche Kinder gleich zu behandeln
wären,

Wie ist es dann mit dem Erbrecht??? Da habe ich aber etwas
gaaaanz anders gehört (und in der Praxis auch gesehen!)

Das gibt es nicht, weil praktisch gesamt Asien diese Regel nicht beachtet. Daher gibt es kein entsprechendes internationales Recht. In bestimmtem Zusammenhang gibt es halt zwischen manchen Staaten abgeschlossene Verträge.

es gibt nämlich diesbezüglich keine einhellige
Staatenpraxis. Im Übrigen bewegt sich das österreichische
Staatsbürgerschaftsgesetz im international durchaus üblichen
Rahmen.

So wie es scheint, nur teilweise!..

Eben - und daraus folgt, dass es kein entsprechendes Völkergewohnheitsrecht gibt, denn das setzt einhellige Staatenpraxis voraus.

Gruß
Tom

hi,

Es sind nunmal zwei völlig verschiedene Dinge, ob dich durch
die Geburt die Staatsbürgerschaft erwerbe oder ob ich durch
die Geburt den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft erwerbe -
und letztere Regelung ist völlig unüblich.

unüblich? die ist eigentlich eher standard bis auf wenige ausnahmen (zb. USA). zb. habe ich das recht auf die italienische staatsbürgerschaft durch geburt (abstammung) erworben, jedoch nicht die SB selbst, weil ich nicht dort geboren worden bin.

gruß
datafox

Hallo!

Auch das italienische Staatsbürgerschaftsrecht folgt dem Abstammungsprinzip. Allgemein gilt: Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch Geburt, wenn Vater oder Mutter italienischer Staatsbürger zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ist und zwar egal, wo man sich aufhält und man ist auch Staatsbürger, wenn das keine Behörde weiß. Das ist der Grundsatz - und wenn du das nicht glaubst, dann lies mal das italienische Staatsbürgerschaftsgesetz.

Genauso in Österreich: hier wirst du Österreicher durch Geburt, wenn bei ehelichen Kindern einer der Eltern Österreicher war und bei unehelichen Kindern, wenn die Mutter Österreicherin war. Unabhängig vom Aufenthaltsort.

Umgekehrt erwirbst du zB die Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt wenn du in Österreich geboren bist, aber die Eltern nicht Österreicher waren - dann hast du zwar Erleichterungen für die Verleihung, aber eben keinen Erwerb durch Geburt.

Das ist klar der Grundsatz des Abstammungsprinzips im Unterschied zu den USA zum Beispiel. Wenn du in den USA geboren wirst, dann bist du durch Geburt Staatsangehöriger der USA und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern.

Natürlich gibt es dann überall Regelungen, wie die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann oder wie man Anspruch auf die Verleihung bekommt - aber das Abstammungsprinzip ist und bleibt der Grundsatz bei uns in Österreich, Deutschland und auch Italien.

Gruß
Tom

Hallo!
Ohne dich beleidigen zu wollen lieber Tom, aber ich habe das Gefühl, daß Ihr „Rechtspfleger“ den Wörter so rum dreht, daß wenn XY im Recht ist (und Ihr das auch zugibt), XY zwangsläufig denkt es stimmt nicht, was er ursprünglich behauptet hat, um dann am Schluß von Euch, Rechtspfleger wiederum Recht zu bekommen.

Und nun zu der Artikel:

Wenn man es nicht meldet, dann erfährt der Staat es nicht,
aber das ändert nichts an der Sache.

Doch! Gerade darum ging es ja im Urposting: Dann muß das Kind
nicht zum Bundeswehr (oder wie auch immer es dann in Sri Lanka
heisst)

Woher nimmst du die Weisheit, dass man nach dem
Staatsbürgerschaftsrecht von Sri Lanka die Staatsbürgerschaft
nicht durch Geburt erwirbt?

Das habe ich nicht gesagt. Ich habe vielmehr behauptet (und behaupte ich noch immer!), daß der Staat in Sri Lanka nicht unbedingt in Erfahrung bringen kann , daß es noch 2 weitere Staatsbürger hat, wenn diese nicht gemeldet worden sind bzw sich nicht gemeldet haben. Ich habe das behauptet und sonst nix.

Erwerb durch Geburt ist nunmal die
übliche Variante und wenn du schreibst, dass man dann erst
Staatsbürger wird, wenn man es beantragt, dann ist und bleibt
das falsch.

Ok. Mit anderen Wörtern: Durch Geburt, wie Datafox (Übrigens Danke Datafox und schönen Gruß!!! ;o)) )sagte, erwirbt man das Recht auf eine bestimmte Nationalität. Diese zu bekommen heißt, imho, daß man sie beantragen muß. Und zwar im Konsulat, in die Botschaft oder eben im eigenen Land.

Dass kann man wohl nicht logisch daraus ableiten, dass
uneheliche Kinder nach österreichischem
Staatsbürgerschaftsrecht nicht die Staatsbürgerschaft des
Vaters bekommen. Ein so ein Konnex wäre eher rätselhaft.

Es ist aber leider so. Erkündige dich mal ganz genau nach diesen Beispiel und Du wirst das genauso zu hören bekommen, wie ich es getan habe.

und es ist zweitens auch falsch was du schreibst.

Schön wärs!!! wie gesagt, ich habe mich mehr als ausführlich
erkündigt.

Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht basiert wie alle
kontinentaleuropäischen Staatsbürgerschaftsrechte (im
Unterschied zB zum US-Amerikanischen) auf dem
Abstammungsprinzip. In der Regel erwirbt man daher durch
Geburt - du wirst das in jedem Lehrbuch so lesen.

Siehe oben, meine antwort auf Dein letztes Paragraph.

Doch! Ich kenne absolut kein anderes Land wo die Abstammung
des Vaters (egal ob ledig oder verheiratet) nicht anerkannt
wird. Und wie mir einen öst. Rechtsanwalt sagte, zu Recht, wie
ich meine, widerspricht diesen Fall den öst. Grundgesetz. Das
Gegenteil hast Du mir nicht bewiesen.

Eh nicht, ich habe auch den dringenden Verdacht, dass das
Verfassungswidrig ist.

Wir reden aneinander vorbei, denke ich (siehe Artikelanfang) Der Rechtsanwalt in Öst. sagte mir, daß er auch den Verdacht hat, daß dieses Gesetz irgendwie verfassungswidrig wäre…

Ja dann bist du spanische Staatsangehörige, weil das spanische
Staatsbürgerschaftsgesetz dies so vorsieht, aber nicht weil
das internationales Recht ist.

Das leugne ich auch nicht. Aber es scheint so zu sein, daß alle Menschen auf diese Welt eben die nationaliät der Eltern bekommt. Und so wie ich in Erfahrung gebracht habe, in Öst. ist es nur dann so, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind oder die Mutter Österreichin ist.

Das gibt es nicht, weil praktisch gesamt Asien diese Regel
nicht beachtet. Daher gibt es kein entsprechendes
internationales Recht. In bestimmtem Zusammenhang gibt es halt
zwischen manchen Staaten abgeschlossene Verträge.

Ok. Wie es in Asien ist, weiß ich natürlich nicht. Und ehrlich gesagt, interessiert mich nicht sonderlich, muß ich gestehen…

es gibt nämlich diesbezüglich keine einhellige
Staatenpraxis. Im Übrigen bewegt sich das österreichische
Staatsbürgerschaftsgesetz im international durchaus üblichen
Rahmen.

So wie es scheint, nur teilweise!..

Eben - und daraus folgt, dass es kein entsprechendes
Völkergewohnheitsrecht gibt, denn das setzt einhellige
Staatenpraxis voraus.

Ich habe ganz anfang davon erzählt, daß es eine Ausnahme gibt, nämlich Österreich. Alle anderen Ländern von denen ich darüber weiß, machen kein Unterschied zwischen den Familienstand der Eltern um die entsprechende Nationalität zu geben.

Gruß
Tom

Gruß Helena

Siehst du den Widerspruch echt nicht???

Hallo!

Genauso in Österreich: hier wirst du Österreicher durch
Geburt, wenn bei ehelichen Kindern einer der Eltern
Österreicher war und bei unehelichen Kindern, wenn die Mutter
Österreicherin war. Unabhängig vom Aufenthaltsort.

Ergo: Es wird also doch ein regelrechter Unterschied gemacht zwischen Kinder verheirateten Eltern und von ledigen Eltern.!!!

Denn in Fall meines Sohnes ist sein lediger Vater Österreicher. Und ich, seine ledige Mutter K eine. Das geht so weit, daß wenn ich ihn heiraten würde, mein Sohn ein Anpruch auf diese Nationalität bekommen würde. Die Staatsburgerschaft selbst, würde er erst erwerben, wenn ich sie dann für ihn beantrage oder, falls er schon 18 Jahre alt ist, selbst beantragt. Ansonsten bleibt es den öst. Staat verborgen, daß David eben Österreicher ist/sein kann…

Gruß
Helena

Da ist kein Widerspruch
Hallo!

Genauso in Österreich: hier wirst du Österreicher durch
Geburt, wenn bei ehelichen Kindern einer der Eltern
Österreicher war und bei unehelichen Kindern, wenn die Mutter
Österreicherin war. Unabhängig vom Aufenthaltsort.

Ergo: Es wird also doch ein regelrechter Unterschied gemacht
zwischen Kinder verheirateten Eltern und von ledigen
Eltern.!!!

Ja eh - das habe ich auch gesagt, sonst hätte ich ja nicht gesagt, geh zum VfGH.

Denn in Fall meines Sohnes ist sein lediger Vater
Österreicher. Und ich, seine ledige Mutter
K eine. Das geht so weit, daß wenn ich ihn
heiraten würde, mein Sohn ein Anpruch auf diese Nationalität
bekommen würde.

Das ist wiederum falsch - wenn du den österreichischen Vater heiraten würdest - dann würde dein Sohn automatisch die Staatsbürgerschaft bekommen und zwar mit der Heirat (§ 7a Abs. 1 StbG). § 7a StbG bezeichnet dies ausdrücklich als Erwerb der Staatsbürgerschaft durch nachfolgende Legitimation (Legitimation=ein uneheliches Kind wird ehelich).

Die Staatsburgerschaft selbst, würde er erst
erwerben, wenn ich sie dann für ihn beantrage oder, falls er
schon 18 Jahre alt ist, selbst beantragt. Ansonsten bleibt es
den öst. Staat verborgen, daß David eben Österreicher ist/sein
kann…

Verborgen bleibt es, was nichts an der Tatsache des Erwerbes ändert. Wie gesagt, man sollte das Gesetz lesen, bevor man hier Gegenteiliges behauptet. Wenn du den österreichischen Vater heiratest dürfte dein Sohn daher auch nicht die Verleihung der Staatsbürgerschaft beantragen sondern vielmehr die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, da er bereits Staatsbürger ist, die Abstammung muss dann nachgewiesen werden und ist Bestandteil des Ermittlungsverfahrens. Und wenn er über 14 ist ist eine Zustimmung deines Sohnes und seines gesetzlichen Vertreters zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erforderlich (§ 7a Abs. 2ff StbG) (das ändert auch nichts am automatischen Erwerb - dieser ist nur durch die Zustimmung aufschiebend bedingt). In allen diesen Fällen wird aber die Staatsbürgerschaft nicht verliehen, sondern automatisch erworben!

Gruß
Tom

Hallo!

Auf den Eingangssatz gehe ich jetzt nicht ein, ich habe nämlich den Vorteil, dass ich das studiert habe, das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht zu meinen persönlichen Spezialgebieten gehört, und daher ohnehin weiß, dass ich hier recht habe - wenn du unbelehrbar bist, kann ich dir nicht helfen. Wenn du behauptest, dass in Österreich durch die Geburt normalerweise nur ein Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entsteht, dann ist das falsch.

Das habe ich nicht gesagt. Ich habe vielmehr behauptet (und
behaupte ich noch immer!), daß der Staat in Sri Lanka nicht
unbedingt in Erfahrung bringen kann , daß es noch 2
weitere Staatsbürger hat, wenn diese nicht gemeldet worden
sind bzw sich nicht gemeldet haben. Ich habe das behauptet und
sonst nix.

Das ist richtig - daraus kann man nicht den Schluss ziehen, dass er nicht Staatsbürger ist - dieser Schluss ist einfach nicht logisch.

Erwerb durch Geburt ist nunmal die
übliche Variante und wenn du schreibst, dass man dann erst
Staatsbürger wird, wenn man es beantragt, dann ist und bleibt
das falsch.

Ok. Mit anderen Wörtern: Durch Geburt, wie Datafox (Übrigens
Danke Datafox und schönen Gruß!!! ;o)) )sagte, erwirbt man
das Recht auf eine bestimmte Nationalität.

Vgl. demgegenüber § 7 öStbG, der das Abstammungsprinzip normiert:

§ 7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der
Geburt, wenn
a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder
b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines
Ablebens Staatsbürger war.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 3)
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4)
(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der
Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1
lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 5; BGBl.
Nr. 202/1985, Art. I Z 4)
(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)

Da ist nichts mit Anspruch auf Erwerb durch Geburt, sondern da steht Erwerb durch Geburt und es ist auch Erwerb durch Geburt und es bleibt Erwerb durch Geburt.

Dass kann man wohl nicht logisch daraus ableiten, dass
uneheliche Kinder nach österreichischem
Staatsbürgerschaftsrecht nicht die Staatsbürgerschaft des
Vaters bekommen. Ein so ein Konnex wäre eher rätselhaft.

Es ist aber leider so. Erkündige dich mal ganz genau nach
diesen Beispiel und Du wirst das genauso zu hören bekommen,
wie ich es getan habe.

Du verstehst nicht was ich meine: Aus der Tatsache, dass nach österreichischem Staatsbürgerschaftsrecht die Regelung so ist, kann man logisch nicht ableiten, dass das auch in Sri Lanka so ist. Anspruch auf Staatsbürgerschaft durch Geburt ist international unüblich und wäre zwar möglich, aber unwahrscheinlich - eine solche Behauptung müsstest du an Hand des Gesetzestextes nachweisen können, damit ich sie dir glaube.

Aber es scheint so zu sein, daß
alle Menschen auf diese Welt eben die nationaliät der Eltern
bekommt.

Sehe ich nicht so, du wirst massenweise Staaten finden, wo die Staatsangehörigkeit ausschließlich nach dem Vater geht.

Und so wie ich in Erfahrung gebracht habe, in Öst.
ist es nur dann so, wenn die Eltern miteinander
verheiratet sind oder die Mutter Österreichin ist.

Richtig - § 7 StbG

Das gibt es nicht, weil praktisch gesamt Asien diese Regel
nicht beachtet. Daher gibt es kein entsprechendes
internationales Recht. In bestimmtem Zusammenhang gibt es halt
zwischen manchen Staaten abgeschlossene Verträge.

Ok. Wie es in Asien ist, weiß ich natürlich nicht. Und ehrlich
gesagt, interessiert mich nicht sonderlich, muß ich
gestehen…

Das musst du aber berücksichtigen, wenn du von internationalem Recht sprichst. Europa ist nicht die Welt, diese Einbildung sollten wir in Europa nicht haben. Wenn man schon groß mit Fachbegriffen herumwirft, dann sollte man wissen, was sie bedeuten. Es ist keine Schande für einen Nichtjuristen das nicht zu wissen, aber dann sollte man auch nicht groß damit herumposaunen.

Eben - und daraus folgt, dass es kein entsprechendes
Völkergewohnheitsrecht gibt, denn das setzt einhellige
Staatenpraxis voraus.

Ich habe ganz anfang davon erzählt, daß es eine
Ausnahme
gibt, nämlich Österreich. Alle anderen Ländern
von denen ich darüber weiß, machen kein Unterschied zwischen
den Familienstand der Eltern um die entsprechende Nationalität
zu geben.

Wie gesagt - da müsstest du die ganze Welt hernehmen und da muss ich nicht lang nachdenken, um zu wissen, dass dies nicht so ist.

Gruß
Tom

Wir reden dermaßen aneinander vorbei!!!
Hallo!

Auf den Eingangssatz gehe ich jetzt nicht ein, ich habe
nämlich den Vorteil, dass ich das studiert habe, das
österreichische Staatsbürgerschaftsrecht zu meinen
persönlichen Spezialgebieten gehört, und daher ohnehin weiß,
dass ich hier recht habe

Schon gut. Aber bis hierhin hast du mir keineswegs bewiesen, daß dies was ich behauptet habe, auch nicht stimmt. Wenn du es mit anderen, fachmännischen Wörtern ausdrückst, ist es ja eh „Dein persönlichen Spezialgebiet“ (wie Du es nennst) und somit o.K. Tatsache aber bleibt, daß mein sohn nicht Österreicher ist und in Sri Lanka von den beiden Kindern nichts wissen werden, ausser die Mutter (oder einen Vetreter der Kindern) sie in die Botschaft, Konsulat oder im eigenen Land melden.

  • wenn du unbelehrbar bist, kann ich
    dir nicht helfen.

Auf persönliche Beleidigungen gehe ich nicht ein.

Wenn du behauptest, dass in Österreich durch
die Geburt normalerweise nur ein Anspruch auf die
Staatsbürgerschaft entsteht, dann ist das falsch.

Habe ich nie, weil das gerade meine Standpunkt die ganze Zeit gewesen ist.

Das habe ich nicht gesagt. Ich habe vielmehr behauptet (und
behaupte ich noch immer!), daß der Staat in Sri Lanka nicht
unbedingt in Erfahrung bringen kann , daß es noch 2
weitere Staatsbürger hat, wenn diese nicht gemeldet worden
sind bzw sich nicht gemeldet haben. Ich habe das behauptet und
sonst nix.

Das ist richtig - daraus kann man nicht den Schluss ziehen,
dass er nicht Staatsbürger ist - dieser Schluss ist einfach
nicht logisch.

Na endlich kommen wir auf einen gemeinsamen Nenner!!!

Dass kann man wohl nicht logisch daraus ableiten, dass
uneheliche Kinder nach österreichischem
Staatsbürgerschaftsrecht nicht die Staatsbürgerschaft des
Vaters bekommen. Ein so ein Konnex wäre eher rätselhaft.

Es ist aber leider so. Erkündige dich mal ganz genau nach
diesen Beispiel und Du wirst das genauso zu hören bekommen,
wie ich es getan habe.

Du verstehst nicht was ich meine: Aus der Tatsache, dass nach
österreichischem Staatsbürgerschaftsrecht die Regelung so ist,
kann man logisch nicht ableiten, dass das auch in Sri Lanka so
ist.

Das habe ich auch nicht, denn von Anfang habe ich von einer Ausnahme geredet, nämlich Österreich.

Anspruch auf Staatsbürgerschaft durch Geburt ist
international unüblich und wäre zwar möglich, aber
unwahrscheinlich - eine solche Behauptung müsstest du an Hand
des Gesetzestextes nachweisen können, damit ich sie dir
glaube.

Wie waren nochmal deine eigenen Wörtern? „Kraft Abstammung“???

Sehe ich nicht so, du wirst massenweise Staaten finden, wo die
Staatsangehörigkeit ausschließlich nach dem Vater geht.

Ich kenne absolut keines. Könntest du mir vielleicht ein paar von dieser „Masse“ nennen? Ich wäre Dir dankbar! Bitte aber kein Land zu nennen, wo einen Diktator regiert.

Und so wie ich in Erfahrung gebracht habe, in Öst.
ist es nur dann so, wenn die Eltern miteinander
verheiratet sind oder die Mutter Österreichin ist.

Richtig - § 7 StbG

Das und nichts anders ist was ich die ganze Zeit behauptet habe!!!

Das musst du aber berücksichtigen, wenn du von internationalem
Recht sprichst. Europa ist nicht die Welt, diese Einbildung
sollten wir in Europa nicht haben.

Ganz Deiner meinung. So eine Einbildung sollten wir den US-Amis überlassen, denn bei denen scheint es im Fleisch und Blut übergangen zu sein (oder Entschuldigung: besser gesagt für einigen US-Amis) Jedenfalls so eine Einstellung widerspricht meine ganze Denkweise und Weltanschauung.

Wenn man schon groß mit
Fachbegriffen herumwirft, dann sollte man wissen, was sie
bedeuten. Es ist keine Schande für einen Nichtjuristen das
nicht zu wissen, aber dann sollte man auch nicht groß damit
herumposaunen.

Ich wüßte nicht, daß ich damit herausposaune. Es ist mir neu. Aber wenn Du mit Kritik nicht umgehen kannst, dann eventuell hast du ein Problem. Jedenfalls ist es mir klar, daß „internationales Recht“ sich nicht auf ALLE Herrensländern beziehen kann und Ausnahmen unbedingt vorhanden sind. Denn Ländern, die unter eine Diktatur leiden, wird dieses Recht kaum Anwendung haben…

Eben - und daraus folgt, dass es kein entsprechendes
Völkergewohnheitsrecht gibt, denn das setzt einhellige
Staatenpraxis voraus.

Ich habe ganz anfang davon erzählt, daß es eine
Ausnahme
gibt, nämlich Österreich. Alle anderen Ländern
von denen ich darüber weiß, machen kein Unterschied zwischen
den Familienstand der Eltern um die entsprechende Nationalität
zu geben.

Wie gesagt - da müsstest du die ganze Welt hernehmen und da
muss ich nicht lang nachdenken, um zu wissen, dass dies nicht
so ist.

Siehe oben.

Gruß
Tom

Gruß Helena