Hallo!
Wenn man es nicht meldet, dann erfährt der Staat es nicht,
aber das ändert nichts an der Sache.
Doch! Gerade darum ging es ja im Urposting: Dann muß das Kind nicht zum Bundeswehr (oder wie auch immer es dann in Sri Lanka heisst)
Es heißt erstens Republik Österreich
Ja, entschuldigung! Aber im prinzip ist eine Bundesrepublik, oder? Unabhängig wie es heißt…
und es ist zweitens auch falsch was du schreibst.
Schön wärs!!! wie gesagt, ich habe mich mehr als ausführlich erkündigt.
Das Abstammungsprinzip gehört im
österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht genauso wie im
deutschen zum zentralen Grundsatz. Ich empfehle die Lektüre
des Gesetzes, bevor du hier in dieser Art Gegenteiliges
behauptest. Alle österreichischen Gesetze sind abrufbar unter:
www.ris.bka.gv.at
Also im Allgemein, die Gesetzeslage in Österreich ist für mich nur dann interessant wenn es mit mir oder meinem Sohn direkt zu tun hat. Deshalb, wie oben schon erwähnt, habe ich mich ausführlich erkündigt.
Der Fall:
Ein Kind wird im Ausland geboren (wie im Urposting
beschrieben). Mutter mit XY Nationalität, ledig. Im Ausland
lebend. Anerkannter Vater: Ebenfalls ledig,
österreichischer Staatbürger; ohne weiteren Kinder und in
Österreich lebend.
In diesem Fall richtet sich nach österreichischem
Staatsbürgerschaftsrecht die Abstammung nicht nach dem Vater -
daher kein Staatsbürgerschaftserwerb kraft Geburt. Aber auch
das ändert nichts an der Sache.
Doch! Ich kenne absolut kein anderes Land wo die Abstammung des Vaters (egal ob ledig oder verheiratet) nicht anerkannt wird. Und wie mir einen öst. Rechtsanwalt sagte, zu Recht, wie ich meine, widerspricht diesen Fall den öst. Grundgesetz. Das Gegenteil hast Du mir nicht bewiesen.
Das Kind hat keinen Anspruch auf öst. Paß. Offizielle
Begründung: Vater des Kindes ist ledig!!!
Das ist weder Fake, noch Scherz, noch Selbsterfundenes. Es ist
eine Tatsache.
Das ist die Rechtslage nach dem österreichischen
Staatsbürgerschaftsgesetz.
Offensichtlich. Was sich aber dem Grundgesetz widerspricht, auf dem darauf steht, daß Kinder sind dem Gesetz gleichgestellt, ob verheiratete oder ledige Eltern.
Die staatsbürgerschaftsrechtliche
Abstammung richtet sich nur bei ehelichen Kindern nach dem
Vater und der Mutter. Bei unehelichen nur nach der Mutter.
Eben! Und das ist was mich ärgert. Ausserdem, Kinder verheirateten Elt… usw. usf.
Abhilfe schafft in solch einem Fall entweder die nachträgliche
Heirat der Eltern oder die Ehelicherklärung des Kindes durch
„Gnadenakt“ (der Begriff kommt noch aus der Monarchie) des
Bundespräsidenten.
Mich ärgert nur die Ungerechtigkeit. Denn ich bin nicht auf die öst. Staatsangehörigkeit meines Sohnes angewiesen. Und er auch nicht.
Es wäre nur eine Instanz, danach müsste man sich beim
Verfassungsgerichtshof beschweren - eigentlich ist das kein
großer Aufwand. Eine diesbezügliche Entscheidung des VfGH wäre
sicherlich interessant.
Ähnliches hat mir einen Rechtsanwalt in Öst. gesagt. Aber ich habe nicht vor, diesen Weg zu gehen.
Nur es ärgert mich maßlos, daß ein
anerkanntes internationales Gesetz eben in dem Land aberkannt
wird, worauf mein Sohn ein Anspruch hätte…
Es gibt kein international anerkanntes Gesetz, dass man
Anspruch auf die Staatsbürgerschaft seines Vaters hat - tut
mir leid, aber solch ein Gesetz gibt es nicht.
Dann laß Dir erzählt haben, daß ich Spanierin bin, weil mein Vater Spanier ist. Und ich kenne ein Haufen Menschen auf Kuba, die anspruch auf die sp. Nationalität haben, weil deren ledigen Väter (und sogar nur Großväter) nachweislich spanisch waren…
Es gibt auch
kein internationales Völkergewohnheitsrecht, welches besagen
würde, dass eheliche und uneheliche Kinder gleich zu behandeln
wären,
Wie ist es dann mit dem Erbrecht??? Da habe ich aber etwas gaaaanz anders gehört (und in der Praxis auch gesehen!)
es gibt nämlich diesbezüglich keine einhellige
Staatenpraxis. Im Übrigen bewegt sich das österreichische
Staatsbürgerschaftsgesetz im international durchaus üblichen
Rahmen.
So wie es scheint, nur teilweise!..
Ich persönlich würde aber auch die Abstammung vom
Vater zulassen - aber das ist Rechtspolitik.
Ich auch.
Verfassungsrechtlich wäre natürlich interessant, diese
Regelung einmal zu prüfen - also nur zu und ab zum
Verfassungsgerichtshof.
Mir ist den Weg zu umständlich und evtl zu teuer. wie ich schon sagte, sind wir nicht auf diese Nationalität angewiesen.
Gruß
Tom
Gruß
Helena