Also, es ist mir jetzt etwas unangenehm, aber ich habe mich vor einiger Zeit als Experte fuer angelsaechsisches Recht eintragen lassen, habe jedoch nun von einem Mitglied eine Frage bekommen, die sich eher auf das deutsche Arbeitsrecht bezieht, mit dem ich mich wenig auskenne. Ich moechte aber trotzdem helfen. Hier mal die Frage des Mitgliedes…
Dem Mitglied wurde in der Probezeit mit 14-taegiger Frist gekuendigt. Die Kuendigung hat er am 11. Februar 2004 erhalten und sie ist fristgerecht zum 25.02.04 wirksam. Das Mitglied wurde seit dem 11. Februar 04 (mit Erhalt der Kuendigung) bis zur Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses am 25.02.04 von der weiteren Pflicht zum Erscheinen am Arbeitsplatz freigestellt, womit der Betrieb pauschal saemtliche Ansprueche aus Ueberstunden abgegolten haben will. Jetzt ist unser Mitglied eben seit dem 26.02. offiziell arbeitslos, hat aber bis heute den bis einschliesslich 25.11.03 geschuldeten Lohn noch nicht erhalten. Auch wurde ihm noch keine Lohnsteuerkarte herausgegeben, was die Antragslage beim Arbeitsamt erschwert.
Das Mitglied wuerde jetzt gern wissen, in welcher Hoehe (verdiente zuvor EUR 1.500 brutto) ihm noch Gehalt zustehen wuerde und bis wann sein ehemaliger Arbeitgeber diesen spaetestens auszuzahlen hat.
Waere Euch fuer eine rasche Antwort sehr dankbar, da mein „Mandant“ schon den Gang zum Anwalt plant.
das gehalt ist, mangels anderslautender Absprache dann eben spät. mit Beendigung des ArbVerhältnisses fällig und zu zahlen und zwar (wenn er im Februar noch nichts bekommen hat) 25/29tel von brutto 1.500,00. Hierüber muss der ArbG eine Abrechnung erstellen. Die LStK muss ebenfalls mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgegeben werden…
Ich sehe im Moment nicht so das (juristische) Problem, ist wohl eher ein tatsächliches.
vielen Dank! Ebenso habe ich es meinem „Anfrager“ auch schon beschrieben. Ich haette mich jedoch zudem gefreut, wenn vielleicht noch eine Definition dazu nachlesbar waere, wozu ich jedoch selbst aus raeumlichen Gruenden momentan keine Gelegenheit habe. Ich werde aber heute abend mal irgendwie versuchen, gruendlich zu wuehlen. Dennoch recht herzlichen Dank fuer die „Bestaetigung“.
Gruss
tigger
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
die freistellung von der arbeit unter verrechnung der überstunden ist gerechtfertigt
der lohn ist bis zum tag der wirksamkeit der kündigung zu entrichten (auch wenn der kollege freigestellt ist)
die nächsten schritte sollten sein:
arbeitsamt und arbeitslosengeld beantragen (datum der vorsprache zählt)
zeitgleich zum sozialamt (da ja das arbeitsamt der antrag wegen fehlender unterlagen des arbeitgebers nicht entscheiden kann) und dort sozialhilfe und wohngeld beantragen (wird später mit dem arbeitslosengeld verrechnet und du musst es zurückzahlen, wenn du das arbeitslosengeld bekommst, aber du bist erstmal weiterhin liquide)
klage bei arbeitsgericht einreichen (hier gibt es keinen anwaltszwang und die klageschrift kannst du selbst formulieren)
vielen Dank! Ebenso habe ich es meinem „Anfrager“ auch schon
beschrieben. Ich haette mich jedoch zudem gefreut, wenn
vielleicht noch eine Definition dazu nachlesbar waere, wozu
ich jedoch selbst aus raeumlichen Gruenden momentan keine
Gelegenheit habe. Ich werde aber heute abend mal irgendwie
versuchen, gruendlich zu wuehlen. Dennoch recht herzlichen
Dank fuer die „Bestaetigung“.
Gruss
tigger
Hallo
Eine „Dfinition“ wofür? Für den Zeitpunkt der Fälligkeit des Gehaltes?
BGB § 614 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.