Scheidungsurteil

Hallo,
ich habe eine Frage zu einem ergangenen Scheidungsurteil meiner Lebensgefährtin.

Meine Lebensgefährtin wurde jetzt rechtskräftig geschieden. Antragsteller war ihr Ex-Mann. Die Scheidung lief ohne jegliche Probleme ab. Eine Frage bleibt jedoch für uns noch offen, und zwar die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wurde vom Gericht auf 12.000,-- festgesetzt. Für die Ehescheidung und das Versorgungsausgleichsverfahren ca. je zur Hälfte. Wie hoch sind die Kosten für jede Partei?

Unter dem schriftlichen Urteil stand der Satz " Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.". Was bedeutet dieser Satz?

Schon jetzt vielen Dank für die Antwort und ein schönes Osterfest.

Gruß Achim Fröhlich

ich habe eine Frage zu einem ergangenen
Scheidungsurteil meiner Lebensgefährtin.

Unter dem schriftlichen Urteil stand der
Satz " Die Kosten des Verfahrens werden
gegeneinander aufgehoben.". Was bedeutet
dieser Satz?

Es handelt sich um die in Ehesachen für den Regelfall gesetzlich vorgesehene Kostenentscheidung, vgl. §§93a Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die Entscheidung bedeutet, daß die Parteien die Gerichtskosten (das sind die Gebühren für das Tätigwerden des Gerichts, ferner die auf Gerichtsseite entstandenen Kosten des Verfahrens, etwa Zeugenentschädigungen, o.ä.) je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten (das sind insb. die Anwaltskosten der Partei sowie sonstige Auslagen, z.B. Reisekosten o.ä.) jeweils selbst zu tragen haben.

Mit freundlichen Grüßen