Rückforderung der Nutzungsrechte an Bildern

Wie kann ich Nutzungsrechte widerrufen wenn mit den Bildern (Die Rechte waren nie übertragen) bereits Prospekte etc. gedruckt wurden??

Hallo,
deine frage ist etwas missverständlich. Wenn die nutzungsrechte (§§ 31-33 UrhG) nicht erteilt wurden, können sie logischerweise nicht widerrufen werden.
(Übrigens: für bereits erteilte nutzungsrechte gibt es unter bestimmten voraussetzungen tatsächlich ein Rückrufrecht für den urheber nach § 42 UrhG oder auch § 41 UrhG.)

Deine frage verstehe ich also dahingehend, dass du wissen wilst, ob du verhindern kannst, dass von dir erstellte bilder (fotos?) in einem prospekt (werbung?) verbreitet werden.

Leider kann ich dir hier auch nur einen kurzen und unvollständigen überblick über die wichtigsten punkte geben:

Im UrhG gibt es verschiedene ausnahmeregelungen, die eine verwertung (Definition: §15 UrhG), insbesonders eine vervielfältigung (Def: § 16 UrhG) oder verbreitung (Def: § 17 UrhG) erlauben.
Z.B.
a)Katalogbilder (öffentliche ausstellungen oder versteigerungen von werken der bildenden künste) § 58 UrhG

b)Wenn es sich bei den bildern um unwesentliches beiwerk handelt § 57 UrhG

c)Werke an öffentlichen Plätzen (durch malerei,foto, film …) § 59 UrhG

d)Bildnisse § 60 UrhG: Der besteller eines bildnisses darf dieses vervielfältigen. Beachte Abs.1 Satz 3: „die vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich verbreitet werden.“
(Die abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher verbreitung kann im einzelfall sehr schwierig sein.)

e) es gibt noch weitere …

Beachte auch, dass prinzipiell für das geschäftsverhältnis zwischen fotograph und auftraggeber vertragsfreiheit herrscht - diese regelungen also dispositiv sein können. (So wird manchmal der § 60 UrhG per vertrag dem kunden abbedungen.)

Sollten trotzdem keine nutzungs/verwertungsrechte bestehen (weder aus dem vertrag, noch aus dem UrhG), ergeben sich ansprüche (unterlassung und schadensersatz) aus §§ 97 UrhG ff.

Sorry, für die vielen §§, aber weiter unten findest du einige gute links, wo du die §§ online nachlesen kannst. Die gesetzestexte sind zwar etwas trocken, aber klar und einigermaßen verständlich formuliert.

Grüße Robert

Nachtrag: Literaturtipp
Hallo,
bin heute noch über ein nettes buch zum thema gestoßen:

Gernot Schulze: Mein recht als urheber
(Beck-rechtsberater) dtv
isbn 3-423-05291-0 Buch anschauen, dm 16,90

  1. Aufl. 1998

Ist also nicht brandaktuell, aber die frage
„wie kann der urheber gegen verletzungen seiner rechte vorgehen“ wird auf 30 seiten beantwortet.

Grüße Robert