Urteil ohne Wissen!

Hallo

Wir haben ein echtes Problem. Seit längerer Zeit haben wir Probleme mit unseren Vermietern.

Anscheinend ist unser Streit vor Gericht gegangen. Das Einzige, was wir wissen, ist, das wir verklagt worden sind und wir gegenklage erhoben haben.

Nach einem Fax, das wir den Vermietern unabhängig davon geschickt haben, haben wir folgende Antwort bekommen.
Man hätte am 18.02.00 einen Gerichtstermin gehabt und es wäre ein Urteil gefällt worden. Sie wollen jetzt einen Gerichtsvollzieher schicken, wenn wir nicht in einer gewissen Zeitspanne bezahlen.
Davon wissen wir absolut nichts. Wir haben weder von unserem Anwalt, noch vom Gericht irgendetwas bekommen.

Was kann man jetzt dagegen machen?!

Schonmal Danke!

Sonja,-

Hallo Sonja…

Meines Wissens kann in der BRD niemand für igendedwas verklagt, wenn der/die Angeklagte nicht selbst zur Sache gehört wird. Falls du rechtschutzversichert bist, geh SCHNELL zu einem Anwalt und laß Dich beraten … Immerhin kann man gegen ein gesprochenes Urteil Einspruch einlegen, und dann müßte es zu einer Berufungsverhandlung vor dem nächst höheren Gericht kommen.

Viel Glück Gruß Timo…

Hier bedarf einiges dringend einer Richtigstellung!

Es kann tatsächlich ein Urteil gegen den Beklagten (einen ANGEKLAGTEN gibt es nur im strafgerichtlichen Verfahren) ergehen, ohne daß dieser an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte. Erscheinen der Beklagte bzw. der Rechtsanwalt, den der Beklagte mit seiner Vertretung beauftragt hat, nicht im Termin, obwohl ordnungsgemäß Klage erhoben und Termin anberaumt worden ist, so kann unter bestimmten Voraussetzungen - dazu gehört u.a., daß der Beklagte ordnungsgemäß zum Termin geladen worden ist - ein sog. VERSÄUMNISURTEIL ergehen. Das bedeutet, daß der Inhalt der Klageschrift als richtig unterstellt und der Beklagte dementsprechend verurteilt wird.
Gegen das Versäumnisurteil kann sich der Beklagte (ausschließlich) mit dem Einspruch wehren, der innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils erhoben werden muß. Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so wird das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt (und nicht etwa ein Berufungsverfahren vor dem nächsthöheren Gericht in Gang gesetzt). Wird innerhalb der Frist jedoch kein Einspruch erhoben, so kann das Versäumnisurteil mit Rechtsmitteln in der Regel nicht mehr angegriffen werden. Hat der Beklagte die Einspruchsfrist allerdings ohne Schuld versäumt, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen die sog. WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND beantragen und den Einspruch ausnahmsweise nachholen. Allerdings ist auch die Wiedereinsetzung an bestimmte Fristen gebunden!

Sollte in unserem Fall tatsächlich am 18. 02. 2000 ein Versäumnisurteil ergangen sein, so dürfte die Einspruchsfrist inzwischen abgelaufen sein. Dabei spielt es keine Rolle, daß weder die Ladung zum Termin noch das Urteil selbst den Beklagten vom Gericht übermittelt worden sind. Hat nämlich der Beklagte einen Anwalt eingeschaltet, so wird das Gericht ausschließlich mit ihm korrespondieren. Für die Wirksamkeit prozessualer Maßnahmen genügt, daß sie dem Anwalt gegenüber vorgenommen werden.
Hat der Rechtsanwalt die Einspruchsfrist schuldhaft verstreichen lassen, dürfte auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kaum Erfolgsaussichten haben. Denn das Verschulden des Rechtsanwalts muß der Beklagte sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Möglich ist allerdings, den Rechtsanwalt in diesem Fall auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, was u.U. einen weiteren Prozeß erfordert.

Daher sei empfohlen,

  1. zunächst die Ereignisse so schnell und genau wie möglich aufzuklären und
  2. wenn sich die Sache, so wie hier befürchtet, tatsächlich entwickelt hat, Rechtsrat durch EINEN ANDEREN ANWALT einzuholen.

Hi!

Inzwischen habe ich etwas mehr erfahren!

Das Urteil gibt es tatsächlich. Genaueres weiß ich nicht, da die zuständige Rechtspflegerin keine näheren Auskünfte geben wollte, doch ein paar Fakten sind nun bekannt…

  • unser Anwalt wurde informiert, er hat uns aber in keiner Weise benachrichtigt

  • Das Urteil beläuft sich auf 280DM zzgl. 4% Zinsen. Unsere Vermieter haben aber geschrieben (sie wußten, daß wir das Urteil nicht kennen), es beliefe sich auf 770 DM nebst Zinsen!

Nun ein paar Fragen!

  • liege ich richtig, daß die Vermieter, indem Sie einen falschen Urteilsspruch bekanntgeben sich strafbar gemacht, da sie ja falsche Tatsachen vorspiegelen, wissend, daß wir dsa Urteil nicht kennen?!?

  • welche Möglichkeiten habe ich gegen den Anwalt, da durch seine Schuld wir nichts erfahren haben, keinen Einspruch mehr einlegen können und wohl die 280DM vorerst zahlen müßen?!?

  • Kann ich Strafantrag gegen den Anwalt stellen?!? Ich hatte sogar nach dem 18. 02. mit ihm telefoniert und selbst da habe ich nichts von dem Urteil erfahren!!!

  • Kann ich die Anwaltskammer einschalten?!?

usw…

Bernd (der Männe von der Sonja)

Nun ein paar Fragen!

  • liege ich richtig, daß die Vermieter,
    indem Sie einen falschen Urteilsspruch
    bekanntgeben sich strafbar gemacht, da
    sie ja falsche Tatsachen vorspiegelen,
    wissend, daß wir dsa Urteil nicht
    kennen?!?

Nicht ohne weiteres. Es steht schon nicht fest, ob die Vermieter tatsächlich falsche Tatsachen vorgespiegelt haben. Neben der Hauptforderung hat nämlich die unterliegende Prozeßpartei auch die Gerichtskosten sowie die außergerichlichen Kosten des Gegners zu tragen. Diese Kosten können, insbesondere dann, wenn das Gericht Zeugen gehört oder Sachverständige eingeschaltet hat, beträchtlich sein und hier durchaus den Betrag der Hauptforderung übersteigen. Daher ist es möglich, daß insgesamt tatsächlich jene DM 770,00 zu zahlen sind.
Im übrigen erfüllt das bloße Vorspiegeln falscher Tatsachen in Kenntnis ihrer Unwahrheit allein noch keinen Straftatbestand. Für den hier allenfalls in Betracht kommenden Betrug müssen bestimmte weitere Voraussetzungen hinzukommen.

  • welche Möglichkeiten habe ich gegen den
    Anwalt, da durch seine Schuld wir nichts
    erfahren haben, keinen Einspruch mehr
    einlegen können und wohl die 280DM
    vorerst zahlen müßen?!?

Denkbar sind insb. Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt. Dazu müßte dieser allerdings rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht haben.
Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist den Tatsachen, die Sie schildern, nicht zuverlässig zu entnehmen. Ist am 18. 02. tatsächlich ein Versäumnisurteil oder aber ein „ordentliches“ streitiges Urteil ergangen? Ist der Rechtsanwalt gänzlich untätig geblieben oder hat er von sich aus Rechtsbehelfe eingelegt, ist also das Verfahren u.U. noch gar nicht rechtskräftig abgeschlossen? Hat im Falle des Versäumnisurteils der Anwalt u.U. zu Recht von einem Einspruch abgesehen, weil der Rechtsstreit ohnehin zu Ihren Lasten ausgegangen wäre?
Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorläge, muß Ihnen daraus auch ein Schaden entstanden sein. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Urteil zu Recht zu Ihren Lasten ergangen ist.

Die damit verbundenen Fragen sind nicht einfach und sollten daher von einem (natürlich anderen) Rechtsanwalt beantwortet werden.

  • Kann ich Strafantrag gegen den Anwalt
    stellen?!? Ich hatte sogar nach dem 18.
  1. mit ihm telefoniert und selbst da
    habe ich nichts von dem Urteil
    erfahren!!!

Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Rechtsanwalts sehe ich noch nicht. Möglicherweise ergibt die weitere Aufklärung der Ereignisse jedoch etwas anderes. Zunächst sollte von einer Strafanzeige allerdings eher abgesehen werden.

  • Kann ich die Anwaltskammer
    einschalten?!?

Ja, aber was soll das bringen?

Nun ein paar Fragen!

  • liege ich richtig, daß die Vermieter,
    indem Sie einen falschen Urteilsspruch
    bekanntgeben sich strafbar gemacht, da
    sie ja falsche Tatsachen vorspiegelen,
    wissend, daß wir dsa Urteil nicht
    kennen?!?

Nicht ohne weiteres. Es steht schon nicht
fest, ob die Vermieter tatsächlich
falsche Tatsachen vorgespiegelt haben.
Neben der Hauptforderung hat nämlich die
unterliegende Prozeßpartei auch die
Gerichtskosten sowie die
außergerichlichen Kosten des Gegners zu
tragen.

Klar, aber laut Schreiben der Vermieter bezieht sich alles ausschließlich auf die Mietminderung, nicht auf die Nebenkosten!

Im übrigen erfüllt das bloße Vorspiegeln
falscher Tatsachen in Kenntnis ihrer
Unwahrheit allein noch keinen
Straftatbestand. Für den hier allenfalls
in Betracht kommenden Betrug müssen
bestimmte weitere Voraussetzungen
hinzukommen.

Welche denn noch?!?

  • welche Möglichkeiten habe ich gegen den
    Anwalt, da durch seine Schuld wir nichts
    erfahren haben, keinen Einspruch mehr
    einlegen können und wohl die 280DM
    vorerst zahlen müßen?!?

Denkbar sind insb.
Schadensersatzansprüche gegen den
Rechtsanwalt. Dazu müßte dieser
allerdings rechtswidrig und schuldhaft
seine Pflichten verletzt und dadurch
einen Schaden verursacht haben.

Wenn wir bis heute nichts vom Anwalt über das Urteil erfahren haben ist das ja wohl schuldhaft, oder?!? Hätten die Vermieter nichts geschrieben hätte plötzlich ein Gerichtsvollzieher vor der Tür gestanden und wir hätten nichts gewußt!!!

Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist
den Tatsachen, die Sie schildern, nicht
zuverlässig zu entnehmen. Ist am 18. 02.
tatsächlich ein Versäumnisurteil oder
aber ein „ordentliches“ streitiges Urteil
ergangen?

Wenn ich das nur wüßte ;o)) aber der Anwalt hat uns in beiden Fällen die Möglichkeit eines Einspruches genommen, da die Frist hierfür abgelaufen ist!!

Ist der Rechtsanwalt gänzlich
untätig geblieben oder hat er von sich
aus Rechtsbehelfe eingelegt, ist also das
Verfahren u.U. noch gar nicht
rechtskräftig abgeschlossen?

Laut der zuständigen Rechtspflegerin ist außer der Widerklage nichts vom Anwalt unternommen worden, daher ja die Einspruchsfrist abgelaufen!

Hat im Falle
des Versäumnisurteils der Anwalt u.U. zu
Recht von einem Einspruch abgesehen, weil
der Rechtsstreit ohnehin zu Ihren Lasten
ausgegangen wäre?

Glaube kaum, da die Mietminderung unstrittig korrekt war! Der Anwalt hat immer nur gesagt, die Forderungen der Vermieter wären so lächerlich, daß man nichts unternehmen müßte!

Selbst wenn eine Pflichtverletzung
vorläge, muß Ihnen daraus auch ein
Schaden entstanden sein. Das ist
insbesondere dann nicht der Fall, wenn
das Urteil zu Recht zu Ihren Lasten
ergangen ist.

Laut Aussage des Anwalts waren wir im Recht und da wir keinen Einspruch einlegen konnten wird sich das ja net mehr beweisen lassen ;o((

Die damit verbundenen Fragen sind nicht
einfach und sollten daher von einem
(natürlich anderen) Rechtsanwalt
beantwortet werden.

Klar nehme ich nen neuen Anwalt, doch wollt ich vorab halt ein paar Tips sammeln…

  • Kann ich Strafantrag gegen den Anwalt
    stellen?!? Ich hatte sogar nach dem 18.
  1. mit ihm telefoniert und selbst da
    habe ich nichts von dem Urteil
    erfahren!!!

Anhaltspunkte für ein strafrechtlich
relevantes Verhalten des Rechtsanwalts
sehe ich noch nicht.

Stand derzeit ist, daß er nicht einmal am Telefon Stellung nimmt bzw. mal zurückruft! Er ist für mich schlichtweg unerreichbar! Trägt nicht gerade zur Klärung bei ;o(

Möglicherweise
ergibt die weitere Aufklärung der
Ereignisse jedoch etwas anderes. Zunächst
sollte von einer Strafanzeige allerdings
eher abgesehen werden.

Wieso?!? Ich nehme eh einen anderen Anwalt und hege schon einen großen Groll gegen diesen Typ, denn ich finde sein Verhalten kriminell!

  • Kann ich die Anwaltskammer
    einschalten?!?

Ja, aber was soll das bringen?

Das dieses Arsch ne gehörige Portion Ärger bekommt! Uns nützt es nichts mehr, aber „rettet“ vielleicht andere vor ähnlichem Schicksal!

Schonmal Danke für die Antwort…vielleicht kommt ja noch eine ;o))

Bernd

Neben der Hauptforderung hat nämlich die
unterliegende Prozeßpartei auch die
Gerichtskosten sowie die
außergerichlichen Kosten des Gegners zu
tragen.

Klar, aber laut Schreiben der Vermieter
bezieht sich alles ausschließlich auf die
Mietminderung, nicht auf die Nebenkosten!

Vorsicht! Die außergerichtlichen Kosten des Gegners sind nicht etwa die Mietnebenkosten, sondern diejenigen Kosten, die dem Gegner durch das Gerichtsverfahren entstanden sind (z.B. Anwaltskosten, Fahrtkosten, usw.). Über diese Kosten wird im Urteil stets mitentschieden.

Im übrigen erfüllt das bloße Vorspiegeln
falscher Tatsachen in Kenntnis ihrer
Unwahrheit allein noch keinen
Straftatbestand. Für den hier allenfalls
in Betracht kommenden Betrug müssen
bestimmte weitere Voraussetzungen
hinzukommen.

Welche denn noch?!?

Ein strafbarer Betrug zu Ihren Lasten - dieser allein scheint hier in Betracht zu kommen - setzt stark vereinfacht außerdem voraus, daß Sie durch die Täuschung (ihr Vorliegen einmal unterstellt) einem Irrtum erlegen sind und infolge dieses Irrtums einen Vermögenswert hergegeben und verloren haben(indem Sie etwa die geforderten DM 770,00 gezahlt haben). Darüber hinaus müßten die Vermieter vorsätzlich und in der Absicht gehandelt haben, sich rechtswidrig zu bereichern.
Da Sie die geforderten DM 770,00 bislang nicht gezahlt haben, liegt vollendeter Betrug schon aus diesem Grunde nicht vor, sodaß allein versuchter Betrug in Frage kommt. Auch dazu müssen aber entsprechender Vorsatz sowie die Absicht rechtswidriger Bereicherung gegeben sein. Vorsatz liegt im Prinzip nur dann vor, wenn der Täter ALLE oben genannten äußeren Tatvoraussetzungen in seinen Willen aufgenommen hat. Daran kann es hier aus den verschiedensten Gründen fehlen (etwa deshalb, weil die Vermieter zwar irrtümlich, aber in gutem Glauben ihre Forderung in Höhe von DM 770,00 für berechtigt gehalten haben, oder deshalb, weil sie ihnen die Summe lediglich informationshalber mitteilen, sie aber nicht zur Zahlung auffordern wollten). Die Absicht rechtswidriger Bereicherung schließlich fehlt vor allem dann, wenn die Vermieter tatsächlich gegen Sie einen Anspruch auf Zahlung der behaupteten Summe haben.

Denkbar sind insb.
Schadensersatzansprüche gegen den
Rechtsanwalt. Dazu müßte dieser
allerdings rechtswidrig und schuldhaft
seine Pflichten verletzt und dadurch
einen Schaden verursacht haben.

Wenn wir bis heute nichts vom Anwalt über
das Urteil erfahren haben ist das ja wohl
schuldhaft, oder?!

Das reicht aber nicht für einen Schadensersatzanspruch. Hinzukommen muß, daß durch die schuldhafte Pflichtverletzung ein SCHADEN entstanden ist (s.o.). Das ist, wie bereits mitgeteilt, u.a. dann nicht der Fall, wenn das Urteil zu Recht zu Ihren Lasten ergangen ist.

Ist am 18. 02.
tatsächlich ein Versäumnisurteil oder
aber ein „ordentliches“ streitiges Urteil
ergangen?

Wenn ich das nur wüßte

Das ist leicht festzustellen, nämlich durch einen Blick auf die erste Seite des Urteils. War es ein Versäumisurteil, so steht dort „Amtsgericht XY - Im Namen des Volkes - Versäumnisurteil“, denn Versäumnisurteile müssen stets als solche bezeichnet werden.

aber der
Anwalt hat uns in beiden Fällen die
Möglichkeit eines Einspruches genommen,
da die Frist hierfür abgelaufen ist!!

Das ist in der Tat zu befürchten. (Gegen ein streitiges Urteil ist i.ü. nicht Einspruch, sondern Berufung gegeben).

Selbst wenn eine Pflichtverletzung
vorläge, muß Ihnen daraus auch ein
Schaden entstanden sein. Das ist
insbesondere dann nicht der Fall, wenn
das Urteil zu Recht zu Ihren Lasten
ergangen ist.

Laut Aussage des Anwalts waren wir im
Recht und da wir keinen Einspruch
einlegen konnten wird sich das ja net
mehr beweisen lassen ;o((

Nicht unbedingt. Im Schadensersatzprozeß gegen den Rechtsanwalt wird das Gericht je nach Lage der Dinge wahrscheinlich auch die Frage zu klären haben, ob das Urteil gegen Sie zu Recht ergangen ist. Dazu wird es sich mit den Sach- und Rechtsfragen, die jenes Urteil entschieden hat, noch einmal befassen müssen. Dabei dürfte all das, was im ersten Prozeß hätte bewiesen werden können, auch im zweiten ohne weiteres zu beweisen sein.

Mit freundlichen Grüßen