ich bin gerade auf einer Website auf folgenden Satz gestossen, der unter den Urheberrecht-/Copyright-Hinweisen stand:
„Verlinkungen auf unsere Seiten sind nur mit schriftlicher Genehmigung erlaubt. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt!“
Meiner bescheidenen Meinung nach geht dieser Hinweis nach dem berühmten „Paperboy-Urteil“ des BGH vom 18.07.2003 zum Thema „Deep-Links“ ja wohl ins Leere, oder???
Von einer einer konkludenten oder ausdrücklichen Zustimmung kann die Zulässigkeit von Links doch danach nicht abhängen! Oder liege ich da falsch? Und wo bitte wäre die Strafvorschrift zu suchen?
Schließlich werden in Foren wie auch diesem hier ja laufend Deep-Links gesetzt.
ich bin gerade auf einer Website auf folgenden Satz gestossen,
der unter den Urheberrecht-/Copyright-Hinweisen stand:
„Verlinkungen auf unsere Seiten sind nur mit schriftlicher
Genehmigung erlaubt. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich
verfolgt!“
Meiner bescheidenen Meinung nach geht dieser Hinweis nach dem
berühmten „Paperboy-Urteil“ des BGH vom 18.07.2003 zum Thema
„Deep-Links“ ja wohl ins Leere, oder???
Ich bin kein Rechtsexperte, aber ich hab mir das Paperboy-Urteil mal komplett zu Gemüte geführt, und komme da zu demselben Schluß wie Du: Dieser Satz auf der Website ist schlicht Unfug, zumal ja von „strafrechtlicher Verfolgung“ die Rede ist. Nun kenne ich nicht jeden § des StGB, aber ich kann mir keinen auch nur vorstellen, der in dieser Sache greifen könnte, es sei denn, die verlinkte Website selbst enthält illegale Inhalte.
Hallo,
ich bin zwar kein Experte, aber selbst bei Deinen Kollegen - die auf internetrecht spezialisiert sind, findet man sowas.
[http://www.versandhandelsrecht.de/?url=news&gldetai…
„Verlinken Sie uns
Sie dürfen auf unsere Startseite verlinken. Bitte nutzen Sie keine sogenannten Deep-Links an der Startseite vorbei. Dies ist nicht gestattet,…“
Na ja, behaupten - wie in Deinem Beispiel - kann man ja viel.
Das sind einfach veraltete Formulierungen, die halt stehengeblieben sind.
Wobei ich denke, dass das BGH-Urteil NICHT im Widerspruch zu diesem Urteil steht:
Meiner bescheidenen Meinung nach geht dieser Hinweis nach dem
berühmten „Paperboy-Urteil“ des BGH vom 18.07.2003 zum Thema
„Deep-Links“ ja wohl ins Leere, oder???
das Paperboy-Urteil bezieht sich auf die Verlinkung von copyrightgeschützten Inhalten. Insofern ist aus meiner Sicht ein derartiger Hinweis Unsinn, erst recht, wenn es sich um nicht copyrightgeschütztes Material handelt. Hier natürlich vorausgesetzt, daß die Anzeige nicht in einem Frame erfolgt, so daß suggeriert wird, man habe die Ursprungsseite nie verlassen.
Immerhin liefern die Kollegen dort aber auch ein praktisches Argument gleich hinterher:
„…zumal einzelne News und Beiträge nach einiger Zeit ins Archiv wandern können. Dann stimmt der Link ohnehin nicht mehr.“
Das von Dir genannte Urteil des OLG Hamburg widerspricht der BGH-Rechtsprechung meines Erachtens nicht, denn dort wurde der verlinkte Inhalt so in einem Frame angezeigt, dass suggeriert wurde, man habe gar keine fremde Website aufgerufen! (siehe dazu auch die Anwort von exc)
Im übrigen wäre aber die Rechtsauffassung des OLG durch die jüngere BGH-Entscheidung als überholt anzusehen.
Nun kenne ich nicht jeden § des StGB, aber ich kann
mir keinen auch nur vorstellen, der in dieser Sache greifen
könnte, …
Ich auch nicht!!!
Allerdings wäre die Vorschrift wohl nicht im StGB sondern eher im Urheberrechtsgesetz zu suchen. Aber wenn die Verlinkung schon keinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nach sich zieht, ist auch keiner der dort genannten Straftatbestände erfüllt.