Akademische Grade, Titel führen

Angenommen, ein Arbeitgeber möchte, daß Namenszusatzbezeichnungen außer dem „Dr.“ auf Briefköpfen und Visitenkarten nicht mehr gedruckt werden. Soweit ich informiert bin, muß man zwischen Titeln, akademischen Graden und Berufsbezeichnungen unterscheiden. Bei einigen hat man das Recht diese zu führen. Was bedeutet dieses Recht. Darf der Arbeitgeber beim Recht zum Führen gegen den Willen des „Eigentümers“ verlangen, daß dessen Namenszusatz nicht gedruckt wird oder stellt dies ein Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar? Es gibt den Prof., den Dr., Dipl.-Ing., Rechtsanwalt, Assessor, Pfarrer, Bürgermeister … funeral manager. Wie sind diese Begriffe juristisch bzgl. der Eigentumsrechte zu strukturieren. Welche beinhalten das Recht zum Führen? Bei welchen kann der Eigentümer die Anrede mit diesen erwarten? Wo sind sie als Namenszusatz in der Schriftform entsprechend dem Willen des Eigentümers anzuwenden und wo handelt es sich um rechtlose Luftblasen? Gibt es Rechtsbezüge?

Danke für die Bemühungen im Vorraus
Martin Freibad

Hallo!

Eine detaillierte Antwort mit Fundstellen u.ä. kann ich ad hoc nicht wiedergeben. Müsste da selbst erst mal recherchieren.
Nun ist es aber so, dass der Name einer Person geschützt ist und man das Recht am eigenen Namen hat (§ 12 BGB).
I.d.R. hat man Vor-und Nachnamen. Ob nun TitelTeil des Namens werden ist zu unterscheiden.
Nach erfolgreicher Promotion und Beantragung zur Führung des Doktortitels(der Doktorwürde) wird dieser ein „Teil“ des Namens. Hierauf hat man, wenn man so will auch ein „Anrecht“.
Zu diesem „Anrecht“ gehören auch Adelstitel wie z.B. Prinz von…, Graf von…!
NICHT zum Namen gehört z.B. ein Prof, Dipl.-…, Assesor, RA, Versicherungs-Makler usw. Hierbei handelt es sich um Berufsbezeichnungen.
Im Übrigen gebietet es die Etikette nicht, Personen mit akad. Titel bzw. Berufsbezeichnungen (bis auf Dr. und Prof.) anzusprechen. In Östrreich gibt es da wohl aber Ausnahmen.

„Eigentum“ an einem Titel ist nicht möglich. Man darf Titel nur „führen“.

Ob das Vorhaben des Arbeitgebers in das Persönlichkeitsrecht eingreift bezweifele ich eher.
Nur ist mir schleierhaft, was er damit bezwecken will.

Kleine Anmerkung …
Hallo,

Zu diesem „Anrecht“ gehören auch Adelstitel wie z.B. Prinz
von…, Graf von…!

Adelstitel sind in Deutschland keine Titel mehr. Sie sind Bestandteil des Namens.

Gruß
Thomas

Hallo!

Im Übrigen gebietet es die Etikette nicht, Personen mit akad.
Titel bzw. Berufsbezeichnungen (bis auf Dr. und Prof.)
anzusprechen. In Östrreich gibt es da wohl aber Ausnahmen.

Das ist richtig, in Österreich gebietet es die Etikette jedenfalls die Person mit dem akademischen Grad anzusprechen. Ich hab mal gehört, dass das auch in anderen Ländern der ehemaligen Donaumonarchie der Fall sein soll (habe ich nicht überprüft).

Es ist auch sonst üblich, Personen mit dem Titel anzusprechen, selbst wenn es ein Ehrentitel ist (und da gibt es eine ganze Menge - da wird der alte Arzt dann Obermedizinalrat und so). Noch ganz ganz viele Titel gibt es dann im öffentlichen Dienst, denn da gibt es dann Titel als Funktionsbezeichnung bzw. Rangbezeichnung, die wiederum von Ehrentiteln zu unterscheiden sind. So gibt es den „wirklichen Hofrat“ als Rangbezeichnung eines Beamten und den „Hofrat“ als Ehrentitel - oder es wird zum Beispiel ein Lokführer nach einer gewissen Zeit „Oberrevident“, was eine Rangbezeichnung ist, ein langjähriger Sanitäter kann im Alter dann dafür ehrenhalber zum „Rettungsrat“ ernannt werden und wenn er noch älter ist zum „Oberrettungsrat“ - also alles eine eigene Wissenschaft.

In manchen Teilen Österreichs gibt es sogar die merkwürdige Sitte, die Ehegattin eines Akademikers mit dem akademischen Grad ihres Mannes anzusprechen.

Gruß
Tom

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Hallo erstmal,

da der Arbeitgeber vermutlich nicht öffentlich-rechtliches Rechssubjekt ist, wird man da nicht viel machen können, denn was er auf den von ihm schließlich bezahlten und für geschäftliche Zwecke hergestellten Visitenkarten an Informationen haben will, ist zunächst einmal seine Sache. Einem wird ja nicht grundsätzlich verwehrt einen bestimmten Titel oder eine Berufsbezeichnung zu führen, sondern nur auf den Geschäftspapieren des Arbeitgebers werden diese - für alle einheitlich, also nicht im Einzelfall diskriminierend - nicht mit ausgedruckt. Und da der einzig ggf. problematische Dr-Titel weiterhin mit ausgedruckt wird, sehe ich für die anderen Bezeichnungen da eher schwarz.

Gruß vom Wiz

Hallo Buxe,

Eine detaillierte Antwort mit Funstellen u.ä. kann ich ad hoc
nicht wiedergeben. Müsste da selbst erst mal recherchieren.

Ja, hättest du vielleicht tun sollen.

Nun ist es aber so, dass man der Name einer Person geschützt
ist und man das Recht am eigenen Namen hat (§ 12 BGB).

So ist es.

I.d.R. hat man Vor-und Nachnamen. Ob nun TitelTeil des Namens
werden ist zu unterscheiden.
Nach erfolgreicher Promotion und Beantragung zur Führung des
Doktortitels(der Doktorwürde) wird dieser ein „Teil“ des
Namens.

Nein. Auch durch ständige Wiederholung dieses „Märchens“ wird es deswegen nicht richtiger. Der Doktortitel ist ein akademischer Grad und kein Bestandteil des Namens:

Der BGH hat im Jahre 1962 die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts (Celle) und des Bayerischen Oberlandesgerichts bestätigt, wonach akademische Grade kein Bestandteil des Namens und auch keine Berufsbezeichnung sind (Entsch. d. BGH, Bd. 38, S. 380 ff.).

Hierauf hat man, wenn man so will auch ein „Anrecht“.

Wiederum nein. 2 Beispiele kann ich dir liefern:

Leitsatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: " Der Inhaber eines Doktortitels hat nach geltendem reversiblen Recht keinen Anspruch darauf, daß dieser Titel in der Namensspalte seines Berliner „behelfsmäßigen Personalausweises“ eingetragen wird." (BverwGE, Bd. 5, 1957/58, S. 291 - 293)

Das OLG Karlsruhe hat entschieden (2 VAs 38/00), Akademiker können nicht verlangen, daß ihr Doktortitel im Führungszeugnis erwähnt wird. Das Persönlichkeitsrecht sei dadurch nicht beeinträchtigt.

NICHT zum Namen gehört z.B. ein Prof, Dipl.-…,

Richtig, genausowenig wie der Dr.

Ob das Vorhaben des Arbeitgebers in die
Persönlichkeitsrecht eingreift bezweifele ich eher.

Da zweifelst du zu Recht (s. o.)

Gruß
Roland

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Hallo Orlando,

vielen Dank für Deine sorgfältig recherchierten juristischen Ergebnisse.Man lernt ja gerne dazu.
Vielleicht kannst Du mir auch mit Deiner Fachkompetenz bei meiner Frage nach der pers. Haftung von Gesellschaftern für Vereinsmitgliedschaften der Gesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens behilflich sein.

Hi Buxe,

vielen Dank für Deine sorgfältig recherchierten juristischen
Ergebnisse.

gern geschehen.

Man lernt ja gerne dazu.

Dafür ist w-w-w ja da :wink:

Vielleicht kannst Du mir auch mit Deiner Fachkompetenz bei
meiner Frage nach der pers. Haftung von Gesellschaftern für
Vereinsmitgliedschaften der Gesellschaft nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens behilflich sein.

Nein, kann ich leider nicht. Bin nämlich gar kein Rechtsexperte. Ich kenne nur ein paar spezielle Kleinigkeiten, die mich mal interessiert hatten oder mit denen ich schon mal direkt zu tun hatte, z.B. die Sache mit den akademischen Graden.

Gruß
Roland

Danke Euch allen für Eure Beiträge. Die Problematik ist nun viel klarer geworden.

Martin Freibad