Zwangsvollstreckung - ZPO § 766

Liebe Rechtsexperten,

für die Bearbeitung meiner Manuskripte zum Haftungsrecht benötige ich zum Verständnis eine Begriffserklärung.

Was Bedeutet „Erinnerung“ i. S. d. § 766 ZPO???

Für eine kurze Aufklärung wäre ich sehr dankbar.

by

charly

Hallo Charly,
die Erinnerung ist ein Rechtsmittel. Hier gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, d.h. wenn z.B. der Gerichtsvollzieher gegen die ihm auferlegten Vorschriften verstößt.
Gruß, Cajun