Hallo
Eine Organisation wollte die jährliche Betragssumme per Lastschrift einziehen,da dieses Konto aber nicht mehr vorhanden ist und dieses nicht rechtzeitig der Organisation mitgeteilt wurde, verlangt diese nun eine Bankgebühr.
Frage:
Ist es erlaubt eine Bankgebühr für eine Information darüber dass das Konto nicht mehr vorhanden ist zu nehmen?
Schönen Gruß
Lastschrift: Bankgebühren erlaubt?
Hallo Annika,
eine Gebühr für Lastschriftverfahren ist laut oberster Rechtsprechung nicht mehr erlaubt. Allerdings halten sich einige schwarze Schafe nicht daran. Das genaue Aktenzeichen, falls Du es brauchst, müsste ich erst noch nachgucken.
Noch einen schönen Tag
Franz
Eine Organisation wollte die jährliche Betragssumme per
Lastschrift einziehen,da dieses Konto aber nicht mehr
vorhanden ist und dieses nicht rechtzeitig der Organisation
mitgeteilt wurde, verlangt diese nun eine Bankgebühr.
Frage:
Ist es erlaubt eine Bankgebühr für eine Information darüber
dass das Konto nicht mehr vorhanden ist zu nehmen?
Schönen Gruß
Hi Annika,
Lastschriften sind gebührenfrei, wenn sie ordnungsgemäß abgewickelt werden können. Die Gebühr wird für die zusätzliche Arbeit erhoben, die durch die Unterdeckung bzw. die Nicht-Existenz des Kontos entsteht: Rückgabe an den Einreicher, beim einreichenden Institut die Rückbuchung der Gutschrift.
Gruß Ralf
Hi,
eine Gebühr für Lastschriftverfahren ist laut oberster
Rechtsprechung nicht mehr erlaubt.
das ist nicht richtig, wenn Du Gebühren für Lastschriftrückgaben meinst:
FAQ:1372
Gruß,
Christian
Hallo,
Eine Organisation wollte die jährliche Betragssumme per
Lastschrift einziehen,da dieses Konto aber nicht mehr
vorhanden ist und dieses nicht rechtzeitig der Organisation
mitgeteilt wurde, verlangt diese nun eine Bankgebühr.
Frage:
Ist es erlaubt eine Bankgebühr für eine Information darüber
dass das Konto nicht mehr vorhanden ist zu nehmen?
wofür ist denn die Gebüühr? Für die zurückgekommene Lastschrift oder für die Adressermittlung? Im Endeffekt ist beides in Ordnung; erstere wäre eine Vertragsstrafe aus dem Vertrag mit dem Zahlungsempfänger, zweitere eine Konsequenz aus der Verletzung Deiner Mitwirkungspflichten als Kunde (Nr. 11 (1) der Bank-AGB).
Gruß,
Christian
Hi,
wenn ich Deine Frage richtig verstanden habe, ist folgendes passiert:
- Du hast eine Einzugsemächtigung gegeben
- Du hast danach das Konto gelöscht und den Zahlungsempfänger nicht informiert
- Der hat dann zu Lasten des geschlossenen Kontos eingezogen.
Wenn das so ist, ist die Gebühr in Ordnung.
Wenn eine Bank eine Lastschrift zurückgibt, werden stets die Gebühren der Bank draufgeschlagen, der Grund für die Rückgabe ist egal. Dem Zahlungsempfänger wird also der Einzugsbetrag plus 3,83 Euro (das ist der Standardsatz bei kleinen Lastschriftbeträgen) zurückbelastet.
Der Zahlungsempfänger muss nun schauen, woran die Rückgabe lag. Wenn er selbst einen Fehler gemacht hat, trägt er die Gebühr selbst. Wenn das aber am Zahlungspflichtigen (also an Dir) gelegen hat, ist es völlig normal, das weiterzubelasten. Einige „runden“ den krummen Betrag auch noch grosszügig auf, weil sie auch Arbeit damit hatten.
Hier liegt die Schuld bei Dir, denn Du hättest ihn davon informieren müssen. Bis 8 Euro würde ich bezahlen, alles darüber würde ich mir nochmal erklären lassen.
Das, was in den anderen Postings angesprochen wurde, ist eine zusützliche Gebühr, die die Banken früher direkt beim Kunden erhoben haben, wenn eine Lastschrift mangels Deckung zurückgegangen ist. Das ist aber bei Dir m.E. nicht gemeint.
Gruss Hans-Jürgen
***
Hi Christian,
genau das Aktenzeichen meine ich. Auf dieses hatte ich mich auch berufen. Nach sage und schreibe 12 Zahlungserinnerungen und Mahnungen in sieben Monaten und nach einer Telefonsperre wechselte ich schließlich die Telefongesellschaft, nachdem mit Mahngebühren und Verzugszinsen aus zwei Euro 50 € wurden.
Man muss eben auf sein Recht bestehen.
Franz
eine Gebühr für Lastschriftverfahren ist laut oberster
Rechtsprechung nicht mehr erlaubt.
das ist nicht richtig, wenn Du Gebühren für
Lastschriftrückgaben meinst:
FAQ:1372
Gruß,
Christian