Urheberrecht am Foto beim Geschäft?

Von: , Frage gestellt am Fr, 5. Mär 2004

Hallo,

eine Bekannte von mir hat sich bei einem Fotogeschäft einige Porträtfotos für über 200,- € machen lassen. Als sie diese abholen wollte und nach den Negativen fragte, sagte man ihr, die würden grundsätzlich nicht an die Kunden herausgegeben. Daraufhin schaute sie sich die Fotos an und stellte fest, daß auf jedem Foto das Logo des Geschäftes eingedruckt war und zwar auf der Vorderseite des Bildes. Sie wollte zuerst die Fotos nicht abnehmen, doch da der Fotograf hartnäckig auf Bezahlung bestand, nahm meine Bekannte schließlich die Bilder und zahlte.
Daraufhin ging sie zu einem Nachbarn, der die Bilder einscannte, das Logo entfernte und ihr die ganzen Fotos auf CD brannte. Mit dieser CD ging sie wiederum in ein anderes Fotogeschäft und ließ sich die gewünschten Abzüge machen.
Wir wissen bis heute nicht, wie das erste Fotogeschäft von der Sache Wind bekam, jedenfalls flatterte heute dem Nachbarn eine Abmahnung ins Haus, in der er beschuldigt wurde, die Urheberrechte des Fotografen verletzt zu haben. Dabei wurde zur Gebührenberechnung ein Streitwert von 3.000,- € festgelegt.
Meine Frage ist jetzt: Hat der Fotograf wirklich noch die Urheberrechte an den Fotos. Er hat sie doch schließlich an meine Bekannte verkauft.
Kann der Fotograf von dem Nachbarn wirklich Schadenersatz verlangen? Er hat doch nur im Auftrag meiner Bekannten gehandelt. Er hatte dafür auch kein Geld verlangt.

MfG Ebi

11 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: Urheberrecht am Foto beim Geschäft?

    Hi eine Bekannte von mir hat sich bei einem Fotogeschäft einige
    Porträtfotos für über 200,- € machen lassen. Als sie
    diese abholen wollte und nach den Negativen fragte, sagte man
    ihr, die würden grundsätzlich nicht an die Kunden
    herausgegeben.
    So ist das. Daraufhin schaute sie sich die Fotos an und
    stellte fest, daß auf jedem Foto das Logo des Geschäftes
    eingedruckt war und zwar auf der Vorderseite des Bildes. Sie
    wollte zuerst die Fotos nicht abnehmen, doch da der Fotograf
    hartnäckig auf Bezahlung bestand, nahm meine Bekannte
    schließlich die Bilder und zahlte.
    Daraufhin ging sie zu einem Nachbarn, der die Bilder
    einscannte, das Logo entfernte und ihr die ganzen Fotos auf CD
    brannte. :Mit dieser CD ging sie wiederum in ein anderes
    Fotogeschäft und ließ sich die gewünschten Abzüge machen.
    Tja, und damit verstiess sie gegen das Copyright... Wir wissen bis heute nicht, wie das erste Fotogeschäft von der
    Sache Wind bekam, jedenfalls flatterte heute dem Nachbarn eine
    Abmahnung ins Haus, in der er beschuldigt wurde, die
    Urheberrechte des Fotografen verletzt zu haben. Dabei wurde
    zur Gebührenberechnung ein Streitwert von 3.000,- €
    festgelegt.
    Tja, das ist relativ egal. Jedenfalls will der Urheber sich seine Rechte bezahlen lassen. Du hast die bestellte anzahl abzüge und die Fotosession - also die angefallene Arbeit bezahlt. Bei nachbestellungen musst du wieder zahlen. Davon lebt der Fotograf. Meine Frage ist jetzt: Hat der Fotograf wirklich noch die
    Urheberrechte an den Fotos. Er hat sie doch schließlich an
    meine Bekannte verkauft.
    Er hat die Rechte an den Bildern. Verkauft hat ihr dir die bestellte Anzahl Abzüge. Der Nachbar ist der Beihilfe zur Verletzung des Urheberrechts schuldig. Ich denke für nen Richter ziemlich eindeutig. Jemand vergibt einen Auftrag zu völlig normalen Bedingungen, überlegt sich dann dass die Bedingungen aber doof sind und geht um die Bedingungen zu umgehen zum Nachbarn... Kann der Fotograf von dem Nachbarn wirklich Schadenersatz
    verlangen? Er hat doch nur im Auftrag meiner Bekannten
    gehandelt. Er hatte dafür auch kein Geld verlangt.
    Wenn er kostenlos gegen regeln verstösst verringert sich Schuld? Komische Logik. Verlangen kann er auch das er Kopfstand machst - entscheiden wird der Richter. Bei der Summe könnte es sich sogar noch lohnen, da könnten selbst bei Vergleich noch 500 übrigbleiben nach Abzug der Kosten. Für den Fotografen. MfG Ebi

    • Antwort von nach 2 Stunden 1 hilfreich
      Re^2: Ja, aber...

      Hallo Helge,

      in einigen Punkten stimme ich Dir ja zu, z.B. das es üblich ist, die
      Negative nicht mit rauszugeben oder das die Urheberrechte beim
      Fotografen liegen und auch immer dort bleiben.
      Allerdings würde ich mal behaupten wollen, dass ein Portraitphoto,
      bei dem auf der Vorderseite das Logo des Geschäfts eingedruckt ist,
      keine mangelfreie Leistung ist. Es sei denn, die AGBs würden das so
      regeln und selbst dann würde ich das als überraschende Klausel werten
      wollen (=nichtig). Denn so wie ich das verstanden habe ging es nicht
      um Ansichtsvorlagen, aus denen ausgewählt werden sollte, sondern um
      die endgültigen Abzüge. Insofern sehe ich keinerlei legitimes
      Interesse des Fotografen an der Beibehaltung des Logos. Tja, und damit verstiess sie gegen das Copyright...
      ... das in Deutschland immer noch Urheberrecht heisst...

      Wie wäre es denn, wenn man sich mal zu Dritt träfe und sich wie folgt
      einigt: der Fotograf verzichtet auf seine (wahrscheinlich schwer
      durchsetzbaren) Ansprüche und dafür darf die Frau ihre Bilder ohne
      die Logos behalten?

      Schönen Gruß - Jaschiii

      • Antwort von nach 4 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Ja, aber...

        Hi

        Thema ist, dass um Nachbestellung über den Inhaber des Urheberrechts (und die Kosten) zu umgehen das geschützte Bild zum Zweck der Vervielfältigung gescannt und reproduziert wurde.
        Der Grund ist doch erstmal egal. Der Kunde war nicht berechtigt, das Bild in Eigenregie zu vervielfältigen.
        Sie/er hätte den Laden verlassen können - ohne die Fotos wenn ihm/ihr die Bilder nicht gepasst haben. aber in dem Moment wo ich durch Zahlung und Ansicht die Bilder abnehme ist's doch durch. und das Logo hat er/sie ja wohl nicht erst hinterher entdeckt, also kein versteckterr Mangel.
        Wenn das Logo ausserhalb des gekauften Fotoformats liegt Problemlos vom passepartout abzudecken. Aber - nötig ist's vorn sicher nicht, ich würde die Bilder auf der Rückseite markieren. Wenn 18x24 Bestellt sind würde ich mein logo ausserhalb des bildformats einbringen, also grössere Abzüge liefern. Dann hat der Kunde sein Format und ich mein Logo :) aber da ich die Rechnung und die ilder nicht einsehen kann kann ich nicht beurteilen wie es bei diesem Fall liegt.
        Naja, egal, wenn sie/er nicht auf die Forderung eingeht und der Rechtsweg beschritten wird, wird sichs ja klären.
        HH

        HH [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 16 Stunden 3 hilfreich
          Re^4: Ja, aber...

          Hallo,

          bestellt und geliefert wurde das Format 18*24 und das Logo befand sich inmitten des Bildes etwa ein Drittel vom unteren und rechten Rand entfernt. Noch dazu war es in einem leuchtenden Goldgelb gehalten und ca. 2,5 cm breit, während der Rest der Bilder dunkel braun/schwarz getönt war. So ist einem das Logo noch aus 5 Metern Abstand deutlich ins Auge gesprungen. Meine Bekannte hat die Bilder nur abgenommen, weil der Fotograf ihr angedroht hat, die Fotos auch bei Annahmeverweigerung zu berechnen.

          Hätte sie bei demselben Fotografen weitere Abzüge bestellt, hätte er natürlich wiederum sein überdimensionales Logo aufgedruckt, und genau dies wollte sie eben nicht haben.

          Unabhängig von der Rechtslage finde ich das Verhalten des Fotografen unmöglich und ich kann nur hoffen, daß er sich damit in unserer Kleinstadt bald so unbeliebt macht, daß ihm die Kunden ausgehen.

          Danke für die Antworten
          Ebi

          • Antwort von nach 16 Stunden 1 hilfreich
            Re^5: Ja, aber...

            Hallo,
            um auf Deine ursprüngliche Frage zurückzukommen:

            Einerseits, JA, der Fotograf hat das Urheberrecht an diesem Bild.
            Andererseits ERLAUBT §60 UrhG dem Besteller, für private Zwecke das Bild zu vervielfältigen.
            Das muss folglich AUSDRÜCKLICH abbedungen sein.
            Frage: Wann hast Du denn die AGBs (in denen das sicherlich steht) zur Kenntnis nehmen können ?
            Jedenfalls, lass Dich mal nicht von dem Gerede "Beihilfe etc." beeindrucken. Das ist Bluff.
            Strafrechtlich tut sich da gar nichts.
            Zivilrechtlich sieht das sicher anders aus.

            Gruß
            Peter

          • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Ja, aber...

            Hi bestellt und geliefert wurde das Format 18*24 und das Logo
            befand sich inmitten des Bildes etwa ein Drittel vom unteren
            und rechten Rand entfernt. Noch dazu war es in einem
            leuchtenden Goldgelb gehalten und ca. 2,5 cm breit, während
            der Rest der Bilder dunkel braun/schwarz getönt war. So ist
            einem das Logo noch aus 5 Metern Abstand deutlich ins Auge
            gesprungen. Meine Bekannte hat die Bilder nur abgenommen, weil
            der Fotograf ihr angedroht hat, die Fotos auch bei
            Annahmeverweigerung zu berechnen.
            Nun stellt sich die Frage: wusste sie von diesen Logos, hat sie vor dem Auftrag Beispielfotos gesehn, hat der Fotograf ihr seine AGB zugänglich gemacht und ihr gesagt das seine fotos immer ein logo enthalten? wenn mir jemand droht würde ich wach werden - das ist der Punkt an dem ich die Annahme verweigert hätte. Ich weiss nicht ob das annehmen und zahlen als anerkennung gewertet wird. Hätte sie bei demselben Fotografen weitere Abzüge bestellt,
            hätte er natürlich wiederum sein überdimensionales Logo
            aufgedruckt, und genau dies wollte sie eben nicht haben.
            s.o., ich hätte es, wenn es nicht vor dem Auftrag abgeklärt gewesen war was ich nicht weiss, nicht abgenommen. Unabhängig von der Rechtslage finde ich das Verhalten des
            Fotografen unmöglich und ich kann nur hoffen, daß er sich
            damit in unserer Kleinstadt bald so unbeliebt macht, daß ihm
            die Kunden ausgehen.
            da gebe ich dir Recht. Ändert aber nichts am Urheberrecht des Fotografen, das er abtreten kann, aber nicht muß.

            HH

    • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Urheberrecht am Foto beim Geschäft?


      Hallo,
      Aus Deinen Ausführungen kann man so in etwa herauslesen, dass man sich bei der Vervielfältigung automatisch einer Urheberrechtsverletzung schuldig macht. Und es klingt schon fast nach Strafrecht.

      Wieso muss denn dann bitte Euer "Centralverband" folgenden diesbezüglichen AGB-Inhalt empfehlen:

      "Präambel
      Der Centralverband Deutscher Berufsphotographen empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehenden AGB unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden...."
      ".....5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
      § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen........" (!!!!!!!!!!!)
      http://www.colour-art-photo.com/pdf/AGB_Neu.pdf

      War wohl nix mit der Strafrechtsautomatik

      Gruß
      Peter



      Der Nachbar ist der Beihilfe zur
      Verletzung des Urheberrechts schuldig. Ich denke für nen
      Richter ziemlich eindeutig. Jemand vergibt einen Auftrag zu
      völlig normalen Bedingungen, überlegt sich dann dass die
      Bedingungen aber doof sind und geht um die Bedingungen zu
      umgehen zum Nachbarn... Kann der Fotograf von dem Nachbarn wirklich Schadenersatz
      verlangen? Er hat doch nur im Auftrag meiner Bekannten
      gehandelt. Er hatte dafür auch kein Geld verlangt.
      Wenn er kostenlos gegen regeln verstösst verringert sich
      Schuld? Komische Logik. Verlangen kann er auch das er
      Kopfstand machst - entscheiden wird der Richter. Bei der Summe
      könnte es sich sogar noch lohnen, da könnten selbst bei
      Vergleich noch 500 übrigbleiben nach Abzug der Kosten. Für den
      Fotografen. MfG Ebi

  2. Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
    Ergänzung > Urheberrecht am Foto beim Geschäft?

    Hallo,

    also ein derartig überdimensionales Logo auf der Vorderseite der Fotos habe ich, und auch alle Leute aus unserem Bekanntenkreis noch nie gesehen. Damit hat meine Bekannte auch nicht gerechnet und deshalb beim Bilderbestellen auch nicht darauf hingewiesen, daß sie so etwas nicht haben will. AGBs haben wir bis heute nicht erhalten.

    MfG Ebi

    • Antwort von nach 18 Stunden 1 hilfreich
      Re: Ergänzung > Urheberrecht am Foto beim Gesch

      Hi
      Sie hat sich keine Arbeitsmuster zeigen lassen? Wenn ich zu nem Fotografen geh lass ich mir doch arbeiten zeigen bevor ich mich von ihm ablichten lasse. Die AGB sollten auf der Auftragsbestätigung stehen.
      HH



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