Hallo ,
Gilt das Fernabsatzrecht auch bei Aushandlung eines Neuvertrages
wenn ein alter schon vorhanden war ??
zb. wenn man bei einem Provider sein altes Web Paket
gegen ein Neues Web Paket austauscht.
mfG
Somba
Hallo ,
Gilt das Fernabsatzrecht auch bei Aushandlung eines Neuvertrages
wenn ein alter schon vorhanden war ??
zb. wenn man bei einem Provider sein altes Web Paket
gegen ein Neues Web Paket austauscht.
mfG
Somba
Hi Somba,
eine abschließende Antwort kann ich auf die Frage nicht geben, doch halte ich die Anwendbarkeit des FernAbsG bzw. §§ 312b f. BGB auch bei Folgeverträgen für gegeben.
Der Gesetzeswortlaut unterscheidet nicht zwischen Erstabschlüssen und Folgegeschäften und indiziert somit die Gleichbehandlung. Entscheidend ist demnach nur das Fehlen des persönlichen Kontakts der Vertragsparteien und die Vornahme des Vertragsschlusses mittels Fernkommunikationsmitteln. M.E. begründet allein dieser Umstand eine abstrakte Gefährdung der Interessen des Verbrauchers, der die Belehrungsverpflichtung und Widerrufsberechtigung zu stützen vermag. Auf eine konkrete Schutzwürdigkeit im Einzelfall kann es dann aber nicht ankommen.
Allerdings will die Kommentarliteratur dann von der Anwendung absehen, wenn der Verbraucher mit dem Unternehmer gleichartige Geschäfte im Vorfeld ohne Verwendung von Fernkommunikationsmittel abgeschlossen hatte und nun eben nur einen weiteren Vertragsabschluß auf diesem Weg herbeiführt.
Aber auch diesem Fall ist der Anschlußvertrag nicht vergleichbar. Insbesondere sollte hier beachtet werden, dass Dauerschuldverhältnisse mit häufig vereinbarten Mindesvertragslaufzeiten eine höhere Schutzbedürftigkeit begründen als einfache Austauschverträge.
Man kann dies aber wie angedeutet auch anders sehen, weil die Überrumplungsgefahr beim Anschlußvertrag der beim Erstabschluß tatsächlich nicht vergleichbar ist.
Gruß
Egonist