Hallo Forenmitglieder,
ich habe eine Frage,vielleicht kann mir ja jemand da einen Tip geben?
Mein Bruder hat sich Anfang des Jahres Selbständig gemacht und bekommt Überbrückungsgeld ( für 6 Monate). Nun hat er noch keine neuen Aufträge bekommen,da er noch in den Vorbereitungen zur Selbständigkeit steckt.Hat also keine Einkünfte bis auf das ÜG.
Ist das ÜG von etwaigen Schuldnern pfändbar ?
Gilt die Max.-Pfändungsgrenze auch beim ÜG ?
Wer weiß da was ? Ich würde meinem Bruder gern weiterhelfen.Bin über jeden Tip Dankbar !
Sozialbezüge!
Hi!
Ist das ÜG von etwaigen Schuldnern pfändbar ?
Da es sich um einen Sozialbezug (wie auch ALG, ALH, Sozialhilfe) handelt, ist es von „normalen“ Gläubigern nicht pfändbar!
Es ist ja eigentlich auch nicht „mehr“ als das ALG - nur muss man die SV selbst zahlen…
Wie es allerdings bei Pfändungen aus Unterhaltsansprüchen aussieht, weiß ich nicht…
LG
Guido
Moin,
Ist das ÜG von etwaigen Schuldnern pfändbar ?
Da es sich um einen Sozialbezug (wie auch ALG, ALH,
Sozialhilfe) handelt, ist es von „normalen“ Gläubigern nicht
pfändbar!
Was meinst Du mit „normal“? In jedem Fall sind ALG und ALH genauso pfändbar wie ein Gehalt!!! Bei Sozialhilfe stellt sich nicht die Frage, da die Pfändungsfreigrenzen eh’ weit über dem Sozialhilfesatz liegen.
Es ist ja eigentlich auch nicht „mehr“ als das ALG - nur muss
man die SV selbst zahlen…
Ob Ü-Geld pfändbar ist, weiß ich nicht exakt, ich habe aber in den allgemeinen Pfändungsbestimmungen in der ZPO keine Ausnahme gefunden, die passt. Von daher wäre es pfändbar. Es könnte höchstens sein, dass das Gesetz, welches das Ü-Geld vorsieht, die Unpfändbarkeit festsetzt.
Gruß
Oskar van der Kaalstraat
Vielen Dank für Eure Antwort.
Vielleicht kommt ja noch jemand der noch etwas genauer Bescheid weiß ??!
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???
Hi!
Ich glaube Dir das einfach mal so, aber:
Wieso werden Sozialbezüge bei einer vorliegenden Kontopfändung dann nicht berücksichtigt (zumindest die ersten 7 Tage nicht)?!
Liebe Grüße
Guido
Hallo Guido,
Danke erstmal für Dein Interesse, aber es liegt keine KONTOPFÄNDUNG vor sondern eine evtl. direkte Pfändung beim Arbeitsamt. Und darauf bezog sich auch die Frage:Kann beim Arbeitsamt das ÜG bis zur Pfändungshöchstgrenze gepfändet werden ?
Gruß
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Guido,
Wieso werden Sozialbezüge bei einer vorliegenden Kontopfändung
dann nicht berücksichtigt (zumindest die ersten 7 Tage nicht)?!
Meinst Du das so, dass Sozialbezüge, die noch keine 7 Tage auf dem Konto sind, bei einer Kontopfändung nicht berücksichtigt werden?
Das war mir bisher nicht bekannt, ich könnte es mir aber so vorstellen, dass der Schuldner davon ja leben muss, er also Zeit bekommen soll, das für den Lebensunterhalt nötige Geld vom Konto zu nehmen.
Gruß Oskar
Genau!
Hallo!
Meinst Du das so, dass Sozialbezüge, die noch keine 7 Tage auf
dem Konto sind, bei einer Kontopfändung nicht berücksichtigt
werden?
Genau so!
Das war mir bisher nicht bekannt, ich könnte es mir aber so
vorstellen, dass der Schuldner davon ja leben muss, er also
Zeit bekommen soll, das für den Lebensunterhalt nötige Geld
vom Konto zu nehmen.
Naja - niemand hindert den Schuldner daran, das gesamte Geld der einzelnen Zahlung innerhalb der ersten 7 Tage vom Konto zu nehmen!
Verwirrte Grüße
Guido
Was war denn vorher?
Hi!
Lag er denn mit seinem Arbeitslosengeld über der Pfändungsfreigrenze?
Wenn nicht, dann:
Wenn mich nicht alles täuscht, dann ist das ÜG nichts anderes als das ALG zzgl. SV-Beiträge (die man dann ja selbst zahlen muss). Ich habe jetzt nichts im Netz gefunden, aber aus meinem unmittelbaren Umfeld weiß ich, dass bei Pfändungen das ÜG irgendwie auf ALG heruntergerechnet wird…
Ich hoffe, es meldet sich noch jemand, der richtig Ahnung hat!
Vielleicht wirst Du aber auch hier fündig http://www.schuldnerberatung-euregio.com
LG
Guido
Hi,
Das war mir bisher nicht bekannt, ich könnte es mir aber so
vorstellen, dass der Schuldner davon ja leben muss, er also
Zeit bekommen soll, das für den Lebensunterhalt nötige Geld
vom Konto zu nehmen.
Naja - niemand hindert den Schuldner daran, das gesamte Geld
der einzelnen Zahlung innerhalb der ersten 7 Tage vom Konto zu
nehmen!
Genau das soll meiner Meinung nach ermöglicht werden: Wenn die Kontopfändung direkt nach Eingang des Geldes durchgeführt würde, schaut der Schuldner dumm aus der Wäsche, weil die Pfändung schneller wäre als er selbst mit dem Barabheben.
Eine Kontopfändung ist ja eine Vermögenspfändung, nicht eine Pfändung des laufenden Einkommens. Darum muss der Schuldner die Möglichkeit haben, an den unpfändbaren Teil seines Einkommens heranzukommen, deshalb vielleicht die 7 Tage-Regelung.
Gruß Oskar
Hi,
mit dem Arbeitslosengeld lag er unter Grenze. Das Arbeitsamt hat dementsprechend den Antrag vom Schuldner zurückgewiesen.
Bloß jetzt ist er halt weit drüber, und hat nun Angst das der Schuldner das „Spitz“ bekommt und dann los pfändet !
Vielen Dank für den Link, ich werde mich da mal umschauen.
Danke + Gruß
Hi!
Lag er denn mit seinem Arbeitslosengeld über der
Pfändungsfreigrenze?
Wenn nicht, dann:
Wenn mich nicht alles täuscht, dann ist das ÜG nichts anderes
als das ALG zzgl. SV-Beiträge (die man dann ja selbst zahlen
muss). Ich habe jetzt nichts im Netz gefunden, aber aus meinem
unmittelbaren Umfeld weiß ich, dass bei Pfändungen das ÜG
irgendwie auf ALG heruntergerechnet wird…
Ich hoffe, es meldet sich noch jemand, der richtig Ahnung hat!
Vielleicht wirst Du aber auch hier fündig
http://www.schuldnerberatung-euregio.com
LG
Guido