Scheidung von Ausländer

Hallo liebe Experten,

angenommen eine Ehe steht vor der Scheidung, der Ehemann weiss nur dass man sich trennt und eine Scheidung will aber von der Frau durchgeführt werden. Der Ehemann ist Marokkaner die Frau ist Deutsche.

Jetzt meine Frage zum Unterhalt: Wenn die Frau mehr verdient, muß sie doch Unterhalt für Ihren Mann zahlen. Gibt es hier eine bestimmte Zeit, in welcher der Mann u.U. keinen Anspruch hierauf hat oder er vielleicht nicht mehr berechtigt ist in der BRD zu leben? Habe hierzu etwas gehört und würde mich interessieren, was Sie hierzu für einen Meinung haben. Habe mal gehört, daß bei einer Heirat 5 Jahre vergehen müssen, daß ein Ausländer in Deutschland bleiben darf.

Gäbe es hier u.U. irgendwelche Fristen die man versäumen könnte.

danke für Ihre Informationen

Tina Franken

Hallo Tina,

  1. Ein Ausländer kann nach 5 Jahren, in denen er sich rechtmässig in der BRD aufgehalten hat, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wird die Ehe vor Ablauf dieser Frist geschieden, kann er ausgewiesen werden.

  2. Damit eine Scheidung eingereicht werden kann, muss das Ehepaar ein Jahr „getrennt von Tisch und Bett“ gelebt haben. Das Ehepaar muss nicht unbedingt jeder für sich eine eigene Wohnung bezogen haben, es sollte allerdings eine deutliche Trennung stattgefunden haben und jeder seinen eigenen Haushalt geführt haben.

  3. Der Unterhaltsanspruch des Ehemannes kann evtl. wegfallen, wenn es sich um eine kurze Ehe gehandelt hat. Kurz wird im allgemeinen eine Ehedauer von etwa 3 Jahren bezeichnet.

Viele Grüsse
BM

Hallo!

  1. Ein Ausländer kann nach 5 Jahren, in denen er sich
    rechtmässig in der BRD aufgehalten hat, eine unbefristete
    Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wird die Ehe vor Ablauf dieser
    Frist geschieden, kann er ausgewiesen werden.

…aber nur wenn die sonstigen allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind - eine wichtige Ergänzung denke ich, sonst wäre das mißverständlich.

  1. Damit eine Scheidung eingereicht werden kann, muss das
    Ehepaar ein Jahr „getrennt von Tisch und Bett“ gelebt haben.
    Das Ehepaar muss nicht unbedingt jeder für sich eine eigene
    Wohnung bezogen haben, es sollte allerdings eine deutliche
    Trennung stattgefunden haben und jeder seinen eigenen Haushalt
    geführt haben.

  2. Der Unterhaltsanspruch des Ehemannes kann evtl. wegfallen,
    wenn es sich um eine kurze Ehe gehandelt hat. Kurz wird im
    allgemeinen eine Ehedauer von etwa 3 Jahren bezeichnet.

…sofern das Scheidungsrecht nach deutschem Recht zu beurteilen ist, was zwar aus dem Zusammenhang hier wahrscheinlich ist, aber an Hand des Ausgangspostings nicht zu hundertprozent sicher gesagt werden kann.

Gruß
Tom

Hallo!

Außerdem glaube ich, dass Ehegatten von Deutschen nach zwei Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben - wissen tu ich das nicht, habe das aber mal irgendwo gehört. Die fünfjahresfrist kommt mir gefühlsmäßig zu lange vor.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

Außerdem glaube ich, dass Ehegatten von Deutschen nach zwei
Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht…

Stimmt, siehe § 19 AuslG.
Nach 2 Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft bekommt der Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, zwar nur befristet aber verlängerbar.
Nach 5 Jahren erhält man ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Wo das jetzt steht, müsste ich erst nachsehen :wink:

Gruß
Martin