Mahngebühren kannst Du nur geltend machen, wenn der Schuldner bereits ohne die Mahnung in Verzug geraten ist. Die Gerichte streichen in streitigen Verfahren aber die Mahngebühren meist soweit zusammen, dass allenfalls Portokosten übrig bleiben. Das ist bei jedem Richter verschieden. Ich würde mich auf Porto und Verzugszinsen (§ 288 BGB) beschränken.
Per Einschreiben ist eine Mahnung nur erforderlich, wenn duch sie der Verzug erst eintreten soll. Zu Beweiszwecken ist dann ein Einwurfeinschreiben zu empfehlen. Ein Einschreiben mit Rückschein braucht der Empfänger nur nicht abholen und schon ist es nicht zugegangen!!!