Formlose Mahnung erstellen, Wie?

Hallo. Ich will eine formlose Mahnung an meinen Schuldner schreiben. - - Auf was muss ich alles achten?

  • Muss ich per Einschreiben schicken?
  • Kann ich mahngebüren verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe?
  • Wie oft muss ich mahnen, bevor ich einen Antrag auf Mahnbescheid beim Amtsgericht stellen kann?

Mein bisheriger entwurf:

Absender

Empfänger

Mahnung I.

Sehr geehter Herr XXX,

Hiermit fordere ich Sie auf, folgende Leistungen bis zum -Datum- (14 Tages Frist!?) zu begleichen.

Aufstellung aller Posten , incl. Zinsen und Mahngebühren.

Bitte überweisen Sie den Betrag in Höhe von XXX,- EUR auf folgendes Konto: XXX

MfG etc…

Danke Fritz

Hallo Fritz,
das ist im BGB recht eindeutig geregelt.

http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

cu Rainer

Ist denn die Form meiner Mahnung korreckt? Gruss F.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Fritz,

Ist denn die Form meiner Mahnung korreckt? Gruss F.

die Frage kann nur ein Anwalt mit ja oder nein beantworten. Sorry.

cu Rainer

Hallo Fritz,

Ist denn die Form meiner Mahnung korreckt? Gruss F.

Ja, im Grunde kannst Du damit nichts falsch machen.

Von einem Anwalt formulierte Mustertexte findest Du übrigens hier:
http://www.rechtsforum-koeln.de/frm/formulare.htm

Mahngebühren kannst Du nur geltend machen, wenn der Schuldner bereits ohne die Mahnung in Verzug geraten ist. Die Gerichte streichen in streitigen Verfahren aber die Mahngebühren meist soweit zusammen, dass allenfalls Portokosten übrig bleiben. Das ist bei jedem Richter verschieden. Ich würde mich auf Porto und Verzugszinsen (§ 288 BGB) beschränken.
Per Einschreiben ist eine Mahnung nur erforderlich, wenn duch sie der Verzug erst eintreten soll. Zu Beweiszwecken ist dann ein Einwurfeinschreiben zu empfehlen. Ein Einschreiben mit Rückschein braucht der Empfänger nur nicht abholen und schon ist es nicht zugegangen!!!

Gruß
Martin

Hallo Fritz,
das ist im BGB recht eindeutig geregelt.

Unsinn

§326BGB

Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

Johannes.

http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

cu Rainer