Wenn beispielsweise ein Auto verkauft werden soll und dem ein versuchter bes. schwerer Diebstahl vorausgegangen ist, muss dann der Käufer davon vor bzw. bei Abschluss des Vertrags Kenntnis erlangen? Das Auto ist z. B. wieder komplett repariert (ob nun privat oder von der Werkstatt ist doch wohl egal, oder?), also keine Nachteile f. d. Käufer.
Schon mal danke für die Antworten!
Mathias
Hallo Mathias,
ich kann Dir mal meine ganz private Meinung mitteilen. Die wird Dir nur nicht viel helfen. 
Was Du dem Käufer mitteilen mußt sind Mängel am Fahrzeug.
Ein unfallschaden kann sich später als Mangel herausstellen, deshalb mußt Du den auch angeben. Nach einer Reparatur an wichtigen Teilen ist das Auto eben nicht meht wie neu. Wird nach einem Steinschlag die Windschutzscheibe ausgetauscht, wurde sie ja neu geklebt, so etwas würde ich auch abgeben.
Wenn aber ein Schloss beschädigt wird und alle Schlössen ausgetauscht werden, wüßte ich keinen Grund, warum der Käufer das wissen sollte, es nützt ihm ja nichts. Ein Folgeschaden, der aus dem Ursprünglichen Schaden entstehen könnte ist nicht vorstellbar.
Die Frage ist also nach meiner Meinung, ob es zu unvorhersehbaren Folgeschäden kommen könnte.
Es geht um die berechtigten Interessen des Käufers. Wenn die nicht berührt werden, sehe ich auch keine Informationspflicht. … Aber auch keinen Grund, die Story nicht zu erzählen.
Wenn dadurch keine Nachteile entstehen, ist auch eine Wertminderung nicht zu erwarten.
Mal sehen, was die Experten dazu sagen. 
cu Rainer
Hi!
Ich sehe hier zumindest eine Grauzone.
Wenn der reine EWinbruchschaden, also z.B. Seitenfenster und Zündschloss, erneuert worden sind, so sind diese (ja sehr geringen) Schäden einzeln betrachtet wohl kaum angabepflichtig.
Der Diebstahlschaden an sich jedoch kann ja zu hoher Wahrscheinlichkeit u.a. auch darin bestehen, dass das Fahrzeug von den Dieben wohlo kaum „im Rahmen des üblichen Gebrauchs“ genutzt worden ist, also vermutlich mutwillig und ohne Rücksicht auf Verluste damit herumgerast worden ist. Der Verschleisss an Motor, Getriebe, Aufhängungen u.s.w. kann also starkt erhöht sein.
Aus diesen Gründen hätte ich als Käufer durchaus ein Interesse daran, ein solches „Vorleben“ des Fahrzeuges zu erfahren.
Würde ich nach Kauf davon Kenntnis erlangen und nach ein paar Monaten einen Motorschaden mit dem Fahrzeug haben, so würde ich persönlich es vor Gericht versuchen…
Grüße,
Mathias
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Der Diebstahlschaden an sich jedoch kann ja zu hoher
Wahrscheinlichkeit u.a. auch darin bestehen, dass das Fahrzeug
von den Dieben wohlo kaum „im Rahmen des üblichen Gebrauchs“
genutzt worden ist, also vermutlich mutwillig und ohne
Rücksicht auf Verluste damit herumgerast worden ist. Der
Verschleisss an Motor, Getriebe, Aufhängungen u.s.w. kann also
starkt erhöht sein.
Nein, es blieb - wie im Titel auch beschrieben - nur bei einem Versuch des BSD, daher sind die Täter auch nicht mit dem Fahrzeug durch die Gegend gefahren. Es war nur die eine Tür aufgebogen.
Mathias
Die Frage ist also nach meiner Meinung, ob es zu
unvorhersehbaren Folgeschäden kommen könnte.
Es geht um die berechtigten Interessen des Käufers. Wenn die
nicht berührt werden, sehe ich auch keine Informationspflicht.
… Aber auch keinen Grund, die Story nicht zu erzählen. 
Also Folgeschäden würde ich schon mal komplett ausschließen. Die eine Tür war ja durch den vers. BSD verbogen, was aber wieder „zurecht gebogen“ wurde. Das Schloss ist in Ordnung, die Scheibe ganz und die Tür auch so stabil wie immer. Deshalb sehe ich schon mal selbst keinen Mangel am Fahrzeug.
Wenn dadurch keine Nachteile entstehen, ist auch eine
Wertminderung nicht zu erwarten.
Das sehe ich auch so. 
Danke für deine Antwort!
Mathias