Arbeitsrecht

Von: , Frage gestellt am Do, 11. Mär 2004

Wer kennt sich im Arbeitsrecht aus?
Kann ein Arbeitgeber von seinen Angestellten verlangen, daß diese auch Samstags arbeiten? Es ist ein relativ kleiner Handwerksbetrieb und bisher war es wohl so, daß diejenigen, die Samstags gearbeitet haben, den folgenden Montag frei bekamen (6 Stunden Samstagsarbeit, dafür 8 Stunden-Normalarbeitstag frei, als Zuschlag sozusagen) oder dieser als zusätzlicher Urlaubstag gutgeschriebn wurde. Alllerdings wurde dies dann - ohne die Arbeitnehmer zu informieren - geändert, sodaß diese Bonusstunden unter den Tisch fielen. Außer dieser Sache gab es noch ein paar weitere Dinge, die die Arbeitnehmer dazu veranlassen, im Moment keine freiwillige Samstagsarbeit auszuüben.
Der Arbeitgeber meinte, daß er dazu rechtlich in der Lage wäre, zu bestimmen, daß die Arebeitnehmer Samstags kommen. Ist er das wirklich???

10 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 59 Minuten 0 hilfreich
    Re: Arbeitsrecht

    Hallo Der Arbeitgeber meinte, daß er dazu rechtlich in der Lage
    wäre, zu bestimmen, daß die Arebeitnehmer Samstags kommen. Ist
    er das wirklich???
    Soweit vertraglich nichts dagegen spricht und das ArbZG eingehalten wird, ist der AG im Recht.

    Gruß,
    LeoLo

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Was ist mit betrieblicher Übung?

      Huhu!


      Mal abgesehen vom ArbZG - kann man da nichts in Richtung betrieblicher Übung klöppeln?


      Liebe Grüße
      Guido, der bei betrieblicher Übung eigentlich bislang immer nur einen Zusammenhang mit Entgelt geknüpft hat

      • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
        Re: Was ist mit betrieblicher Übung?

        Huhu!


        Mal abgesehen vom ArbZG - kann man da nichts in Richtung
        betrieblicher Übung klöppeln?


        Liebe Grüße
        Hallo Guido.

        Müßte man im einzelfalle natürlich immer klären. Der Ausgangsartikel ist für eine Prognose viel zu vage und deutet auch in keinster Wiese an, daß hier über einen dreijahres-Zeitraum etwas regelmäßig praktiziert wurde. Aber selbst wenn, wird mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit der Betrieblichen Übung schlicht und einfach das Direktionsrecht entgegenstehen und ein Berufen auf "Betr. Üb." nix bringen. Ein AV mit konkreten Arbeitszeiten wäre sicherlich hilfreicher :o) Guido, der bei betrieblicher Übung eigentlich bislang immer
        nur einen Zusammenhang mit Entgelt geknüpft hat
        Da hast Du Recht. Es betrifft nicht nur das Entgelt. Betriebliche Übung ist weitaus öfter heranzuziehen, wird aber im Bezug auf Geldleistungen immer am Einfachsten zu beweisen sein. (In dem Zusammenhang gerne zu nennen, ist das Beispiel der (ich glaube) Kölner Firma, die den Angestellten an Rosenmontag immer frei gegeben hat und das plötzlich nicht mehr wollte. Schwupps, Prozess, "Recht auf Rosenmontagfrei" bestand aufgrund betrieblicher Übung :o) Helau!)

        Gruß,
        LeoLo

  2. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Arbeitsrecht

    Hallo,

    der Samstag ist rechtlich gesehen ein Arbeitstag.
    D.h. der Arbeitgeber kann Samstagsarbeit anordnen.
    Die Anzahl der Wochenstunden haben jedoch in der Regel gleichzubleiben. Mehrstunden werden im Rahmen einer bestehenden
    betrieblichen Vereinbarung und/oder des Arbeitsvertrags wie Überstunden behandelt.

    Sofern das Bonbon mit den zwei zusätzlichen Freistunden
    bzw. des Gutschreibens eines Urlaubstages auf einer betrieblichen
    Vereinbarung basiert, sind im Falle von Änderungen die
    Arbeitnehmer davon in Kenntnis zu setzten.

    Wo ich mir nicht sicher bin ist, ob dieses Bonbon aus besseren Zeiten
    mit den 2 geschenkten Freistunden nach 2 oder 3 Jahren evtl.
    unter das Gewohnheitsrecht fällt und damit immer noch
    einzuhalten ist.
    Ich nehme mal an, dass in solchen Fällen die Arbeitnehmer keine
    Bestätigung unterschreiben mussten, dass dieses Bonbon einmalig ist
    und sie das Recht abtreten, zukünftig darauf nicht zu bestehen.

    Also zur Samstagsarbeit : ein klares JA.
    Der Arbeitgeber darf Samstagsarbeit anordnen.

    Gruß´

    Christian [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Arbeitsrecht

      Dankschön für die Antworten.
      Hätte gedacht, daß er dazu nicht im Recht wäre. Die Überstunden fallen nämlich eigentlich sowieso unter den Tisch. D. h. sie werden immer gutgeschrieben und gutgeschrieben, aber ausbezahlt werden sie nie. Irgendwann sind sie halt weg und tauchen auch nicht mehr auf. Deswegen sehen es die AN halt nicht mehr länger ein, Samstags zu arbeiten. Vor Weihnachten haben wir zusätzlich zu den Wochenstunden fast jeden Samstag gearbeitet, der Dank war: dieses Jahr kein Weihnachtsgeld (o.k. dazu ist er nicht verpflichtet, aber eer hätte uns wenigstens informieren können, daß es dieses Jahr aus diesem und jenem Grunde nichts gibt; statt dessen wurde die eigene Wohnung umgebaut und groß in Urlaub gefahren) und ein "Jetzt wollen meine Angestellten Samstags nicht arbeiten" - obwohl es jetzt erst das erste mal war, daß wir gesagt haben, wir haben keine Zeit.
      Aber da müssen wir wohl weiterhin Samstags kommen, wenn er es so verlangt....

      Liebe Grüße und Danke

      Heike [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Arbeitsrecht

        Hallo der Dank war: dieses Jahr kein Weihnachtsgeld
        (o.k. dazu ist er nicht verpflichtet, aber er hätte uns
        wenigstens informieren können, daß es dieses Jahr aus diesem
        und jenem Grunde nichts gibt;
        Wenn er Euch vorher nicht informiert hat, war er schon verpflichtet... statt dessen wurde die eigene
        Wohnung umgebaut und groß in Urlaub gefahren)
        Naja, kann man immer so und so sehen. Das Eine muß nicht unbedingt etwas mit dem Anderen zu tun haben.

        Gruß,
        LeoLo

      • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Arbeitsrecht

        Hallo Heike,

        tja, leider gibt es keinen Führerschein für das Chef-Sein.
        Aber an gewisse Regeln muss sich auch ein Arbeitgeber halten.

        Wenn Überstunden anfallen muss der Arbeitgeber laut Gesetz
        den Mitarbeitern die Möglichkeit geben, diese
        durch Freizeit wieder auszugleichen oder die Überstunden
        ausbezahlen.

        Überstunden müssen auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet werden. Eine Ablehnung kann zu einer Abmahnung und/oder Kündigung führen.

        Der Arbeitgeber darf nicht auf Überstunden als "Dauer-Provisiorium" ausweichen. D.h. Überstunden sind nur für einen vorbestimmten
        Zeitraum anzuordnen.

        Ein "Unter-Den-Tisch-Fallen" der Überstunden ist rechtlich nicht
        erlaubt, da das Leisten von Überstunden einer Vorleistung des Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber darstellt,
        welche auszugleichen ist.(Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
        Az.: 5 Sa 1153/01; Urteil vom 05.03.2002).

        Wer das Unternehmen verläßt hat ein Anrecht auf Ausbezahlung
        wenn die Überstsunden bis zum letzten Arbeitstag nicht
        abgefeiert werden können. (Landsgericht Rheinland-Pfalz; AZ: 7 Sa 1155/01)

        Weihnachstsgeld isst so eine Sache.
        Ist das Weihnachtsgeld vertraglich als 13. oder 14. Monatsgehalt
        beziffert, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, es auszubezahlen.
        Er kann nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer die Ausbezahlung
        z.B. in das kommende Jahr aufschieben. In diesem Falle ist der
        Mitarbeiter berechtigt vom Arbeitgeber eine Erklärung einzufordern,
        wie der Arbeitgeber die spätere Auszahlung sicher stellen möchte
        (z.B. durch zusätzliche Aufträge usw.).

        Ist das Weihnachtsgeld ohne vertragliche Nennung bisher
        dreimal ausbezahlt worden und haben die Mitarbeiter nicht
        jedesmal bestätigt, dass sie durch die Ausbezahlung
        kein Anrecht haben im kommenden Jahr wieder ein Weihnachtsgeld
        zu erhalten ("Freie Widerruflichkeit"), wird das Weihnachtsgeld automatisch zum Gewohnheitsrecht und die Mitarbeiter können auf die Ausbezahlung bestehen. (Bundesarbeitsgerichts in Erfurt; Az.: 10 AZR 69/96).

        Und so schwer es auch zu vestehen ist,
        der Chef erhält auch ein Gehalt. Was er mit diesem Gehalt macht,
        also ob er groß in den Urlaub fährt oder sein Haus ausbaut
        ist seine Privatangelegenheit - wie bei jedem Mitarbeiter auch.

        Gruß und Kopf hoch

        Christian

        • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Arbeitsrecht

          Hallo Weihnachstsgeld isst so eine Sache.
          Ist das Weihnachtsgeld vertraglich als 13. oder 14.
          Monatsgehalt
          beziffert, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, es
          auszubezahlen.
          Es kommt nicht darauf an, wie das Kind heißt, sondern, wie es genau vertraglich umschrieben ist. Daher spricht man in diesem Zusammenhang gerne von einem "echten 13. Monatsgehalt". Ist das Weihnachtsgeld ohne vertragliche Nennung bisher
          dreimal ausbezahlt worden und haben die Mitarbeiter nicht
          jedesmal bestätigt, dass sie durch die Ausbezahlung
          kein Anrecht haben im kommenden Jahr wieder ein Weihnachtsgeld
          zu erhalten ("Freie Widerruflichkeit"), wird das
          Weihnachtsgeld automatisch zum Gewohnheitsrecht und die
          Mitarbeiter können auf die Ausbezahlung bestehen.
          (Bundesarbeitsgerichts in Erfurt; Az.: 10 AZR 69/96).
          Dabei muß es sich aber schon um eine regelmäßige Zahlung handeln. Im einen Jahr 100€, im nächsten 200€ und im dritten 50€ würde zum Beispiel keinen Anspruch begründen.

          Der Knackpunkt hier ist, daß selbst bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt der AG verpflichtet war, daß Weihnachtsgeld auszuzahlen, denn das Berufen auf die Freiwilligkeit muß zwingen vor Zeitpunkt der üblichen Auszahlung vom AG wahrgenommen werden. Der AG kann also nicht im Dezember sagen "Ach übrigens, euch ist sicher aufgefallen, daß ich im November kein Weihnachtsgeld überwiesen habe. War ja eh freiwillig, ne?" Er muß dem AN vorher davon in Kenntnis setzen, daß vom Vorbehalt Gebrauch gemacht und die Zahlung der Zuwendung nicht stattfinden wird.

          Gruß,
          LeoLo

          • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
            Re^5: Arbeitsrecht

            Lieber LeoLo,

            Antworten siehe unten... Hallo Weihnachstsgeld isst so eine Sache.
            Ist das Weihnachtsgeld vertraglich als 13. oder 14.
            Monatsgehalt
            beziffert, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, es
            auszubezahlen.
            Es kommt nicht darauf an, wie das Kind heißt, sondern, wie es
            genau vertraglich umschrieben ist. Daher spricht man in diesem
            Zusammenhang gerne von einem "echten 13. Monatsgehalt".
            Wo ist hier der Widerspruch? Ist das Weihnachtsgeld ohne vertragliche Nennung bisher
            dreimal ausbezahlt worden und haben die Mitarbeiter nicht
            jedesmal bestätigt, dass sie durch die Ausbezahlung
            kein Anrecht haben im kommenden Jahr wieder ein Weihnachtsgeld
            zu erhalten ("Freie Widerruflichkeit"), wird das
            Weihnachtsgeld automatisch zum Gewohnheitsrecht und die
            Mitarbeiter können auf die Ausbezahlung bestehen.
            (Bundesarbeitsgerichts in Erfurt; Az.: 10 AZR 69/96).
            Dabei muß es sich aber schon um eine regelmäßige Zahlung
            handeln. Im einen Jahr 100€, im nächsten 200€ und im dritten
            50€ würde zum Beispiel keinen Anspruch begründen.
            Es genügt, wenn es an einer Größe festgemacht ist
            (z.B. ein fester Betrag, ein bestimmten Anteil eines Monatsgehalts
            oder an ein Anteil am Unternehmensgewinn oder oder oder). Der Knackpunkt hier ist, daß selbst bei einem
            Freiwilligkeitsvorbehalt der AG verpflichtet war, daß
            Weihnachtsgeld auszuzahlen, denn das Berufen auf die
            Freiwilligkeit muß zwingen vor Zeitpunkt der üblichen
            Auszahlung
            vom AG wahrgenommen werden. Der AG kann also
            nicht im Dezember sagen "Ach übrigens, euch ist sicher
            aufgefallen, daß ich im November kein Weihnachtsgeld
            überwiesen habe. War ja eh freiwillig, ne?" Er muß dem AN
            vorher davon in Kenntnis setzen, daß vom Vorbehalt Gebrauch
            gemacht und die Zahlung der Zuwendung nicht stattfinden wird.
            Dies hast Du in einem vorherigen Posting ja schon genannt
            und dem hat niemand widersprochen.
            Gruß,
            LeoLo



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