Lieber LeoLo,
Antworten siehe unten...
Hallo
Weihnachstsgeld isst so eine Sache.
Ist das Weihnachtsgeld vertraglich als 13. oder 14.
Monatsgehalt
beziffert, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, es
auszubezahlen.
Es kommt nicht darauf an, wie das Kind heißt, sondern, wie es
genau vertraglich umschrieben ist. Daher spricht man in diesem
Zusammenhang gerne von einem "echten 13. Monatsgehalt".
Wo ist hier der Widerspruch?
Ist das Weihnachtsgeld ohne vertragliche Nennung bisher
dreimal ausbezahlt worden und haben die Mitarbeiter nicht
jedesmal bestätigt, dass sie durch die Ausbezahlung
kein Anrecht haben im kommenden Jahr wieder ein Weihnachtsgeld
zu erhalten ("Freie Widerruflichkeit"), wird das
Weihnachtsgeld automatisch zum Gewohnheitsrecht und die
Mitarbeiter können auf die Ausbezahlung bestehen.
(Bundesarbeitsgerichts in Erfurt; Az.: 10 AZR 69/96).
Dabei muß es sich aber schon um eine regelmäßige Zahlung
handeln. Im einen Jahr 100€, im nächsten 200€ und im dritten
50€ würde zum Beispiel keinen Anspruch begründen.
Es genügt, wenn es an einer Größe festgemacht ist
(z.B. ein fester Betrag, ein bestimmten Anteil eines Monatsgehalts
oder an ein Anteil am Unternehmensgewinn oder oder oder).
Der Knackpunkt hier ist, daß selbst bei einem
Freiwilligkeitsvorbehalt der AG verpflichtet war, daß
Weihnachtsgeld auszuzahlen, denn das Berufen auf die
Freiwilligkeit muß zwingen vor Zeitpunkt der üblichen
Auszahlung vom AG wahrgenommen werden. Der AG kann also
nicht im Dezember sagen "Ach übrigens, euch ist sicher
aufgefallen, daß ich im November kein Weihnachtsgeld
überwiesen habe. War ja eh freiwillig, ne?" Er muß dem AN
vorher davon in Kenntnis setzen, daß vom Vorbehalt Gebrauch
gemacht und die Zahlung der Zuwendung nicht stattfinden wird.
Dies hast Du in einem vorherigen Posting ja schon genannt
und dem hat niemand widersprochen.
Gruß,
LeoLo