Urlaubsanspruch

Von: , Frage gestellt am Fr, 12. Mär 2004

Hallo zusammen

Ich habe mal eine Rechtsfrage bezüglich des Urlaubsanspruches in der Ausbildung.

Wenn in einem Ausbildungsvertrag der auf 3 Lehrjahre angesetzt ist,
der Urlaub für das Letzte Jahr bis zum ende der Ausbildung "31.7"
15 Urlaubstage eingetragen sind, die Ausbildung aber ende Juni/ anfang Juli endet.

Wieviele Urlaubstage stehen einem Auszubildenden dann zur Verfügung?

Vielen Dank

8 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 23 Minuten 0 hilfreich
    Re: Urlaubsanspruch

    Hallo, der Urlaub für das Letzte Jahr bis zum ende der Ausbildung
    "31.7"
    15 Urlaubstage eingetragen sind, die Ausbildung aber ende
    Juni/ anfang Juli endet.

    Wieviele Urlaubstage stehen einem Auszubildenden dann zur
    Verfügung?
    15 Urlaubstage.

    Gruß,
    Christian

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Urlaubsanspruch

      Hallo Christian

      Und wie kommst Du auf 15?

      Also ich komme auf mindestens 24 Werktage, also vier Wochen Urlaubsanspruch, vorausgesetzt, das Ausbildungsverhältnis endet Anfang Juli (und nicht Ende Juni).

      Gruß,
      LeoLo [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Urlaubsanspruch

        Hallo, Und wie kommst Du auf 15?
        weil es im Vertrag steht und über den gesetzlichen Mindestanforderungen von 12 bzw. 14 (Juni oder Juli) liegt.

        Gruß,
        Christian

        • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Urlaubsanspruch

          Hallo Und wie kommst Du auf 15?
          weil es im Vertrag steht und über den gesetzlichen
          Mindestanforderungen von 12 bzw. 14 (Juni oder Juli) liegt.

          Gruß,
          Christian
          Da muß ich Dich aber insoweit korrigieren, daß die gesetzliche Mindestanforderung bei Beendigung im Juli nicht 14 ist, sondern ganz konkret 24 WERKtage. Die Vereinbarung ist somit teilunwirksam. Desweiteren besteht ein erheblicher Unterschied zwischen Beendigung des AV am Letzten eines Monats und im Laufe eines Monats. Bei Beendigung Ende Juni wären es mindestens 12 WERKtage und auch dann müssen es nicht zwingend 15 sein. Je nach konkretem Wortlaut im AV kommt bei Beendigung vor Ende Juni auch ein Teilanspruch von 11 Arbeitstagen (5TageWoche vorausgesetzt) in betracht.

          Gruß,
          LeoLo

          • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Urlaubsanspruch

            Hallo nochmal, Da muß ich Dich aber insoweit korrigieren, daß die gesetzliche
            Mindestanforderung bei Beendigung im Juli nicht 14 ist,
            sondern ganz konkret 24 WERKtage.
            wieso dies? 24 Tage ist m.W. der Urlaubsanspruch für das ganze Jahr. Die Vereinbarung ist somit
            teilunwirksam. Desweiteren besteht ein erheblicher Unterschied
            zwischen Beendigung des AV am Letzten eines Monats und im
            Laufe eines Monats. Bei Beendigung Ende Juni wären es
            mindestens 12 WERKtage und auch dann müssen es nicht zwingend
            15 sein.
            Hm, die 15 stehen im Vertrag, deswegen komme ich auf die Zahl. Das übrigens bei Ausbildungsverträgen gang und gäbe: Erstes Jahr anteilig, das zweite Jahr voll, das dritte wieder anteilig. Die genaue Zahl der Tage ist auf dem Formblatt der IHK jeweils nach Lehrjahr einzutragen. Bei mir seinerzeit 13, 30, 18

            Gruß,
            Christian

            • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
              Re^6: Urlaubsanspruch

              Hallo. wieso dies? 24 Tage ist m.W. der Urlaubsanspruch für das ganze
              Jahr.
              Dieser Anspruch entsteht aber auch, wenn die Wartezeit erfüllt ist und mehr als ein halbes Jahr gearbeitet wurde. Sprich ab dem 1. Jul-Ei. Das steht im Bundesurlaubsgesetz

              <ZITAT>
              1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens
              des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

              a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in
              diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

              b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

              c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem
              Arbeitsverhältnis ausscheidet.

              (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf
              volle Urlaubstage aufzurunden.

              (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den
              ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt
              nicht zurückgefordert werden.

              <ZITÜT>

              Hier siehe 1c), der nicht zuträfe, deswegen anders herum, also voller Anspruch.

              Gruß kw

            • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
              Re^6: Urlaubsanspruch

              Hallo Christian Da muß ich Dich aber insoweit korrigieren, daß die gesetzliche
              Mindestanforderung bei Beendigung im Juli nicht 14 ist,
              sondern ganz konkret 24 WERKtage.
              wieso dies? 24 Tage ist m.W. der Urlaubsanspruch für das ganze
              Jahr.
              Auch. :o) Daß dem AN bei Kü in der zweiten Jahreshälfte und vollendeter Wartezeit der volle gesetzliche Mindesturlaub zusteht, ergibt sich aus dem BUrlG, genaugenommen aus:

              BUrlG §§1, 2, 3, 4, 13 und Umkehrschluss aus 5

              Dieser Mindestanspruch ist weder einzel- noch tarifvertraglich wirksam abdingbar. Das übrigens bei Ausbildungsverträgen gang und gäbe: Erstes
              Jahr anteilig, das zweite Jahr voll, das dritte wieder
              anteilig. Die genaue Zahl der Tage ist auf dem Formblatt der
              IHK jeweils nach Lehrjahr einzutragen. Bei mir seinerzeit 13,
              30, 18
              Daß dies Gang und gäbe ist, will ich nicht bestreiten. Aufgrund von § 2 BUrlG ist auch eine entsprechend vertraglich vereinbarte Regelung in Fällen wie diesem allerdings glasklar teilunwirksam.

              Gruß,
              LeoLo

            • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
              Re^7: Urlaubsanspruch

              Hallo LeoLo, Auch. :o) Daß dem AN bei Kü in der zweiten Jahreshälfte und
              vollendeter Wartezeit der volle gesetzliche Mindesturlaub
              zusteht, ergibt sich aus dem BUrlG, genaugenommen aus:
              ich gebe zu, daß Ihr mich insofern hinreichend verunsichert habet, als daß ich weitere Aussagen zu dem Thema verweigere, da ich mich sonst u.U. selbst belasten könnte. ;-)

              Gruß,
              Christian

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