Hallo Christian
Da muß ich Dich aber insoweit korrigieren, daß die gesetzliche
Mindestanforderung bei Beendigung im Juli nicht 14 ist,
sondern ganz konkret 24 WERKtage.
wieso dies? 24 Tage ist m.W. der Urlaubsanspruch für das ganze
Jahr.
Auch. :o) Daß dem AN bei Kü in der zweiten Jahreshälfte und vollendeter Wartezeit der volle gesetzliche Mindesturlaub zusteht, ergibt sich aus dem BUrlG, genaugenommen aus:
BUrlG §§1, 2, 3, 4, 13 und Umkehrschluss aus 5
Dieser Mindestanspruch ist weder einzel- noch tarifvertraglich wirksam abdingbar.
Das übrigens bei Ausbildungsverträgen gang und gäbe: Erstes
Jahr anteilig, das zweite Jahr voll, das dritte wieder
anteilig. Die genaue Zahl der Tage ist auf dem Formblatt der
IHK jeweils nach Lehrjahr einzutragen. Bei mir seinerzeit 13,
30, 18
Daß dies Gang und gäbe ist, will ich nicht bestreiten. Aufgrund von § 2 BUrlG ist auch eine entsprechend vertraglich vereinbarte Regelung in Fällen wie diesem allerdings glasklar teilunwirksam.
Gruß,
LeoLo