Fahrkostenersattung Bewerbungsgespräch

Hallo zusammen,

ich hätte mal gern eure „Meinung“ zu Fahrkostenerstattungen zum Bewerbungsgespräch. Beispeil: Bewerber wohnt in A und ist zu Besuch in B. Als er zurüch von B nach A fahren will, fährt er nach C zum Bewerbungsgepräch. (C liegt kurz hinter B) Nun will er Geld zurüch von A nach C haben, da er ja in A wohnt.

Geht das? Oder muss er von B nach C beantragen?

Verwirrter Gruß
Mario

Hallo

Von B nach C

Gruß,
LeoLo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo zusammen,

ich hätte mal gern eure „Meinung“ zu Fahrkostenerstattungen
zum Bewerbungsgespräch. Beispeil: Bewerber wohnt in A und ist
zu Besuch in B. Als er zurüch von B nach A fahren will, fährt
er nach C zum Bewerbungsgepräch. (C liegt kurz hinter B) Nun
will er Geld zurüch von A nach C haben, da er ja in A wohnt.

Geht das? Oder muss er von B nach C beantragen?

Verwirrter Gruß
Mario

Hallo

Von B nach C

Servus!

Warum nicht B->C und C->A, das wäre doch auch korrekt, oder?

Grüße

Jens

Hallo

Wenn er von C dann auch nach A gefahren ist, hast Du Recht. Ich war jetzt davon ausgegangen, daß hier nur die Rechtslage wegen des Hinwegs erfragt wurde. Insofern gut, daß Du es anmerkst. Ist er nach dem Gespräch auch wieder nach B gefahren und hat dort noch ein schönes Wochenende verbracht, dann wäre es b->c und c->b.

Gruß,
LeoLo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo und danke für die Antworten,
das heißt ja man kann einmal die Kosten von B–>C und C–>A ansetzen, wenn er dann weiter fährt!?

Gruß Mario

Hallo Mario,

der Gesetzgeber sagt:
„Nach den §§ 662 bis 676 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, die dem Bewerber im Rahmen des Vorstelllungsgesprächs entstehen. Dies schließt neben den Fahrt- und Übernachtungskosten auch etwaige Verpflegungskosten mit ein.“

Also kannst Du grundsätzlich die Fahrtkosten von deinem Wohnort
zum Ort des Arbeitgebers und zurück einfordern. Dies wäre hier also
von A nach C und wieder zurück nach A.
Der Abstecher über B ist dein Privatvergnügen und ist nicht einforderbar.
Wenn Du kulanterweise die kürzere Strecke B nach C für die Hinreise mit in die Rechnung einbeziehst ist das ein Entgegenkommen von Dir dem Arbeitgeber gegenüber.
Forderst Du die Reisekosten nicht ein, kannst Du sie mit Deiner nächsten Steuererklärung beim Finanzamt geltend machen.

Gruß

Christian

Hallo

das heißt ja man kann einmal die Kosten von B–>C und
C–>A ansetzen, wenn er dann weiter fährt!?

Gruß Mario

Ja.

Es sind die tatsächlich entsandenen Kosten abzurechnen, allerdings maximal in der Höhe, die der AG erwarten durfte (wenn Du also ein Charterflugzeug gemietet hättest, um dahin zu kommen, wäre das i.d.R. etwas überzogen :o)).

Gruß,
LeoLo

Hallo Christian

Dir ist vermutlich gar nicht aufgefallen, daß Du dich selber widerlegst oder?

Erst zitierst Du:
muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, die dem Bewerber im
Rahmen des Vorstelllungsgesprächs entstehen.

und daraus folgerst Du:
Also kannst Du **die Fahrtkosten von deinem Wohnort zum Ort des Arbeitgebers und zurück einfordern.

Das widerspricht sich…

Um es Dir zu verdeutlichen:
Ein Bewerber wohnt in Hamburg und bewirbt sich auf drei Stellen in München. Alle drei Vorstellungsgespräche finden am selben Tag statt. Deiner Interpretation nach könnte der Bewerber jetzt drei mal abkassieren und (grob überschlagen) 693,00€ (km-Geld) + 270 € (Hotelkosten) + 30€ (Verpflegungskosten), also insgesamt 993,00€ geltend machen kann. Whaow! Netter Tagesverdienst. Man sollte seinen Beruf aufgeben und sich einfach nur noch bewerben und eine Villa kaufen.

Solchen Denkweisen zufolge haben wir es unter anderem auch zu „verdanken“, daß die Kostenübernahme vermehr von den Firmen ausgeschlossen wird…

Gruß,
LeoLo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]**

Lieber LeoLo,

der genannte Fall handelte nicht von drei Bewerbungsgesprächen
in der gleichen Stadt sondern von einem in einer Stadt.

Es ist für die Fragenden hier nicht hilfreich,
Grenzfälle zu kreieren oder deren Anfragen umzudefinieren.

Beschränken wir uns doch auf die Beantwortung der wirklich
gestellten Fragen und stellen nicht Neue in den Raum.

Gruß

Christian

Hallo

der genannte Fall handelte nicht von drei Bewerbungsgesprächen
in der gleichen Stadt sondern von einem in einer Stadt.

Es ist für die Fragenden hier nicht hilfreich,
Grenzfälle zu kreieren oder deren Anfragen umzudefinieren.

Beschränken wir uns doch auf die Beantwortung der wirklich
gestellten Fragen und stellen nicht Neue in den Raum.

Ich wollte Dir nur verdeutlichen, daß die Frage längst korrekt beantwortet war und Du hingegen eine falsche Aussage gemacht und damit unnötig zur Verwirrung beigetragen hast. Es ist eben genauso falsch, daß der AG grundsätzlich die Kosten vom Wohnort zur Stelle des Vorstellungsgespräches tragen muß, wie es im hier erfragten Fall auch falsch ist, daß eben diese Kosten dem AG gegenüber erhoben werden können.

Das Beispiel war eben nur ein Beispiel. Wenn sich der Hamburger AN aus einem anderen (privaten oder beruflichen) Grund eh in der Stadt München befunden hat, wären auch selbst bei nur einem Vorstellungsgespräch keine Fahrtkosten von Hamburg nach München geltend zu machen. Entscheidend sind die tatsächlich entstandenen Kosten und nicht die Kosten, die entstehen würden, wenn…

Gruß,
LeoLo

Lieber LeoLo,

es stimmt, dass man nicht doppelt abkassieren darf.
Es ist jedoch falsch, dass man den Hinweg nicht mit abrechnen darf,
wenn man in der Nähe des Vorstellungsgesprächs jemanden kennt
und die Gelegenheit nutzt um dieser Person einen Besuch
abzustatten.
In diesem Falle dürfen natürlich die zusätzlich angefallenen
Kosten für den Umweg nicht in Rechnung gestellt werden.

Das ist rechtlich korrekt. Dem AG enstehen dadurch ja keine
zusätzlichen Kosten.

Wir scheinen hier unterschiedlicher Meinung zu sein.
Bevor wir hier noch ewig weiter über das Thema diskutieren
lass uns den Dialog hiermit abschliessen.

Gruß

Christian

Hallo

ich geb’s auf :o)

Wir scheinen hier unterschiedlicher Meinung zu sein.

Nicht nur meine Meinung weicht von Deiner ab, sogar das BGB und die entsprechende Reschtssprechung sagt was anderes.

Bevor wir hier noch ewig weiter über das Thema diskutieren
lass uns den Dialog hiermit abschliessen.

Erscheint mir auch sinnvoll.

Gruß,
LeoLo