Was tun als Gläubiger - Teil 2

Von: , Frage gestellt am Fr, 12. Mär 2004

Hallo Wissende,

falls sich noch jemand daran erinnert, es besteht ein vollstreckbarer Titel, dessen Schuldner heimlich still und leise Privatinsolvenz angemeldet hatte. Der Insolvenzverwalter hat vor 3 Monaten alle Unterlagen per Einschreiben/Rückschein erhalten.
Nach welchem Zeitraum sollte der Insolvenzverwalter reagiert haben, und wohin kann man sich wenden, wenn er das nicht tut?
Schon mal Danke für´s Nachdenken.

Gruß

Der Bundschuh

11 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 14 Stunden 1 hilfreich
    Re: Was tun als Gläubiger - Teil 2

    Hallo Wissende,

    falls sich noch jemand daran erinnert, es besteht ein
    vollstreckbarer Titel, dessen Schuldner heimlich still und
    leise Privatinsolvenz angemeldet hatte. Der Insolvenzverwalter
    hat vor 3 Monaten alle Unterlagen per Einschreiben/Rückschein
    erhalten.
    Nach welchem Zeitraum sollte der Insolvenzverwalter reagiert
    haben, und wohin kann man sich wenden, wenn er das nicht tut?
    Schon mal Danke für´s Nachdenken.
    Hallo,

    mit dem vollstreckbaren Titel läuft der Gerichtsvollzieher beim Gläubiger auf und versucht dort zu vollstrecken. Will heißen er versucht das Geld i.H. des Titels in bar mitzunehmen. Ist dies nicht möglich, wird gepfändet. Ist nicht zu pfänden wird zur Eidesstattlichen Versicherung geladen.

    Die Eidesstattliche Versicherung kann nur durch Zahlung verhindert-, muß ansonsten abgeleistet werden.

    Der Schuldner könnte die EV noch abwenden, wenn er glaubhaft versichtert, die geschuldete Summe kurzfristig zu zahlen. Dies kann er nur mit dem Angebot von Ratenzahlungen in angemessener Höhe und mit angemessener Anzahlung machen, wobei die Schuld in max. 6 aufeinanderfolgenden, monatlichen Raten beglichen werden muß.

    Die erste Rate ist die angemessene Anzahlung, die also mindestens in Höhe von 1/6tel der Schuld geleistet werden muß.

    Diese "letzte Chance", zur Abwendung der EV, setzt obendrein das Einverständnis des Gläubigers voraus, welches zunächst vom Gerichtsvollzieher unterstellt wird.

    Wenn der Gläubiger interveniert und damit nicht einverstanden ist, kommt der Gerichtsvollzieher wieder und es wird entweder die Gesamtschuld gezahlt oder die EV abgeleistet.

    Wurde vom Gläubiger EV abgeleistet, werden die Karten neu gemischt. Es wird ein Vermögensverzeichnis erstellt (wenn noch was vorhanden) und der Gläubiger bekommt diese Vermögensliste vom Gericht vorgelegt. Hier kann er sehen, wo und wie er was, dahingehend verwerten (lassen) kann, sich schadlos zu halten.

    Allerdings werden zunächst noch vorrangige Forderungen Dritter bedient und es bleibt zu hoffen, daß der Gläubiger mit seiner Forderung nicht so nachrangig angesiedelt ist, daß für ihn noch etwas dabei übrig bleibt.

    Ansonsten bleibt dem Gläubiger nur der Titel. Sowie der Schuldner wieder zu Geld kommt, kann dann das Spielchen wieder von vorn betrieben werden.

    Gruß
    Gerhard

    • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Was tun als Gläubiger - Teil 2

      Hallo Gerhard,

      vielen Dank für Deine ausführliche Antwort,

      diese ganze Prozedur ist schon durch. Es gibt mittlerweile einen Insolvenzverwalter (der Schuldner ist selbstständig), der sich um die Begleichung der Forderungen kümmern müßte. Das Problem ist jetzt über große räumliche Entfernung festzustellen ob er dieses auch tut.

      Immer noch ratlose Grüße

      Der Bundschuh

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Was tun als Gläubiger - Teil 2

        Es gibt mittlerweile einen Insolvenzverwalter,der sich um die Begleichung der Forderungen kümmern müßte. Das Problem ist jetzt über große räumliche Entfernung festzustellen ob er dieses auch tut.
        Hallo nochmal,

        das tut der. Der macht nämlich nichts anderes und ist außerdem vereidigt. Es ist auch schon mal sehr gut, daß ein Insolvenzverwalter da ist. Dann wurde dem Insolvenzantrag (unabhängig davon, ob von außen oder aber vom Schuldner selbst gestellt) stattgegeben und nicht "mangels Masse" abgewiesen.

        Gut ist das insofern, weil es signalisiert, daß verwertbare Gegenstände vorhanden sind und die Gläubiger noch hoffen können.
        Das können verwertbare Immobilien, Wirtschaftsgüter aus dem Anlage- oder Umlaufvermögen und/oder auch Forderungen des Schuldners sein, die er in diesem Falle als Gläubiger gegenüber eigenen Schuldnern haben könnte. Eben alles, was sich nur irgendwie in Geld wandeln läßt.

        Der Insolvenzverwalter kommt um Dich auch nicht herum, da Du einen Titel hast. Die Frage ist nur, ob für Deine Forderung überhaupt noch Geld vorhanden ist, da vorrangige Forderungen vorab bedient werden.

        Unter Umständen mußt Du auch Abstriche machen und bekommst nicht die volle Summe. Ein klärender Briefwechsel mit dem Insolvenzverwalter ist, denke ich, unumgänglich. Aber anschließend weißt Du dann, woran Du bist.

        Gruß
        Gerhard

        • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Was tun als Gläubiger - Teil 2

          Hallo, das tut der. Der macht nämlich nichts anderes und ist außerdem
          vereidigt. Es ist auch schon mal sehr gut, daß ein
          Insolvenzverwalter da ist. Dann wurde dem Insolvenzantrag
          (unabhängig davon, ob von außen oder aber vom Schuldner selbst
          gestellt) stattgegeben und nicht "mangels Masse" abgewiesen.

          Gut ist das insofern, weil es signalisiert, daß verwertbare
          Gegenstände vorhanden sind und die Gläubiger noch hoffen
          können.
          Bundschuh schrieb, dass es sich um eine Privatinsolvenz handelt. Daraus kann man zumindest schließen, dass es sich um eine natürliche Person handelt. Die aber können einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen, eine Abweisung mangels Masse gibt es daher nur noch bei Kapitalgesellschaften. Masse muss deswegen nicht vorhanden sein, im Zweifel zahlt der Steuerzahler das Gericht und den Verwalter. Der Insolvenzverwalter kommt um Dich auch nicht herum, da Du
          einen Titel hast. Die Frage ist nur, ob für Deine Forderung
          überhaupt noch Geld vorhanden ist, da vorrangige Forderungen
          vorab bedient werden.
          Vorrangige bediente Forderungen gab es in der Konkursordnung, seit der Einführung Insolvenzordnung 2001 sind alle Forderungen gleichrangig. Vorrangig ist nur derjenige, der Sicherheiten hat, ob Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen oder andere Pfandrechte.

          Gruß
          Oskar van der Kaalstraat

          • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
            Re^5: Was tun als Gläubiger - Teil 2

            Hallo Oskar, Bundschuh schrieb, dass es sich um eine Privatinsolvenz
            handelt.
            Stimmt, hat er im Ursprungsposting behauptet, aber 2 Artikel über Deinem schreibt er "der Gläubiger ist selbständig". Vorrangige bediente Forderungen gab es in der Konkursordnung,
            seit der Einführung Insolvenzordnung 2001 sind alle
            Forderungen gleichrangig. Vorrangig ist nur derjenige, der
            Sicherheiten hat, ob Eigentumsvorbehalte,
            Sicherungsübereignungen oder andere Pfandrechte.
            Stimmt, ist falsch formuliert. Unterm Strich aber hoffentlich rübergekommen, daß Dritte bei der Verteilun u.U. vor ihm berücksichtigt
            werden.

            Aber ich würde nix unversucht lassen und zumindest den Insolvenzverwalter kontakten.

            Gruß
            Gerhard

            • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
              Re^6: Was tun als Gläubiger - Teil 2


              Stimmt, hat er im Ursprungsposting behauptet, aber 2 Artikel
              über Deinem schreibt er "der Gläubiger ist selbständig".

              Leute,

              es ist tatsächlich so, daß der Schuldner ein Einzelunternehmen angemeldet hatte und dann Privatinsolvenz beantragte und vom Gericht genehmigt wurde.
              Den Insolvenzverwalter wollte der Gläubiger ja kontakten, aber der Insolvenzverwalter reagiert nicht darauf. Darum geht es ja!!
              Aber ich würde nix unversucht lassen und zumindest den
              Insolvenzverwalter kontakten.

              WIE DENN!!

              Gruß

              Der Bundschuh

    • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
      Insolvenzverfahren!

      Hallo!

      Es ging um eine Insolvenz. Gegen eine Person, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, kannst du grundsätzlich kein Zwangsvollstreckungsverfahren betreiben - da ist nichts mit Gerichtsvollzieher etc.

      Gruß
      Tom

      • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
        Re: Insolvenzverfahren!

        Hallo!

        Es ging um eine Insolvenz.
        Davon war an dieser Stelle im Thread noch nicht die Rede, hab ich erst zwei Artikel später erfahren.

        Gruß
        Gerhard

        • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
          Re^2: Insolvenzverfahren!

          Hallo!

          Es stand bereits im Ausgangsposting, dass ein Titel gegen einen Schuldner besteht, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - daher gibt es hier keine Zwangsvollstreckung.

          Gruß
          Tom



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