Opportunitätsprinzip bei geringen Cannabis

Von: , Frage gestellt am Sa, 13. Mär 2004


Hallo,

in den meisten Bundesländern gibt es ja Regelungen bis zu welcher Menge Cannabis von einer Strafverfolgung abzusehen ist (z.B. Hessen bis 6 Gramm, Verfügung des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. vom 21.7.1995).

Nun ist ja die Polizei nach § 163, Abs. 1 StPO verpflichtet alle Straftaten zu erforschen und kann sich nicht wie bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Opportunitätsprinzip im Einzelfall über die Verfolgung entscheiden.

Soweit so schlecht, komme ich nun zu meiner Frage:
Was verbrigt sich hinter dem Satz im § 163: "[...] soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln." ?

In welchen Fällen gibt es "andere gesetzliche Vorschriften" ?

Wäre es über ein entsprechendes Gesetz möglich von einer Strafverfolgung schon durch die Polizei bei einer geringen Menge Cannabis im Einzelfall abzusehen ?

Hätte ein einzelnes Bundesland diese Möglichkeit, nur der Bund oder nur Bund + Länder ?

Gruß
Max

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 10 Stunden 1 hilfreich
    Re: Opportunitätsprinzip bei geringen Cannabis

    Hallo,

    nach meinen grauen Vorkenntnissen ist die Polizei nur Hilfsorgan der
    Staatsanwaltschaft als die federführende Ermittlungsbehörde. Grundsatzlich hat sie nach § 163 Abs. 1 StPO alle ihr bekannt werdenden
    Straftaten zu verfolgen und hier zu ermitteln. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, wird an die Ermittlungsakte der zuständigen Staatsanwaltschaft abgegeben. Diese entscheidet nach dem Opportunitätsprinzip, ob Anklage erhoben oder das Verfahren, wie hier nach § 170 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld eingestellt wird. Das Polizei muss den Besitz von bis zu 6 g Cannabis wegen des damit vorliegenden Verstosses gegem das Beteubungsmittelgesetz ( BtmG ) in jedem Fall verfolgen und hier ermitteln. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren dann wegen der vorliegenden Runderlasse der jeweiligen Generalstaatsanwaltschaften einstellen. Ein solches Verfahren ist durch die sich aus § 163 StPO ergebene Einschränkung: " Soweit nicht andere Vorschriften ihre Befugnisse regeln " nicht tangiert,weil die sich aus § 163 Abs. 1 Satz 2 StPo aufgezählten Befugnisse der Polizei nur auf die dort genannten Ermittlungsompetenzen durch andere Vorschriften geregelt ( Landes-Polizeigesetze, Gesetz zur Regelung der Sicherheit und Ordnung )näher geregelt und auch beschränkt werden können. Dieses trifft hier nicht zu.
    Gruß
    Jürgen [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
      Danke


      Hi Jürgen,

      danke für deine Antwort.

      Gruß
      Max

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