Opportunitätsprinzip bei geringen Cannabis
Von: , Frage gestellt am Sa, 13. Mär 2004
Hallo,
in den meisten Bundesländern gibt es ja Regelungen bis zu welcher Menge Cannabis von einer Strafverfolgung abzusehen ist (z.B. Hessen bis 6 Gramm, Verfügung des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. vom 21.7.1995).
Nun ist ja die Polizei nach § 163, Abs. 1 StPO verpflichtet alle Straftaten zu erforschen und kann sich nicht wie bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Opportunitätsprinzip im Einzelfall über die Verfolgung entscheiden.
Soweit so schlecht, komme ich nun zu meiner Frage:
Was verbrigt sich hinter dem Satz im § 163: "[...] soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln." ?
In welchen Fällen gibt es "andere gesetzliche Vorschriften" ?
Wäre es über ein entsprechendes Gesetz möglich von einer Strafverfolgung schon durch die Polizei bei einer geringen Menge Cannabis im Einzelfall abzusehen ?
Hätte ein einzelnes Bundesland diese Möglichkeit, nur der Bund oder nur Bund + Länder ?
Gruß
Max
