Umlaut Domain
Von: , Frage gestellt am So, 14. Mär 2004
Hallo,
eine Privatperson hat sich einige Umlaut Domains registriert. Darunter auch eine Domain von einer GmbH. Die Umlaut Domain besteht aus 2 allgemeinen Wörtern die von einem Bindestrich getrennt sind. (keine Eigennamen). Diese GmbH wird von 2 Brüdern betrieben, deren Nachnamen ein Teil der Umlautdomain ist, aber eben ein allgemeines Wort aus dem deutschen Wortschatz. Die GmbH betreibt die besagte Domain schon, nur eben ohne Umlaut.
Die Privatperson bekam schon 4 Tage nachdem die Umlautdomainregistrierung eröffnet war ein Einwurf Einschreiben von einer Anwaltskanzlei, die die GmbH vertreten soll.
Darin steht unter anderem, dass die Privatperson die Namesrechte der GmbH verletzt. Nach 2 stündiger Recherche konnte die Privatperson noch immer keinen eingetragenen Namen beim deutschen Marken- und Patentamt finden, welcher auf die GmbH registriert war.
Des Weiteren steht in dem Einschreiben:
Wir weisen darauf hin, dass nur durch die Abgabe der mitgeschickten Erklärung die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung gerichtlicher Schritte ausgeräumt werden können. (...)
Die Anlage enthielt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die sinngemäß folgendes beinhaltet:
1.Hiermit verpflichtet sich die Privatperson künftig die Internet Adresse www.domain.de nicht mehr zu verwenden, diese Adresse für die Nutzung der GmbH freizugeben und gegenüber DENIC die hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben.
2.Die Privatperson verpflichtet sich, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen jede der vorstehenden Verpflichtungen - unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges - an die GmbH eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 10.000€ zu bezahlen.
3.Die Privatperson verpflichtet sich ferner, die der GmbH durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von 10.000€ in Höhe von 7,5/10 Gebühr, mithin in Höhe von 469,22€ zu erstatten.
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Ist das rechtens? Die GmbH lies der Privatperson keine Möglichkeit, die Angelegenheit auf normalem Weg zu lösen. Muss dann die Privatperson die bisherigen Kosten tatsächlich bezahlen?
Die Privatperson hat sich die Domain lediglich registriert, es liegt kein Inhalt vor. Desweiteren hat die GmbH keinerlei Marken- bzw Namensrechte an Ihrem Namen eingetragen. Die Domain besteht wie schon oben erwähnt lediglich aus 2 allgemeinen deutschen Wörtern mit einem Bindestrich in der Mitte.
Wie sieht die rechtliche Lage aus? Ist die Forderung der Rechtsanwaltschaft legitim? Kann die Privatperson die Domain OHNE Zahlung abgeben, oder wäre es sogar ihr Recht, die Domain zu behalten??
Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit
Ich freue mich auf jede kompetente Antwort .
