Umlaut Domain

Von: , Frage gestellt am So, 14. Mär 2004

Hallo,

eine Privatperson hat sich einige Umlaut Domains registriert. Darunter auch eine Domain von einer GmbH. Die Umlaut Domain besteht aus 2 allgemeinen Wörtern die von einem Bindestrich getrennt sind. (keine Eigennamen). Diese GmbH wird von 2 Brüdern betrieben, deren Nachnamen ein Teil der Umlautdomain ist, aber eben ein allgemeines Wort aus dem deutschen Wortschatz. Die GmbH betreibt die besagte Domain schon, nur eben ohne Umlaut.
Die Privatperson bekam schon 4 Tage nachdem die Umlautdomainregistrierung eröffnet war ein Einwurf Einschreiben von einer Anwaltskanzlei, die die GmbH vertreten soll.
Darin steht unter anderem, dass die Privatperson die Namesrechte der GmbH verletzt. Nach 2 stündiger Recherche konnte die Privatperson noch immer keinen eingetragenen Namen beim deutschen Marken- und Patentamt finden, welcher auf die GmbH registriert war.
Des Weiteren steht in dem Einschreiben:

Wir weisen darauf hin, dass nur durch die Abgabe der mitgeschickten Erklärung die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung gerichtlicher Schritte ausgeräumt werden können. (...)

Die Anlage enthielt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die sinngemäß folgendes beinhaltet:

1.Hiermit verpflichtet sich die Privatperson künftig die Internet Adresse www.domain.de nicht mehr zu verwenden, diese Adresse für die Nutzung der GmbH freizugeben und gegenüber DENIC die hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben.

2.Die Privatperson verpflichtet sich, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen jede der vorstehenden Verpflichtungen - unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges - an die GmbH eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 10.000€ zu bezahlen.

3.Die Privatperson verpflichtet sich ferner, die der GmbH durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von 10.000€ in Höhe von 7,5/10 Gebühr, mithin in Höhe von 469,22€ zu erstatten.


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Ist das rechtens? Die GmbH lies der Privatperson keine Möglichkeit, die Angelegenheit auf normalem Weg zu lösen. Muss dann die Privatperson die bisherigen Kosten tatsächlich bezahlen?
Die Privatperson hat sich die Domain lediglich registriert, es liegt kein Inhalt vor. Desweiteren hat die GmbH keinerlei Marken- bzw Namensrechte an Ihrem Namen eingetragen. Die Domain besteht wie schon oben erwähnt lediglich aus 2 allgemeinen deutschen Wörtern mit einem Bindestrich in der Mitte.

Wie sieht die rechtliche Lage aus? Ist die Forderung der Rechtsanwaltschaft legitim? Kann die Privatperson die Domain OHNE Zahlung abgeben, oder wäre es sogar ihr Recht, die Domain zu behalten??

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit

Ich freue mich auf jede kompetente Antwort .


2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 46 Minuten 0 hilfreich
    Re: Umlaut Domain

    Hallo,

    ich bin zwar kein Rechtsexperte, daher alle Aussagen unter Vorbehalt, aber soweit ich weisz muss man keine Marke eingetragen haben um ein Namensrecht geltend zu machen. Allein die Eintragung ins entsprechende Handelsregister mit dem Namen der GmbH ist ausreichend, bzw. eine eindeutiger Nachweis, dass der Name schon vorher gefuehrt wurde (im geschaeftlichen Bereich).

    Bei der Registrierung einer Domain ist man sogar verpflichtet (durch die DENIC Registrierungsbedingungen) zu pruefen, ob nicht ein anderer bereits Rechte an dem von dir zu benutzenden Namen haelt. Dazu liest du am besten in der FAQ den folgenden Eintrag: http://www.denic.de/de/faqs/domainanmelder/index.htm... - dort steht auch:

    "Soweit Sie herausfinden, dass ein anderer ebenfalls ein Recht an der Domain haben könnte, müssen Sie des weiteren tun, was auch ein Gericht im Streitfall täte, nämlich abwägen, ob Ihnen oder dem anderen das bessere Recht zukommt."

    Bei Privatperson gegen Gewerbe hat bei Gericht idR der Geschaeftsbetrieb die hoehere Prioritaet. Was das weitere Verfahren im von dir geschilderten Fall betrifft, bin ich mir nicht sicher... wuerde die Privatperson die Abmahnung nicht unterschrieben zurueckschicken und den Betrag begleichen, wuerde es wohl zu einem Verfahren kommen in dem die Privatperson wohl verlieren wuerde, da man davon ausgehen kann, dass die GmbH tatsaechlich Namensrechte am Domainnamen geltend machen kann, wenn sie bereits den Namen ohne Umlaute hat.

    Da haette man vor der Registrierung der Domain besser pruefen muessen, ob ein Dritter Rechte an der Domain haette oder nicht... dazu ist es jetzt leider zu spaet.

    Viele Gruesze
    Patrick

    • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Umlaut Domain

      Hallo asdf,

      mein Vorredner hat ja bereits das Wesentliche zum Thema Namensrechte
      gesagt. Dem schliesse ich mich an.

      Zu Deinen anderen Fragen:
      die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist nichts anderes, als der
      von Dir herbeigesehnte "andere Weg". Damit will ich sagen, dass diese
      Unterlassungserklärung nichts anderes ist, als ein zivilrechtliches
      Angebot zum Vertragsschluss. Dieser Vertrag sieht eine Vertragsstrafe
      bei Zuwiderhandlung vor - "strafbewährt" - was rein gar nichts mit
      dem Strafrecht zu tun hat, um etwaigen Missverständnissen in diese
      Richtung vorzubeugen.

      Unterschreibst Du nicht, muss die GmbH mit Hilfe der RAe versuchen,
      vor Gericht ihre Rechtsansicht durchzusetzen. Dem Versuch würde ich,
      ausgehend von Deinen Angaben, ziemlich gute Chancen einräumen.

      Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass Du dieses Angebot
      annehmen musst, so wie es Dir angetragen wurde. Ich an Deiner Stelle
      würde den Text abtippen, nur den ersten Teil unverändert lassen und
      die Punkte 2 und 3 in etwa so ändern: Vertragsstrafe pauschal 1.000,-
      €, eine Übernahme sonstiger Kosten wird/ist ausgeschlossen.

      Das wäre dann quasi eine Ablehnung ihres Angebots und ein neues
      Angebot, jetzt von Deiner Seite. Mal schauen, ob sie sich drauf
      einlassen. Der Gag ist halt, dass die GmbH wahrscheinlich einen
      Anspruch auf die domain hat und auch durchsetzen könnte, alles andere
      ist freiwillig, so wie Du Dich auch verpflichten kannst, mir ein
      Sternchen pro Beitrag in diesem Forum zu verleihen ;-)
      Ansprüche bezüglich der Anwaltskosten hätten sie erst, wenn Du dazu
      Anlass gegeben hast, trotzdem sie im Recht waren. Das ist hier nicht
      der Fall.

      Also, behalte Deinen Respekt vor RAen bei, aber übertreib´s nicht -
      denn auch die können erst mal viel behaupten und schauen, ob´s
      klappt.

      Gruß - Jaschiii

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