weiss jemand, wie das grundsätzlich aussieht (oder wo steht das geschrieben) was für ein Vertrag der Geschäftsführer einer GmBH haben muss? Theoretisch kann der Geschäftsführer einen Mündlichen Vertrag mit dem/den Gesellschafter/n haben. Geschäftsführer wird bestellt (notariell usw.)… Jetzt geht der Geschäftsführer zu dem/den Geselschaftern und kündigt (natürlich mündlich)
der/die Gesellschafter bestellen nun einen neuen Geschäftsführer und entlasten den alten…
Mir geht es nicht um die Beweispflicht. Es geht mir darum, inwieweit der Arbeitsvertrag des Geschäftsführer etwas mit dem Amt als Geschäftsführer zu tun hat, und was für Pflichten der Geschäftsführer nach Beendigung des Vertrages hat. Der/die Gesellschafter müssen einen neuen Geschäftsführer bestellen und fertig ist die Laube… ist das soweit korrekt? Und was kann der alte Geschäftsführer tun, wenn die Gesellschaft versäumt einen neuen Geschäftsführer zu bestellen?
Na ja, ein bisschen arg theoretisch alles, ich weiss wäre aber trotzdem froh wenn mir jemand info’s geben könnte.
Sooo einfach ist es nicht. Da mir die Sachverhaltsschilderung zu kurz ist, kann ich keinen Kommentar darauf abgeben. Zudem darf dies nur ein beauftragter Anwalt.
Der GF ist im Innenverhältnis der Angestellte der Gesellschaft, doch nach außen ein sog. „Organ“. Darum muß - über den Notar - die Geschäftsführerbefugnis in das Handelsregister eingetragen werden. Was ein GmbH-GF tun darf, steht, wenn auch für Laien nicht ganz verständlich, im GmbH-Gesetz. Bei den „Empfehlenswerten Seiten“ habe ich einen Link zum Bundesrecht gepostet. Schaue es dort an.
Ansonsten kann ich nur raten, wenn man sich mit der Materie nicht gut auskennt, rede mit einem Rechtsanwalt, der vom Wirtschaftsrecht Ahnung hat. Die Rechtsprechung und Literatur zu diesem Thema füllt in Bibliotheken viele Regalmeter! Und, wenn bei der Bestellung und Abberufung Fehler gemacht werden, dann geht das an den eigenen Geldbeutel!
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dass das nicht so einfach ist, ist mir schon klar. Meine Frage betrifft nicht den Punkt, was ein GF tun darf oder soll.
wenn bei der Bestellung und Abberufung Fehler gemacht werden,
dann geht das an den eigenen Geldbeutel!
GmbHG§46, das interressiert mich schon mehr… ich kann mir vorstellen, dass dann der/die Gesellschafter ein Problem haben. Wo finde ich z.B. etwas über die Fristen oder wo sind die Geregelt?
weiss jemand, wie das grundsätzlich aussieht (oder wo steht
das geschrieben) was für ein Vertrag der Geschäftsführer einer
GmBH haben muss?
Da gibt es zwei Komponenten: er ist einerseits Geschäftsführer, was eine gesellschaftsrechtliche Bindung ist und zweitens wahrscheinlich Angestellter der Gesellschaft (das ist die zivil- bzw. arbeitsrechtliche Bindung).
Theoretisch kann der Geschäftsführer einen
Mündlichen Vertrag mit dem/den Gesellschafter/n haben.
Ja grundsätzlich schon auch mit den Gesellschaftern, aber wenn es um einen Arbeitsvertrag als Geschäftsführer geht, dann wird er den Vertrag mit der Gesellschaft und nicht mit den Gesellschaftern haben.
Geschäftsführer wird bestellt (notariell usw.)… Jetzt geht
der Geschäftsführer zu dem/den Geselschaftern und kündigt
(natürlich mündlich)
der/die Gesellschafter bestellen nun einen neuen
Geschäftsführer und entlasten den alten…
Da muss man wieder unterscheiden: kündigen kann er den Arbeitsvertrag, damit ist dieser gelöst und als Geschäftsführer kann er natürlich auch sozusagen zurücktreten.
Mir geht es nicht um die Beweispflicht.
Der Kläger muss die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und beweisen, der Beklagte die anspruchsvernichtenden - wie sonst auch.
Es geht mir darum,
inwieweit der Arbeitsvertrag des Geschäftsführer etwas mit dem
Amt als Geschäftsführer zu tun hat
Praktisch natürlich sehr viel - juristisch sind die Dinge allerdings striktest zu trennen.
Und was
kann der alte Geschäftsführer tun, wenn die Gesellschaft
versäumt einen neuen Geschäftsführer zu bestellen?
Und was
kann der alte Geschäftsführer tun, wenn die Gesellschaft
versäumt einen neuen Geschäftsführer zu bestellen?
Nichts - das ist ja auch nicht sein Problem.
hier habe ich ein persönliches Verständnisproblem… der Geschäftsführer wird ins Handelsregister eingetragen, nach seiner Kündigung versäumen nun die Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Der Eintrag im Handelsregister bleibt nun… Dass das im GmbhG geregelt ist, ist schön aber ich wundere mich, dass es keine Kontrollinstanz gibt… oder liege ich da falsch?